Patient der Hanfapotheke zu Freiheitsstrafe verurteilt

Wie aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2009 hervorgeht, war bereits am 11. Juli 2008 ein Patient der Hanfapotheke vom Amtsgericht Landsberg am Lech (Bayern) wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, sodass der Betroffene für fast zwei Jahre ins Gefängnis müsste, falls er erneut versuchen würde, sich mit Cannabis zu behandeln, ohne eine entsprechende Erlaubnis von der Bundesopiumstelle zu besitzen. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg enthält zwar den Namen des Verurteilten, liefert jedoch keine Informationen zu seiner Erkrankung oder weiteren Umständen.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg erging zu einer Beschwerde der IACM und der ACM gegen die Durchsuchung der Büroräume und Beschlagnahme von Unterlagen beider Vereine am 17. März 2009 im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Betreiber der Hanfapotheke. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die IACM und die ACM die gleiche postalische Anschrift wie Dr. Grotenhermen haben, für dessen Einbindung in die Hanfapotheke konkrete Anhaltspunkte vorlägen und der wichtige Funktionen innerhalb der IACM und der ACM ausübe..
In dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Februar war bereits darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Patientin der Hanfapotheke vom Amtsgericht Hamburg-Harburg am 6. Oktober 2008 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 3000 EUR unter Vorbehalt verurteilt worden war.

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