BfArM ändert Hinweise für Patienten zur Beantragung von Cannabis als Medizin

Auf der Webseite der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) finden sich geänderte „Hinweise für Patienten zur Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis (§ 3 Abs. 2 BtMG) zum Erwerb eines Cannabis-Extrakts zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie“. Es fallen insbesondere drei Veränderungen bei den Voraussetzungen für eine solche Beantragung auf.
Unter den drei Voraussetzungen findet sich nun nicht mehr der Satz: „Eine Behandlung mit Dronabinol wird von den Kassen nicht erstattet oder wirkt nachgewiesener Maßen nicht.“ Stattdessen wird erwartet, dass „eine Behandlung mit Dronabinol nachgewiesener Maßen nicht wirkt“. Zwei E-Mails des Vorstandsvorsitzenden der ACM an das BfArM zu diesem Thema wurden bisher nicht beantwortet. Darin heißt es: „Möchten Sie in Zukunft Anträge von Patienten, die von einer Therapie mit Dronabinol profitieren, deren Kosten jedoch nicht von ihrer Krankenkasse erstattet werden, als unberechtigt ablehnen?“
Eine weitere Änderung betrifft die Voraussetzung, dass eine „schwere Krankheit ohne Aussicht auf Heilung“ vorliegen muss. In der Vorversion der Hinweise für Patienten hieß es, dass eine „schwere Krankheit“ vorliegen muss. Danach geht das BfArM offenbar jetzt davon aus, dass insbesondere bei Krebserkrankungen, bei denen eine Aussicht auf Heilung besteht, keine Berechtigung zu einer Therapie mit Cannabis besteht.
Als einziges positives Element kann die Frage des voraussichtlichen Nutzens einer Therapie mit Cannabis betrachtet werden. Dazu heißt es nun, dass ein „therapeutischer Nutzen von Cannabis zur Behandlung dieser Krankheit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann“. Hier übernimmt das BfArM weitgehend die Formulierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 (Az.: BVerwG 3 C 17/04).

Die neuen Hinweise für Patienten finden sich unter:

(Quelle: Hinweise für Patienten zur Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis (§ 3 Abs. 2 BtMG) zum Erwerb eines Cannabis-Extrakts zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Stand Juli 2008)

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