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Etwa 150 Bundesbürger besitzen eine Ausnahmegenehmigung von der Bundesopiumstelle zur Verwendung von Cannabis

Am 2. April 2013 beantwortete das Bundesgesundheitsministerium eine schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Frank Tempel (Die Linke) zu Ausnahmegenehmigungen zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke durch die Bundesopiumstelle in Bonn. Danach besitzen zur Zeit 148 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabis aus einer deutschen Apotheke. Der überwiegende Anteil der Anträge wurde genehmigt. Anträge auf Eigenanbau wurden bisher allerdings sämtlich abgelehnt.

Die Frage Nr. 3/242 lautete:
„Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG zur medizinischen Verwendung von Cannabis in Deutschland wurden bis heute beim BfArM beantragt und wie vielen Anträgen wurde stattgegeben, wie viele Anträge wurden abgelehnt, und wie viele Anträge wurden noch nicht beschieden (bitte jeweils für die Anwendung im Rahmen von Eigenanbau, von importierten Medizinal-Hanfblüten sowie sonstigen Anwendungen sowie den jeweiligen Indikationen einzeln auflisten)?

Die Antwort durch die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium Ulrike Flach lautete:

„Seit 2008 haben 262 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis nach Paragraph 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für Cannabis zu medizinischen Zwecken beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragt. 173 Patientinnen und Patienten wurde die beantragte Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis (Medizinalhanf) aus einer deutschen Apotheke bereits erteilt. 148 dieser 173 Ausnahmeerlaubnisse sind derzeit noch gültig, da 25 Ausnahmeerlaubnissen entweder zurückgegeben wurden oder die Voraussetzungen (Versterben von Patientinnen und Patienten) zwischenzeitlich entfallen sind.

49 Anträge befinden sich noch in verschiedenen Phasen der Bearbeitung, davon 45 Anträge auf Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen für den Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken aus einer deutschen Apotheke und vier Anträge für den Anbau von Cannabis.

Bei 43 dieser 49 Anträge kann eine weitere Bearbeitung erst erfolgen, wenn die Antragsteller zu ihren unvollständigen Anträgen vom BfArM erbetene, ergänzende Unterlagen nachgeliefert haben. Sechs dieser 49 Anträge befinden sich in der fachlichen Bearbeitung.

Abgelehnt wurden 22 Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis für den Erwerb von Cannabis aus einer deutschen Apotheke sowie 19 Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis für den Anbau von Cannabis. Das BfArM hat keine Ausnahmeerlaubnis für den Anbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten erteilt.

In der überwiegenden Zahl wurden die Anträge mit der Begründung komorbider Erkrankungen gestellt. Am häufigsten lagen den Ausnahmeerlaubnissen folgende Behandlungsindikation zugrunde:

– (chronische) Schmerzen: 90 Patientinnen und Patienten,
– Multiple Sklerose: 31 Patientinnen und Patienten,
– Tourette-Syndrom: 15 Patientinnen und Patienten,
– Depressive Störungen: 10 Patientinnen und Patienten.“

(Quelle: Schriftliche Frage im März 2013, Arbeitsnummer 3/242)

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