ACM-Mitteilungen vom 04. April 2020

Liebe Leserin, lieber Leser,

nach einem Gesetz aus dem Sommer 2019 sollten Cannabisblüten billiger werden. Nach langen Verhandlungen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Apothekerverbänden gibt es nun eine Einigung. Danach werden Cannabisblüten aus der Apotheke rückwirkend ab dem 1. März 2020 preiswerter. Allerdings sind davon nur Patienten betroffen, die die Blüten von den Krankenkassen erstattet bekommen, um die Krankenkassen zu entlasten. Für alle anderen Patienten, die die Blüten auf Privatrezept erhalten und damit besonders belastet sind, ändert sich nach der neuen Einigung nichts. Sie müssen weiter die hohen Kosten tragen.

Damit werden die Erfolge des Gesetzes aus dem Jahr 2017 weiter zurückgedreht. Ich habe daher gestern unsere Petition, für die bereits etwa 25.000 Unterschriften offline auf Unterschriftenlisten gesammelt wurde, auf der Internetseite des Petitionsausschusses online gesetzt. Jetzt ist es wichtig, den politischen Druck wieder zu erhöhen. Mit einer Freischaltung der Petition ist innerhalb von 3-4 Wochen zu rechnen.

Abschließend eine Mitteilung in eigener Sache: Apothekerin Astrid Staffeldt ist aus persönlichen Gründen aus dem Vorstand der ACM ausgeschieden. Der gesamte Vorstand möchte ihr an dieser Stelle noch einmal herzlich für ihre Vorstandsarbeit danken. Sie hat erstmals die Sicht der engagierten Apotheker in die Arbeit des ACM-Vorstandes eingebracht.

Bleiben Sie gesund!

Franjo Grotenhermen

Inhalt

Qualifikation zum/zur ACM-zertifizierten Berater/in für Medikamente auf Cannabisbasis

Die Qualifikation zum/zur ACM-zertifizierten Berater/in für Medikamente auf Cannabisbasis beginnt am 26. Juni 2020 mit den Basisseminar. Die Qualifikation besteht aus einem Basisseminar, einem Aufbauseminar und einer monatlichen Supervision. Das Basisseminar dient dem Erwerb von Grundkenntnissen der rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von Cannabis-Medikamenten in Deutschland und versetzt die Teilnehmer*innen in die Lage, das Wissen weiter zu geben und insbesondere in der Erstberatung von Patient*innen praktisch anzuwenden.
Das Aufbauseminar versetzt die Teilnehmer*innen in Kombination mit der Supervision in die Lage, ein vertieftes Verständnis zu allen relevanten rechtlichen und medizinischen Themen zu erlangen, um auch weiterführende Beratungstätigkeiten im Bereich der therapeutischen Anwendung von Cannabis und Cannabinoiden durchführen zu können.

Leitung
Dr. med. Franjo Grotenhermen, Arzt, Geschäftsführer der ACM
Weitere Referent*innen
Rainer Thewes, Sozialpädagoge, Mitglied des ACM-Vorstandes
Professorin Dr. Kirsten Müller-Vahl, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Medizinische Hoch-schule Hannover, Vorstandsvorsitzende der ACM

Basisseminar

Termin: Freitag 26. Juni 2020, 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Ort: Geschäftsstelle der ACM: Bahnhofsallee 9, 32839 Steinheim
Anmerkung: Aufgrund der Corona-Pandemie wird das Basisseminar virtuell via Zoom durchgeführt. Zur Teilnahme ist lediglich ein Computer/Laptop mit Kamera notwendig.

Teilnahmegebühr:
Nicht-ACM-Mitglieder: 100 € .
ACM-Mitglieder: 50 € (Härtefallregelung möglich)

Teilnehmer*innenzahl: Die Teilnehmer*innenzahl ist auf maximal 18 Personen begrenzt.

Supervision
Einmal monatlich findet über einen Zeitraum von 12 Monaten (ab Juli 2020) eine einstündige Super-vision durch Dr. Grotenhermen oder Rainer Thewes statt. Dabei werden u.a. konkrete Beratungsfälle besprochen und Fragen geklärt.

Teilnahmegebühr: 25 € pro Sitzung.
Ort: Virtuell mittels Zoom.
Zum Abschluss der vollständigen Seminarreihe werden Teilnehmer*innen mindestens an 10 von 12 Supervisionen teilgenommen haben.

Weitere Informationen
Durch eine E-Mail an Info@arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de können Sie das Informationsblatt für die Qualifikationsmaßnahme mit weitergehenden Informationen anfordern.

Stand und weiterer Ablauf der Petition

Die bisher offline durchgeführte Petition zu Cannabis als Medizin wurde am 3. April 2020 beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages als Online-Petition angemeldet.

Freischaltung der Online-Petition in 3-4 Wochen
Nach Angaben des Petitionsausschusses dauert es etwa drei Wochen, bis die Petition geprüft und freigeschaltet werden kann. Dann haben wir vier Wochen Zeit, um das notwendige Quorum von 50.000 Unterstützern zu erreichen, damit die Petition im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags behandelt werden muss. Etwa 25.000 Unterstützer haben die Petition bereits offline (auf Papier) unterstützt. Parallel kann und sollte weiter offline gesammelt werden. Hier kann die Unterschriftenliste heruntergeladen werden.

Wir werden über eine Sonderausgabe der ACM-Mitteilungen über den Start der Online-Petition informieren.

Text der Petition:
Der Bundestag möge beschließen, dass Patientinnen und Patienten, bei denen aus ärztlicher Sicht eine Behandlung mit Cannabis oder Cannabinoiden medizinisch indiziert ist, nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Durch eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes soll verhindert werden, dass Patientinnen und Patienten, die Cannabis auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes verwenden, kriminalisiert werden können.

Begründung der Petition
Die Geschichte der medizinischen Verwendung von Cannabis und Cannabinoiden der vergangenen zwei Jahrzehnte in Deutschland ist eine Geschichte von schrittweise ausgeweiteten Ausnahmen von der Regel, dass Patientinnen und Patienten, die Cannabis oder Cannabinoide zu therapeutischen Zwecken verwenden, auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes strafrechtlich verfolgt werden. Dieses Paradigma muss jedoch geändert werden. Es sollte die Regel gelten, dass Patientinnen und Patienten nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Ausnahmen von dieser Regel, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen einer Begründung.

Der Petent und die Unterzeichner würdigen die Verbesserungen der vergangenen zwei Jahrzehnte, die durch die Verschreibungsfähigkeit von Dronabinol seit 1998, die Möglichkeit von Ausnahmeerlaubnissen für die Verwendung von Cannabisblüten seit 2007, die arzneimittelrechtliche Zulassung von Sativex® im Jahr 2011 und Canemes® im Jahr 2017 geschaffen wurden, und insbesondere die Gesetzesänderungen vom 19. Januar 2017, die am 10. März 2017 in Kraft traten, ausdrücklich. Viele Patienten erhalten seither eine Therapie mit Dronabinol, Sativex®, Canemes®, Cannabisextrakten und Cannabisblüten, und die Kosten der Behandlung werden von der zuständigen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen.

Viele andere Patientinnen und Patienten sind jedoch nach der gegenwärtigen Rechtslage trotz ärztlicher Befürwortung einer Therapie mit Cannabis weiterhin von einer entsprechenden Behandlung ausgeschlossen. Es gibt allerdings heute keinen überzeugenden Grund mehr, Patientinnen und Patienten, die Cannabis auf der Grundlage einer ärztlichen Empfehlung benötigen, zu kriminalisieren. Das Betäubungsmittelgesetz wurde geschaffen, um Menschen vor gesundheitlichen Schäden durch Betäubungsmittel zu schützen. Es wurde nicht geschaffen, um kranke Menschen durch strafrechtliche Maßnahmen zu schädigen.

Mitpetenten
Dr. George-Ivan Gal, Paderborn, Arzt für Anästhesie, Psychotherapie
Dr. Knud Gastmeier, Potsdam, Schmerztherapeut
Gabriele Gebhardt, Mannheim, Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin
Prof. Gerd Glaeske, SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik, Universität Bremen
Dr. Ellis Huber, Berlin, ehemaliger Präsident der Ärztekammer Berlin
Dr. Günther Jonitz, Präsident der Ärztekammer Berlin
Dr. Gerrit Kamphausen, Goethe-Universität, Zentrum für Drogenforschung
Prof. Matthias Karst, Leiter der Schmerzambulanz, Medizinische Hochschule Hannover
Michael Kleim, Gera, Pfarrer
Ute Köhler, Scheibe-Alsbach
Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer, Gießen, ehemaliger Direktor des Instituts für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen
Basile Marcos, Gronau, Assistenzarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. Sylvia Mieke, Frankfurt, Ärztin für Allgemeinmedizin
Prof. Kirsten R. Müller-Vahl, Medizinische Hochschule Hannover, Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie
Gregor Reißmüller, Weilheim, Arzt
Claudia Russo, Wismar
Astrid Staffeldt, Hannover, Apothekerin, Falken Apotheke
Prof. Sebastian Scheerer, Universität Hamburg, Institut für Kriminologische Sozialforschung
Prof. Heino Stöver, Fachhochschule Frankfurt am Main, Professor für sozialwissenschaftliche Suchtforschung, Vorsitzender von akzept e.V.
Leo Teuter, Frankfurt, Rechtsanwalt
Marta Vardynets, Stuttgart, Assistenzärztin, Furtbachkrankenhaus
Dr. Bernd Werse, Frankfurt, Goethe-Universität, Institut für Sozialpädagogik und Erwachsenenbildung
Gunnar Witthaut, Rüthen, Apotheker, Hachtor Apotheke
Georg Wurth, Berlin, Deutscher Hanf Verband

Presseschau: Apotheker und Kassen einigen sich bei Cannabis-Versorgung (Pharmazeutische Zeitung)

Die Apothekerverbände und die Krankenkassen haben sich auf eine neue Vergütung für Apotheker bei der Versorgung mit Cannabis-Medikamenten geeinigt. Privatzahler haben allerdings nichts davon. Es ging nur darum, die gesetzlichen Krankenkassen zu entlasten, wenn die Verordnung über 15 g Cannabisblüten liegt. In den öffentlich zugänglichen Publikationen finden sich keine Informationen zu den realen Preissenkungen. Nach Auskunft eines Apothekers sieht die Vereinbarung unter anderem folgendes vor:

„1. Für Cannabisblüten aller Sorten sind 9,52 € pro Gramm abrechnungsfähig.
2. Als Fixzuschläge sind
• bis einschließlich 15,0 Gramm 9,52 € pro Gramm,
• über 15,0 Gramm bis einschließlich 30,0 Gramm 3,70 € je weiteres Gramm und
• über 30,0 Gramm 2,60 € je weiteres Gramm
zusätzlich zum nach Ziffer 1 ermittelten Preis für die verordnete Menge der Cannabisblüten abrechnungsfähig.“

Diese und weitere Informationen, wie etwa Aufschläge Fixzuschläge für Dronabinol-Lösungen und Cannabisextrakte, sind für Apotheken auch über die Landesapothekerkammern und Importeure und Hersteller von Cannabis-Medikamenten erhältlich.

Apotheker und Kassen einigen sich bei Cannabis-Versorgung

Nach monatelangen Verhandlungen haben sich Apotheker und Kassen nun auf neue Vergütungsregeln für Apotheker bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis geeinigt. Die neuen Abrechnungspreise gelten rückwirkend zum 1. März.

Für die Abgabe und Zubereitung von medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol gelten ab sofort neue Abrechnungspreise zwischen Apotheken und Krankenkassen. Nach Angaben der ABDA haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen, die sogenannte »Hilfstaxe«, um eine neue Anlage 10 ergänzt. Die neuen Vergütungsregeln gelten demnach rückwirkend zum 1. März 2020.

Seit 2017 haben Apotheker und Kassen über die Höhe der Apothekenvergütung in der Cannabis-Versorgung gestritten. Nachdem monatelang keine Annäherung möglich schien, hat der Gesetzgeber die Vertragspartner schließlich im August 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) verpflichtet, bis zum 28. Februar 2020 einen Konsens zu finden. Erklärtes Ziel ist es dabei, die Kosten für die GKV im Bereich der Cannabis-Versorgung um insgesamt 25 Millionen EURo zu senken. Die Apotheken sollten bei der Vergütung also einige Abstriche machen. Nachdem die gesetzliche Frist ergebnislos verstrichen war, hatte der GKV-Spitzenverband die Schiedsstelle angerufen. Aber auf Ebene der Fachgremien wurde dann kurzfristig doch noch ein einvernehmliches Ergebnis erzielt.

Apotheker und Kassen auf dem Weg zur Einigung?

Um entsprechende Einsparungen zu gewährleisten, wird die Abgabe von Cannabisblüten und Zubereitungen aus medizinischem Cannabis nun nicht mehr über die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) abgerechnet. Hier wurden für das Abfassen der Blüten bislang 100 Prozent Zuschlag berechnet, für die Weiterverarbeitung 90 Prozent. Mit der neuen Vereinbarung greift jetzt die Hilfstaxe. Demnach wird der bisherige prozentuale Festzuschlag auf die verwendeten Stoffe durch einen Fixzuschlag bei der Preisbildung für Cannabisblüten und durch einen modifizierten prozentualen Zuschlag bei der Preisbildung für Cannabisextrakte und für Dronabinol ersetzt. Insgesamt stelle die abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung für die Apotheken ein gutes Ergebnis dar, heißt es seitens eines Mitglieds der DAV-Verhandlungskommission. So wurde nach den Berechnungen der Apothekerseite das geforderte Einsparvolumen eher unterschritten.

Verlässliche Datenlage für Apotheker
Grundsätzlich soll es künftig auch für die Apotheker eine verlässliche Datenlage geben, die unter anderem die Höhe der abgegebenen Mengen und die Verwendung der entsprechenden Sonder-PZN transparent macht. Dazu sieht die Einigung nun die Einführung eines sogenannten Z-Datensatzes vor. Dieser gehe zwar mit Aufwand für eine technische Implementierung einher. Dies sei aber notwendig, um in künftigen Preisverhandlungen eine schnellere und genauere Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen eventueller Preisregelungen zu ermöglichen, heißt es aus DAV-Vorstandskreisen.

Bislang basieren die Verhandlungen zu den abrechnungsfähigen Einkaufspreisen und Zuschlägen auf Basis von Daten, die sich der DAV relativ aufwändig aus verschiedenen Quellen zusammentragen muss. Lediglich dem GKV-Spitzenverband steht ein im § 129 SGB V verankertes Auskunftsrecht bei den an der Arzneimittelversorgung Beteiligten zu. Diese für die Apothekerseite intransparente Datenlage hat die Verhandlungen nach DAV-Angaben bisher sehr erschwert.

Bis die neuen Taxationsprogramme in der Apothekensoftware implementiert sind, will der DAV den Landesapothekerverbänden zunächst eine Excel-Tabelle zur Verfügung stellen, mit der eine Berechnung der Arbeitspreise bequem möglich sein soll.

Für die Patienten, die Cannabis per Betäubungsmittel-Rezept beziehen, ändert sich laut ABDA kaum etwas, sie zahlen weiterhin höchstens 10 EURo Zuzahlung pro Rezept. Für Selbstzahler und Privatversicherte bleiben hingegen weiterhin die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung in Kraft.

Presseschau: Verband warnt vor Engpässen bei medizinischem Cannabis (Rundfunk Berlin-Brandenburg24)

Es ist möglich, dass sich die gegenwärtige Corona-Pandemie auch auf die Versorgung mit Medizinalcannabisblüten auswirkt. Darauf weist der Branchenverband Cannabiswirtschaft hin.

Verband warnt vor Engpässen bei medizinischem Cannabis

Der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BVCW) fürchtet, dass Lieferengpässe bei medizinischem Cannabis wegen der Corona-Krise drohen könnten. So würden Patienten leiden, die auf diese Medizin angewiesen sind und ohne kein schmerzfreies Leben führen können, teilte am Montag Stefan Meyer, Präsident des BVCW mit: „Wir sind besorgt, dass das Recht eines Patienten auf ein schmerzfreies Leben, insbesondere das der Palliativpatienten, in der derzeitigen Corona-Krise gefährdet ist.“

Außerdem würden die Cannabispatienten wegen der fehlenden Lieferungen ihre lebenswichtigen Rationen aus anderen Quellen beziehen und dadurch ihr Risiko steigern, an Covid-19 zu erkranken. Das Ansteckungsrisiko der „Risikogruppe Cannabispatient“ sei zusätzlich erhöht, weil medizinischem Personal, die die Medikamente verschreiben oder ausgeben, Schutzausrüstung fehlen würde, wie Mundschutze, Desinfektionsmittel oder Handschuhe.

Marihuana per Online-Verschreibung und Kurier
Von der Bundesregierung fordert der Verband Maßnahmen, um die Versorgung von Hanfblüten und Schutzausrüstung zu gewährleisten, so Meyer weiter. Dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) habe der BVCW „kurzfristig umsetzbare Vorschläge unterbreitet“.

Etwa, dass Ärzte per Videochat Patienten medizinisches Marihuana verschreiben können. Zudem müssten die kranken Menschen ihre Medizin per Kurier oder Post erhalten können, damit sie nicht Gefahr laufen, sich in Apotheken und Arztpraxen anzustecken. Dazu müssten Belege digital verschickt werden können. Schließlich solle der Bund über die vereinfachte Einfuhr von Cannabis nachdenken, heißt es in den Forderungen.

Einige Pressemeldungen und Informationen der vergangenen Tage

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