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Die Satzung der ACM ist in einer deutschsprachigen Fassung als pdf-Dateien verfügbar.

ACM

Bahnhofsallee 9
32839 Steinheim
Telefon: 0 52 33 – 9 53 72 46

Kontakt: info@arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) wurde am 12. April 1997 in Köln gegründet. Es ist ein gemeinnütziger Verein. In ihr haben sich Ärzte, Apotheker, Patienten, Juristen und andere Interessierte aus Deutschland, der Schweiz und Österreich organisiert. Sie tritt für verbesserte Möglichkeiten zur Nutzung von Cannabisprodukten für therapeutische Zwecke ein. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. ist Mitglied der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente.

ACM-Mitteilungen

Die ACM-Mitteilungen sind der Newsletter der ACM und werden 14-tägig per E-Mail zusammen mit den IACM-Informationen verschickt. Wenn Sie die ACM-Mitteilungen regelmäßig per E-Mail erhalten möchten, dann können Sie sie hier online abonnieren.

Mitgliedschaft in der ACM und in der IACM

Mitglieder der deutschen ACM können zugleich Mitglied der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente (IACM) werden, ohne einen zusätzlichen Beitrag zu bezahlen.
In der ACM sind alle Mitglieder gleichberechtigt, wählen den Vorstand und bestimmen die Richtlinien des Vereins. In der IACM gibt es ordentliche und unterstützende Mitglieder. Ordentliche Mitglieder wählen den Vorstand und bestimmen die Richtlinien der Gesellschaft. Unterstützende Mitglieder wählen bis zu zwei Patientenvertreter. Die vollständige Satzung kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Vorstand der ACM

Mitglieder des Vorstandes sind:
Prof. Dr. med. Kirsten Müller-Vahl, 1. Vorsitzende
Dr. med. Franjo Grotenhermen, 2. Vorsitzender
Rainer Thewes
Dr. Dennis Stracke
Gero Kohlhaas
Maximilan Plenert.

Satzung im Wortlaut

Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin

Satzung nach Beschluß der Gründungsversammlung vom 12. April 1997 in der auf den Mitgliederversammlungen am 22. November 1997, 4. Dezember 1998,9. Oktober 1999, 18. November 2000, 30. Mai 2009 und am 17. April 2010 geänderten Fassung.

Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin ist eine internationale Gesellschaft, die sich für die Verbesserung der Rah­men­bedingungen zur Nutzung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und deren wichtigsten phar­makologischen Inhaltsstoffen, den Cannabinoiden, für therapeutische Zwecke ein­setzt. Die Dro­geninhaltsstoffe der Hanfpflanze werden seit Jahrtausenden als Heilmittel verwendet. Sie können auch heute erfolgreich bei einer Vielzahl schwerer Krankheitszustände eingesetzt wer­den, die mit dem verfügbaren medizinischen Repertoire nicht oder nur unzureichend be­handelt wer­den können. Die medizinischen Anwendungsmöglichkeiten natürlicher Drogen­hanfprodukte und ein­zel­ner pharmakologisch wirksamer Inhaltsstoffe sind allerdings durch be­ste­hende Gesetze und Ver­ordnungen erheblich beschränkt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister einzutragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig von anderen Organisatio­nen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, die Kranken eine Behandlung mit Cannabisprodukten ermöglichen und erleichtern. Der Satzungszweck wird ver­wirk­licht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohl­fahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gülti­gen Fas­sung. Die Gemeinnützigkeit ist zu beantragen.

§ 3 Selbstlosigkeit und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin können natürliche oder juristische Per­sonen werden.

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Aus­tritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils zum Ende eines Quartals.
  3. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wer­den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlußgründe sind insbesondere grobe Ver­stöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und An­ordnungen der Ver­einsorgane, schwere Schädigung des Ansehens des Vereins und rück­ständige Beitragsforderun­gen in Höhe von mehr als 6 Monaten.

§ 5 Beitrag

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der Jahresbeitrag wird von der Mit­gliederversammlung festgesetzt. Die Zahlungsmodalitäten werden vom Vorstand fest­gelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vor­stand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schrift­lich ein­zu­laden sind. Sie soll spätestens bis 1. Dezember eines Jahres stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  1. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederver­samm­lung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt, soweit sie nicht Sat­zungsän­derungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  2. Ein Mitglied kann seine Stimmberechtigung schriftlich auf eine dritte Person übertragen. Ein Vertreter darf jeweils nur eine Vollmacht haben.
  3. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand, Geschäftsführung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern, darunter der oder die 1. Vorsitzende und der oder die 2. Vorsitzende.
  2. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Abberu­fung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglie­der erfolgen. Wie­derwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Die Aufgaben des Vorstands sind:
  1. Der Vorstand ernennt eine Geschäftsführung, welcher ein Geschäftsführer vorsteht, der diese Aufgaben durchführt. Alle Mitglieder der Geschäftsführung sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Die Geschäftsführung kann auch an eine juristische Person, ein Institut oder Unternehmen, vergeben werden. Der Geschäftsführer ist stets eine natürliche Person. Er ist ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Der Geschäftsführer kann Mitglied des Vorstands sein. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind:
  1. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Proto­koll angefertigt, das von Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung anwe­send ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist an die Be­schlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gemäß § 8, Absatz 1 wählt die Mitgliederversamm­lung drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB (An­lage 2). Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind al­lein vertretungsbe­rechtigt.
  4. Zur Koordination der Vereinsarbeit unterhält die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medi­zin eine Hauptgeschäftsstelle sowie gemäß den Erfordernissen der Vereinsarbeit weitere Büros. Jede Korrespondenz im Namen des Vereins muß von mindestens einem Vorstandsmitglied ge­zeichnet werden sowie die Bundesadresse im Briefkopf enthalten. Das Zeichnungsrecht kann durch schriftlich niedergelegten Beschluß des Vorstandes de­legiert werden.

§ 9 Beirat

  1. Über die Zusammensetzung des Beirates entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Mitglieder des Beirates können nur natürliche Personen sein, die in besonderer Weise geeignet sind, den Verein zu repräsentieren, bzw. über eine besondere fachliche Kompe­tenz im Zusam­menhang mit dem Vereinsziel verfügen.
  3. Die Mitglieder des Beirates beraten nach entsprechender Konsultation Mitgliederversamm­lung und Vorstand zu spezifischen Fragestellungen.
  4. Die Mitglieder des Beirates haben auf den Versammlungen der Vereinsorgane Rede- und Antrags­recht.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kas­senprüfer zu prüfen. Sie sind gehalten, spätestens neun Monate nach Ablauf eines Geschäfts­jahres eine Jah­resabschlußprüfung vorzunehmen und der nächstfolgenden ordentlichen Mit­gliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder beschlossen werden. Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mit­gliederver­sammlung anzu­kündigen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außer­or­dentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberech­tigten Mitglieder be­schlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft für onkologische und immunologische Forschung in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse der Mit­gliederversammlung über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes vom Vorstand ausgeführt wer­den.

§ 13 Versammlungsprotokolle

Über die Versammlungen der Vereinsorgane und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und binnen einer Woche nach Versammlungsende bei der Geschäftsstelle zu hinterlegen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 12.04.1997 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung nach Beschluß der Gründungsversammlung vom 12. April 1997 in der auf der Mitgliederversammlung vom 17. November 2001 geänderten Fassung.

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin unterstützen die Vereinsarbeit durch die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.

Dieser beträgt für:

Juristische Mitglieder (Vereine etc.) € 120,–

Berufstätige Einzelmitglieder, nach Selbsteinschätzung,

mindestens aber € 60,–

Nichtberufstätige Einzelmitglieder € 30,–

Auf Antrag an den Vorstand kann der Beitrag ermäßigt werden.