Einstellung eines Strafverfahrens bei einem Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle, der Cannabis selbst angebaut hat

Wie die ACM erst jetzt erfahren hat, stellte das Amtsgericht Kirchhain im August 2012 ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes bei einem Patienten ein, der aufgrund einer Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle Cannabisblüten in der Apotheke kaufen darf. Da Herr G. sich diese Cannabisblüten in dem nötigen Umfang allerdings nicht leisten kann, hat er Cannabispflanzen in seiner Wohnung angebaut. Diese wurden im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung beschlagnahmt. Einige Monate später wurde das Verfahren eingestellt, „weil die Schuld des Angeklagten als zu gering anzusehen“ ist (Geschäftszeichen beim Strafprozessgericht Kirchhain: 12 Ds – 2 Js 14290/11). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Staat auferlegt. Der Betroffene baut weiterhin Cannabispflanzen im Rahmen seiner Selbsttherapie an.

Am 19. August 2013 hatte der Arzt eines Erlaubnisinhabers (Robert Ackermann) im Auftrag des Patienten dem zuständigen Staatsanwalt mitgeteilt, dass sein Schmerzpatient Cannabis anbaut, weil er sich aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation die Cannabisblüten nicht leisten kann. Sein behandelnder Arzt Dr. Franjo Grotenhermen hat darauf hingewiesen, dass Herr Ackermann auf eine regelmäßige Therapie mit Cannabisblüten angewiesen ist, so dass er eine Beschlagnahme der Pflanzen als Körperverletzung betrachten würde. Bisher hat der Staatsanwalt nicht reagiert.

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