Treffen von ACM- und SCM-Mitgliedern in Berlin

Pressekonferenz und Treffen von ACM-und SCM-Mitgliedern am 23. März 2015 in Berlin

Im Rahmen der Sitzung des Petitionsausschusses soll es eine Pressekonferenz geben, an der Dr. Franjo Grotenhermen, Dr.Ellis Huber und Ute Köhler teilnehmen werden. Die Pressekonferenz soll im Bundestag stattfinden. Der genaue Raum und die Uhrzeit werden durch eine Spezialausgabe der ACM-Mitteilungen noch bekannt gegeben.

Nach der Ausschusssitzung treffen sich Mitglieder von ACM und SCM, um über das weitere Vorgehen zu beraten. Zudem soll überlegt werden, wie die Bildung von Regionalgruppen weiter befördert werden kann. Auch dieses Treffen soll im Bundestag stattfinden. Der genaue Ort wird noch bekannt gegeben.

Weitere Konturen des geplanten Gesetzes zur Erleichterung der medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland

Bisher ist noch nicht genau bekannt, wie das von derBundesregierung geplante Gesetz aussehen wird.

Am 5. Februar 2015 schrieb Frau Emmi Zeulner, drogenpolitische Sprecherin der CSU im deutschen Bundestag auf ihrer Facebookseite: „Als erster Schritt muss medizinischer Cannabis verschreibungsfähig werden. Mit einer Umstufung im Betäubungsmittelgesetz läge die Therapieentscheidung nicht länger beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),sondern bei dem behandelnden Arzt, der mit dem Patienten und seiner
Krankengeschichte vertraut ist.“

In einer Antwort auf eine E-Mail von Gabriele Gebhardt, Sprecherin des Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM) vom 03. März 2015 schrieb sie: „Ärzte sollten selbst entscheiden können, welche Therapie für ihren Patienten die richtige ist. Für die Kosten einer solchen medizinisch notwendigen Therapie soll künftig die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufkommen. Voraussetzung sollte selbstverständlich eine gründliche Einzelfallprüfung durch den behandelnden Arzt oder den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sein. Auch ein Zweitmeinungsverfahren kommt als Voraussetzung in Frage. Des Weiteren sollten die Indikationen, für die eine Erstattung durch die GKV in Frage kommt, eng gefasst werden und die Therapie mit Cannabis nur dann verordnungsfähig sein, wenn damit Aussicht auf eine spürbare Besserung des Krankheitsverlaufs besteht.“

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