Verfassungsbeschwerde gegen Beschlagnahmung von Cannabispflanzen bei einem Erlaubnisinhaber

Am 25. Juli 2014 hat Frank Josef Ackerman, der aufgrund seiner chronischen Schmerzen und posttraumatischen Belastungsstörung im Mai 2013 eine Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle erhalten hatte, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Da er sich die Cannabisblüten aus der Apotheke finanziell nicht leisten kann, hatte er die Pflanzen selbst angebaut und dies der zuständigen Staatsanwaltschaft über seinen behandelnden Arzt Dr. Franjo Grotenhermen mitgeteilt. Dennoch fand bei ihm am 19. Mai 2014 eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der für ihn lebensnotwendigen Pflanzen statt.

„Es ist wichtig, dass wir den Staatsanwaltschaften und Gerichten Einhalt gebieten, wenn sie unverhältnismäßig in die grundgesetzlich verbrieften Rechte eingreifen“, erklärte Dr. Grotenhermen von der ACM. „Die Betroffenen müssen die Möglichkeit bekommen, sich zu wehren und in die Offensive zu gehen, damit diese ständigen Bedrohungen und Drangsalierungen durch staatliche Organe aufhören. Daher hat der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin beschlossen, die Kosten der Verfassungsbeschwerde zu übernehmen.“

In dem Schreiben seines Anwalts Dr. Oliver Tolmein vom 25. Juli an das Bundesverfassungsgericht heißt es:

„Es wird beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge entscheiden:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2014, AZ: 25 GS-900 Js 57227/13, und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2014, AZ: 3 QS 301/14, verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und werden aufgehoben.
2. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Beschlagnahme der am 19. Mai 2014 in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in Vollziehung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2014 sichergestellten Marihuana-Pflanzen, Konsum- und Anbauutensilien und Verpackungsmaterialien (Positionen 1, 2, 5-10 des Nachweises vom 19. Mai 2014) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben. Die Herausgabe dieser Gegenstände an den Beschwerdeführer wird angeordnet.
3. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.“

Hier einige weitere Auszüge aus der 12-seitigen Begründung der Verfassungsbeschwerde:

„Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 13 1 GG verletzt. Das gilt sowohl für die Durchsuchung seiner Wohnung als auch für die Beschlagnahmung der dort aufgefundenen Gegenstände und Pflanzen.
Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Sphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (…). Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; die Durchsuchung scheidet aus, wenn weniger einschneidende, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen verfügbar sind. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Zudem muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (…).“

„Das Verhalten des Beschwerdeführers in den Monaten zuvor zeigte deutlich, dass ihm daran gelegen war, seine Situation zu klären – auch unter Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer hat mit der zuständigen Behörde, der Bundesopiumstelle Kontakt aufgenommen, er hat sich an das Bundesgesundheitsministerium gewandt und schließlich durch seine mit Hilfe seines behandelnden Arztes vorgenommene Selbstanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft auf seine Situation und sein tatbestandsmäßiges Handeln aufmerksam gemacht. Dadurch hatte er auch unmissverständlich klargemacht, dass er zu einer weit reichenden Zusammenarbeit bereit war und gerade nicht im Verborgenen oder in irgendeiner Art und Weise klandestin handeln wollte. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer daraufhin die Pflanzen verschwinden lassen würde, bestand nicht, da er zum einen auf deren Ernte angewiesen ist, zum anderen deutlich gezeigt hatte, dass er auf Zusammenarbeit setzt.

Zudem existierte auch mit dem behandelnden Arzt ein weiterer Ansprechpartner. Es wäre also geboten gewesen, auf die Selbstanzeige hin mit dem Beschwerdeführer oder seinem Arzt direkt Kontakt aufzunehmen und beispielsweise eine Besichtigung der Wohnung zu vereinbaren bzw. ihn zur beabsichtigten Beschlagnahme der Cannabispflanzen anzuhören.“

„Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch das angemessene Verhältnis von Schwere der Straftat zu Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren zu berücksichtigen. (…) Der schwerkranke Beschwerdeführer benötigt nachweislich Cannabis in erheblichem Umfang (ca. 2 Gramm am Tag) und ist aufgrund seiner finanziellen Situation als Hartz-IV-Empfänger nicht in der Lage, die Mittel für den ihm aufgrund einer Sondergenehmigung möglichen legalen Erwerb des Medizinalhanf in der Apotheke aufzubringen. Deswegen hat er einerseits den Eigenanbau beantragt, angesichts der jahrelangen Dauer der Verfahren, auf deren Ausgang er angesichts seiner gesundheitlichen Lage nicht warten kann, aber auch bereits mit dem Eigenanbau begonnen und dieses der Staatsanwaltschaft durch seinen Arzt angezeigt.“

„Zudem erweist sich die Straftat, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden könnte, nicht als schwer. (…) Im vorliegenden Fall liegt es nahe anzunehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, das den Tatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt, als Handeln im rechtfertigenden, möglicherweise auch entschuldigenden Notstand im Sinne der §§ 34, 35 StGB zu bewerten ist.“

„Das heißt auch, dass keine Möglichkeit besteht, auf legalem Wege Linderung zu erhalten. Aus den in der Ermittlungsakte enthaltenen Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass er den Antrag auf die Genehmigung des Eigenanbaus gestellt hat. (…)
Die Verfolgung einer möglichen Straftat war demnach erkennbar von geringem Interesse und nicht geeignet, den schwerwiegenden Eingriff in Art. 13 GG zu rechtfertigen. Weder der Durchsuchungsbeschluss selbst noch die Beschwerdeentscheidung des LG Darmstadt hat diesen Aspekt ausreichend und rechtlich zutreffend gewürdigt.“

„Die Beschlagnahme und die diese aufrecht erhaltene Entscheidung des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer zudem in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Absatz 2GG. Ohne die Wirkung des Cannabis leidet der Beschwerdeführer unter starken, andauernden Schmerzen, die ihm eine Teilnahme am Alltag und die Ausübung einer geregelten Beschäftigung unmöglich machen. Auch seine psychischen Erkrankungen, insbesondere seine Depressionen und suizidalen Tendenzen treten ohne die Medikation mit Cannabis verstärkt auf. Diese Auswirkungen waren als unmittelbare Folge einer Beschlagnahmung des selbstangebauten Cannabis, das seine medizinische Behandlung sicherstellt, voraussehbar.“

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