Die Satzung der ACM ist in einer deutschsprachigen Fassung als pdf-Dateien verfügbar.
ACM
Bahnhofsallee 9
32839 Steinheim
Telefon: 0 52 33 – 9 53 72 46
Kontakt: info@arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) wurde am 12. April 1997 in Köln gegründet. Es ist ein gemeinnütziger Verein. In ihr haben sich Ärzte, Apotheker, Patienten, Juristen und andere Interessierte aus Deutschland, der Schweiz und Österreich organisiert. Sie tritt für verbesserte Möglichkeiten zur Nutzung von Cannabisprodukten für therapeutische Zwecke ein. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. ist Mitglied der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente.
ACM-Mitteilungen
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Mitgliedschaft in der ACM und in der IACM
Mitglieder der deutschen ACM können zugleich Mitglied der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente (IACM) werden, ohne einen zusätzlichen Beitrag zu bezahlen.
In der ACM sind alle Mitglieder gleichberechtigt, wählen den Vorstand und bestimmen die Richtlinien des Vereins. In der IACM gibt es ordentliche und unterstützende Mitglieder. Ordentliche Mitglieder wählen den Vorstand und bestimmen die Richtlinien der Gesellschaft. Unterstützende Mitglieder wählen bis zu zwei Patientenvertreter. Die vollständige Satzung kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Vorstand der ACM
Mitglieder des Vorstandes sind:
Prof. Dr. med. Kirsten Müller-Vahl, 1. Vorsitzende
Dr. med. Franjo Grotenhermen, 2. Vorsitzender
Rainer Thewes
Dr. Dennis Stracke
Gero Kohlhaas
Maximilan Plenert.
Satzung im Wortlaut
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Satzung nach Beschluß der Gründungsversammlung vom 12. April 1997 in der auf den Mitgliederversammlungen am 22. November 1997, 4. Dezember 1998,9. Oktober 1999, 18. November 2000, 30. Mai 2009 und am 17. April 2010 geänderten Fassung.
Präambel
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin ist eine internationale Gesellschaft, die sich für die Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Nutzung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und deren wichtigsten pharmakologischen Inhaltsstoffen, den Cannabinoiden, für therapeutische Zwecke einsetzt. Die Drogeninhaltsstoffe der Hanfpflanze werden seit Jahrtausenden als Heilmittel verwendet. Sie können auch heute erfolgreich bei einer Vielzahl schwerer Krankheitszustände eingesetzt werden, die mit dem verfügbaren medizinischen Repertoire nicht oder nur unzureichend behandelt werden können. Die medizinischen Anwendungsmöglichkeiten natürlicher Drogenhanfprodukte und einzelner pharmakologisch wirksamer Inhaltsstoffe sind allerdings durch bestehende Gesetze und Verordnungen erheblich beschränkt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister einzutragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig von anderen Organisationen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, die Kranken eine Behandlung mit Cannabisprodukten ermöglichen und erleichtern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Sammlung und Bereitstellung wichtiger Informationen
- Dokumentation nationaler und internationaler Entwicklungen
- Unterstützung der Forschung
- Erarbeitung von Arbeitsmaterialien und Stellungnahmen
- Vermittlung von Referenten, Fachkommentatoren und Ansprechpartnern
- Erarbeitung von Änderungsvorschlägen für bestehende Gesetze, Vorschriften und Richtlinien
- Einwirkung auf soziale und politische Gremien sowie Funktionsträger in Politik, Justiz und Medizin
- Ausarbeitung, Organisation, Durchführung und Koordination spezifischer Kampagnen und Projektideen
- Organisatorische und fachliche Unterstützung bestehender Selbsthilfeinitiativen und betroffener Einzelpersonen
- Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Gemeinnützigkeit ist zu beantragen.
§ 3 Selbstlosigkeit und Verwendung von Vereinsmitteln
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin können natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils zum Ende eines Quartals.
- Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlußgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, schwere Schädigung des Ansehens des Vereins und rückständige Beitragsforderungen in Höhe von mehr als 6 Monaten.
§ 5 Beitrag
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlungsmodalitäten werden vom Vorstand festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen sind. Sie soll spätestens bis 1. Dezember eines Jahres stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl des Vorstandes
- die Beitragsordnung
- die Richtlinien der Vereinsarbeit
- die Entlastung des Vorstandes
- den Geschäftsbericht und den Kassenbericht des Vereins
- Satzungsänderungen.
- Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
- Ein Mitglied kann seine Stimmberechtigung schriftlich auf eine dritte Person übertragen. Ein Vertreter darf jeweils nur eine Vollmacht haben.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand, Geschäftsführung
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern, darunter der oder die 1. Vorsitzende und der oder die 2. Vorsitzende.
- Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Abberufung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Aufgaben des Vorstands sind:
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Vereins
- die Einladung zu den Mitgliederversammlungen
- die Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes
- die Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Abgabe öffentlicher Erklärungen in den Zeiten zwischen den Mitgliederversammlungen.
- Der Vorstand ernennt eine Geschäftsführung, welcher ein Geschäftsführer vorsteht, der diese Aufgaben durchführt. Alle Mitglieder der Geschäftsführung sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Die Geschäftsführung kann auch an eine juristische Person, ein Institut oder Unternehmen, vergeben werden. Der Geschäftsführer ist stets eine natürliche Person. Er ist ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Der Geschäftsführer kann Mitglied des Vorstands sein. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind:
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Kassen- und Buchführung des Vereins
- die Betreuung der externen Kontakte
- die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes.
- Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gemäß § 8, Absatz 1 wählt die Mitgliederversammlung drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Anlage 2). Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind allein vertretungsberechtigt.
- Zur Koordination der Vereinsarbeit unterhält die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin eine Hauptgeschäftsstelle sowie gemäß den Erfordernissen der Vereinsarbeit weitere Büros. Jede Korrespondenz im Namen des Vereins muß von mindestens einem Vorstandsmitglied gezeichnet werden sowie die Bundesadresse im Briefkopf enthalten. Das Zeichnungsrecht kann durch schriftlich niedergelegten Beschluß des Vorstandes delegiert werden.
§ 9 Beirat
- Über die Zusammensetzung des Beirates entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mitglieder des Beirates können nur natürliche Personen sein, die in besonderer Weise geeignet sind, den Verein zu repräsentieren, bzw. über eine besondere fachliche Kompetenz im Zusammenhang mit dem Vereinsziel verfügen.
- Die Mitglieder des Beirates beraten nach entsprechender Konsultation Mitgliederversammlung und Vorstand zu spezifischen Fragestellungen.
- Die Mitglieder des Beirates haben auf den Versammlungen der Vereinsorgane Rede- und Antragsrecht.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Sie sind gehalten, spätestens neun Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahresabschlußprüfung vorzunehmen und der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft für onkologische und immunologische Forschung in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes vom Vorstand ausgeführt werden.
§ 13 Versammlungsprotokolle
Über die Versammlungen der Vereinsorgane und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und binnen einer Woche nach Versammlungsende bei der Geschäftsstelle zu hinterlegen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 12.04.1997 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung nach Beschluß der Gründungsversammlung vom 12. April 1997 in der auf der Mitgliederversammlung vom 17. November 2001 geänderten Fassung.
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin unterstützen die Vereinsarbeit durch die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
Dieser beträgt für:
Juristische Mitglieder (Vereine etc.) € 120,–
Berufstätige Einzelmitglieder, nach Selbsteinschätzung,
mindestens aber € 60,–
Nichtberufstätige Einzelmitglieder € 30,–
Auf Antrag an den Vorstand kann der Beitrag ermäßigt werden.