Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat am 9. Oktober in einer sofort rechtskräftig gewordenen Entscheidung gegen eine an Morbus Crohn erkrankte Frau, die seit Jahren unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom leidet, wegen Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB verhängt. Die seit 22 Jahren erkrankte Frau, die wegen ihrer Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, hatte Cannabis zur Behandlung ihrer anders nicht behandelbaren Schmerzen über die Hanfapotheke bezogen. Eine Lieferung des anonymen Spenders konnte nicht zugestellt werden. Da er einen falschen Absender angegeben hatte, konnte das Päckchen von der Post nicht zurückgeschickt werden und wurde geöffnet. Dabei wurde der an die Patientin geschickte Cannabis bekannt.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist die mildeste Sanktion, die das Strafrecht ermöglicht. Da der Besitz einer nicht geringen Menge von Cannabis (Gesamt THC-Wert: 13,12 Gramm) nach § 29a BtMG ein Verbrechen darstellt, für das als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsentzug verhängt werden muss, war eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO nicht möglich. Allerdings plädierte in diesem Verfahren auch die Staatsanwaltschaft auf einen „minderschweren Fall“ für den auch eine Geldstrafe und damit eine Verwarnung mit Strafvorbehalt verhängt werden kann.
Ein Freispruch durch Annahme eines rechtfertigenden Notstandes kam in dem Verfahren nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Schöffengerichts nicht in Betracht, weil die Angeklagte hätte nachdrücklich versuchen müssen, Dronabinol verschrieben zu bekommen. Sie hätte auch versuchen müssen, eine besondere Genehmigung der Bundesopiumstelle zu erhalten. Der Rechtsanwalt der Patientin, Dr. Oliver Tolmein, wies darauf hin, dass Kostenübernahmeanträge von den Krankenkassen sehr selten genehmigt würden. Außerdem dauerten solche Verfahren oft monatelang.
Artikel im Hamburger Abendblatt:
https://www.abendblatt.de/daten/2008/10/10/950293.html
Hanfapotheke, die seit längerer Zeit nicht mehr erreichbar ist:
(Quellen: Hamburger Abendblatt vom 10. Oktober 2008, persönliche Mitteilung Dr. Oliver Tolmein)