Ein Multiple-Sklerose-Patient lehnt das Angebot des BfArM zur Verwendung eines Cannabisextraktes ab und besteht auf dem Eigenanbau von Cannabis

Mit einem Schreiben seines Rechtsanwaltes Oliver Tolmein aus Hamburg besteht Michael Fischer, ein MS-Patient aus Mannheim, auf einer Genehmigung des Eigenanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch die Bundesopiumstelle beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Wie einigen anderen Patienten war Herrn Fischer die Erlaubnis zur Verwendung eines Cannabisextraktes erteilt worden, unter der Voraussetzung, dass er seinen Antrag auf Eigenanbau bzw. Import von Cannabis aus den Niederlanden zurückzieht.
Im Schreiben des Rechtsanwaltes heißt es: „Ihre Stellungnahme widerspricht der Entscheidung des BVerwG vom 19.5.2005 (3 C 17/04). Sie machen geltend, dass Sie die beantragte Erlaubnis zum Erwerb/zur Einfuhr von Hanfsamen, zum Anbau von Cannabis/Marihuana und zum Erwerb/zur Einfuhr von Cannabis/Marihuana zu versagen beabsichtigen, weil sie die Verwendung von stark wirksamen Pflanzenteilen ‚mit unbekannten bzw. variierenden Wirkstoffgehalten‘ aus Gründen der ‚Arzneimittelsicherheit und der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs‘ ablehnen. Stattdessen wollen Sie meinem Mandanten eine Erlaubnis zum Erwerb eines standardisierten Cannabisextrakts gemäß den Dosierungsangaben des behandelnden Arztes erteilen. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe der Arzneimittelsicherheit bzw. der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehres genau dagegen sprechen, dem Antrag meines Mandanten in der gestellten Form zu entsprechen. Diese als potenzielle Versagensgründe vorgetragenen Bedenken erscheinen vor allem angesichts der Vorgeschichte des Verfahrens unsubstantiiert – der Antragsteller verwendet, wie Sie wissen, seit Jahren erfolgreich die Cannabis-Pflanze um seine Ataxie wirkungsvoll zu behandeln. Dabei ist nichts zu Tage getreten, was eine Ablehnung der Erlaubnis des Anbaus aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs hätte rechtfertigen können. Dass ein solches Vorbringen einer substantiierten Prüfung bedarf, hat das Bundesverwaltungsgericht im hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren bereits erläutert. Eine solche Prüfung ist nicht erfolgt. (…)“
Michael Fischer wurde bereits in mehreren Strafverfahren vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln freigesprochen, da ein rechtfertigender Notstand vorliege.
(Quelle: Persönliche Mitteilung von Herrn Fischer und Herrn Tolmein)

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