Vorstandsvorsitzender der ACM kritisiert willkürliches Verhalten des BfArM

In einem Schreiben an Dr. Schinkel vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kritisiert der Vorstandsvorsitzende der ACM, Dr. Franjo Grotenhermen, willkürliches Verhalten des Instituts beim Umgang mit Anträgen auf eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken.
„Ich freue mich, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einigen Fällen grundsätzlich anerkannt hat, dass einzelne Patienten mit den zur Verfügung stehenden Behandlungsverfahren nicht ausreichend therapiert sind und eine Behandlung mit Cannabis indiziert ist. (…)
Gemäß Ihrem Schreiben vom 25. Juni 2007 an Frau Gabriele Gebhardt, Sprecherin des Selbsthilfenetzwerkes Cannabis-Medizin, lehnen Sie die Verwendung von Cannabis der niederländischen Firma Bedrocan, die im Auftrag des niederländischen Gesundheitsministeriums Cannabis medizinischer Qualität für die Abgabe in niederländischen Apotheken herstellt, ab, weil „der THC-Gehalt im Gegensatz zu einem standardisierten Extrakt in erheblich größerem Ausmaß (bis zu 5%) variiert“.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass diese Aussage nur zutrifft, wenn der Extrakt von der Apotheke korrekt zubereitet wurde. Die Schwankungsbreite der in deutschen Apotheken abgegebenen Dronabinol-Rezepturarzneimittel ist im Einzelfall deutlich größer als 5%. (…)
Eine Schwankungsbreite von 5% ist ein für Phytoarzneimittel akzeptierter Standard und wird auch beispielsweise für den Cannabisextrakt Cannador akzeptiert. Die Variation wird auch bei einigen chemischen Arzneimitteln akzeptiert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diese Variabilität bei Cannabis der Firma Bedrocan als problematisch bzw. als nicht tolerabel erachten. (…)
Zur Herstellung eines Cannabisextraktes in Apotheken möchte ich anmerken, dass Sie einem Antragsteller, der seine Apotheke mit der Lagerung seines selbst angebauten Cannabis betrauen wollte, geantwortet haben: „Auch die von Ihnen beschriebene Option, eine Apotheke mit der Lagerung zu beauftragen, ist nicht praktikabel, da Apotheken keine Erlaubnis zum Erwerb und zur Abgabe von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln haben.“ Nach den Schreiben an Patienten vom 5. und 6. Juni 2007, in denen Sie die Verwendung eines Cannabisextraktes, der in Apotheken hergestellt werden soll, in Aussicht gestellt haben, können Apotheken offenbar eine Genehmigung zum Erwerb und damit auch zur Lagerung von Cannabis erhalten. Ihre Aussage in dem Schreiben an die Patienten ist daher zwar formal korrekt, es wäre jedoch seriös gewesen, bereits den erstgenannten Antragsteller auf die Möglichkeit einer entsprechenden Genehmigung hinzuweisen. (…)
Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das BfArM sich im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium auf eine bestimmte Linie – Abgabe einer oder mehrerer Cannabisextrakte durch Apotheker – geeinigt hat und mögliche Alternativen mit einer zum Teil widersprüchlichen und damit willkürlichen Argumentation ablehnt. Dies trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Instituts im Umgang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 bei. (…)“

Der vollständige Text des Schreibens findet sich unter:

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