Verschärfung der Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen durch die Bundesopiumstelle war nicht so gemeint, meint das Bundesgesundheitsministerium

Da hatte selbst die erfahrene parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium Marion Caspers-Merk Schwierigkeiten, die richtigen Worte zu finden. Ihr war die Aufgabe zugefallen zu erklären, warum die dem Bundesgesundheitsministerium nachgeordnete Bundesopiumstelle die „Hinweise für Patienten zur Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis (§ 3 Abs. 2 BtMG) zum Erwerb eines Cannabis-Extrakts zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie“ inhaltlich geändert hatte, ohne das zu beabsichtigen.

Unter den drei Voraussetzungen findet sich seit Juli 2008 nicht mehr der Satz: „Eine Behandlung mit Dronabinol wird von den Kassen nicht erstattet oder wirkt nachgewiesener Maßen nicht.“ Stattdessen wird erwartet, dass „eine Behandlung mit Dronabinol nachgewiesener Maßen nicht wirkt“.
In ihrer Antwort vom 26. August auf eine schriftliche Frage des drogenpolitischen Sprechers der Grünen, Dr. Harald Terpe zum Thema, schreibt Frau Caspers-Merk, die Neufassung sei „mit der Absicht, die Verständlichkeit für die Patientinnen und Patienten zu erhöhen“ erfolgt. Und weiter: „Da die Frage der Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird dieser Aspekt im Rahmen der Prüfung der Anträge durch die Bundesopiumstelle gesondert berücksichtigt.“ Da sich in den neuen Hinweisen für Patienten keinerlei Hinweis auf diese weiterhin gültige Berücksichtigung findet, muss davon ausgegangen werden, dass die Änderungen der Hinweise für Patienten durch die Bundesopiumstelle ohne Absprache mit dem aufsichtsführenden Ministerium erfolgten. Es verwundert daher nicht, dass Frau Caspers-Merk in ihrer Antwort darauf hinweist, dass „eine weitere Überarbeitung“ der Hinweise vorgesehen ist. Es darf erwartet werden, dass diese Überarbeitung die ursprüngliche Verständlichkeit wiederherstellt.

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