Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags am 9. Mai

Am 9. Mai 2012 findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung zum Antrag von Bündnis 90/Die Grünen „Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen“ statt. Organisatorische Informationen finden sich auf der Seite des Deutschen Bundestags:
https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/index.html

Eine Anzahl von Verbänden und Einzelsachverständigen sind gebeten worden, Stellungnahmen zum Antrag abzufassen. Auch diese sind zum Teil bereits auf der Internetseite des Deutschen Bundestags verfügbar, darunter auch die Stellungnahmen des Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM) und der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM):
https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/Stellungnahmen/index.html

Hier ein Auszug aus der Stellungnahme der ACM:
„Die ACM unterstützt den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen „Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen“ vom 08.06.2011. Er sieht vor, dass die Bundesregierung aufgefordert wird,

„a) einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den im Regelfall ein betäubungsmittelrechtliches Strafverfahren wegen Gebrauchs von Cannabis eingestellt und die Beschlagnahme sowie Einziehung des Betäubungsmittels ausgeschlossen wird, wenn die oder der Tatverdächtige Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung verwendet und dabei zugleich die Voraussetzungen sowie das Verfahren zu regeln, nach denen eine solche ärztliche Empfehlung anhand einer Liste von Indikationen ausgestellt und nachgewiesen werden kann,
b) durch das Bundesministerium für Gesundheit eine Expertengruppe nach § 35c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einzuberufen, die für eine Beratung und Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesausschuss Bewertungen zur zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln auf Basis von Cannabis erstellt und in diesen Fällen für schwerstkranke, jedoch nicht an einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung leidende Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Kostenübernahme für Medikamente im Off-Label-Use ermöglicht.“

Diese Maßnahmen sind geeignet, die bisher unbefriedigende medizinische Versorgung mit Cannabisprodukten zu verbessern. Wir unterstützen diese Forderungen daher uneingeschränkt.
Insbesondere sind sie geeignet:
die Krankenkassen nicht aus ihrer Pflicht zu entlassen, die Kosten für Cannabinoidmedikamente bei einigen Indikationen mit guter wissenschaftlicher Datenlage zu übernehmen,
die soziale und damit gesundheitliche Schere zwischen Patienten, die sich eine Behandlung mit Cannabinoidmedikamenten auf einem Privatrezept leisten können, und solchen Patienten, die das nicht können, zu verringern,
mehr Patienten, die von Cannabisprodukten medizinisch profitieren, einen legalen Zugang zu einer solchen Therapie zu eröffnen, und
die Strafverfolgung von Patienten, die heute gezwungen sind, Cannabisprodukte illegal zu verwenden, weil sie keine andere Alternative haben, zu beenden, wenn ihr behandelnder Arzt eine Therapie mit Cannabisprodukten befürwortet.
Heute kann von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 BtMG abgesehen werden, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt“ (§ 31a BtMG).
Zudem soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn „der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein“ (§ 31a BtMG). Eine Strafverfolgung findet also nicht statt, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, und wenn der Täter harte Drogen in einem medizinischen Kontext (Drogenkonsumraum) einnimmt.
Bei einer medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte und einer Befürwortung der Selbstmedikation durch einen Arzt liegt ebenfalls allenfalls nur eine „geringe Schuld“ vor, wenn in diesem Kontext überhaupt von einer Schuld gesprochen werden kann. Daher sollten diese meistens schwerkranken Patienten nicht strafrechtlich verfolgt werden.“

Der vollständige Wortlaut der ACM-Stellungnahme findet sich hier:
https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/Stellungnahmen/17_14_0265_4__IACM_Internationale_Arbeitsgemeinschaft_f__r_Cannabinoidmedikamente.pdf

Der Wortlaut der SCM-Stellungnahme findet sich hier:
https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/Stellungnahmen/17_14_0265_1__SCM_Patientenvereinigung_Selbsthilfenetzwerk_Cannabis_als_Medizin.pdf

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