Leiter der Bundesopiumstelle spricht sich für eine gesetzliche Grundlage für eine Therapie mit Cannabis aus

Die Presseagentur ddp berichtete über die erstmalige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung eines Cannabisextraktes an eine deutsche MS-Patientin.
„Erstmals kann in Deutschland eine Patientin mit Multipler Sklerose (MS) legal in der Apotheke Cannabis beziehen. Die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilte der Frau die Erlaubnis für eine Behandlung mit der Droge, die unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Der Leiter der Bundesopiumstelle, Johannes Lütz, sagte am Dienstag, es handle sich um eine „Ausnahme“. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) begrüßte die Entscheidung. Die Patientin aus Baden-Württemberg darf fortan ihre Beschwerden mit einem Extrakt behandeln, der den Cannabis-Wirkstoff Tetrahydrocannabiol (THC) enthält. Dieser kann Studien zufolge Spastiken und Schmerzen lindern. Laut „Süddeutscher Zeitung“ musste die Patientin zuvor nachweisen, dass alle verfügbaren anderen Therapien keine Wirkungen erzielt hätten und dass es kein anderes zugelassenes Arzneimittel gebe, welches ihre Beschwerden lindere. Die Erlaubnis sei an strenge Auflagen geknüpft. Zudem müsse ein Arzt die Therapie begleiten. Lütz machte zur persönlichen Situation der Frau aus Gründen des Patientenschutzes keine Angaben. Für eine Erlaubnis müsse jedoch grundsätzlich die Voraussetzung vorliegen, dass andere Therapieformen gescheitert seien. Die Erlaubnis sei zunächst auf ein Jahr beschränkt, könne aber bei einer positiven Wirkung der Therapie verlängert werden. Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte liegen noch rund 50 vergleichbare Anträge von Patienten vor, die überprüft werden. Grundlage für die Möglichkeit, legal Cannabis beziehen zu können, ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2005. Die Richter hatten damals entschieden, dass eine Erlaubnis im Einzelfall möglich sei, weil die medizinische Versorgung der Bevölkerung im öffentlichen Interesse liege. Die Bundesopiumstelle muss dieses Urteil nun umsetzen, wobei sie nach Angaben ihres Leiters Lütz auf Schwierigkeiten stößt. „Wir befinden uns in einem Dreieck zwischen dem Gerichtsurteil, dem Betäubungsmittelgesetz und den Patientenrechten“, betonte er. Zwar habe das Gericht die Grenzen für eine Erlaubnis eng gesetzt. Eine gesetzliche Grundlage für eine Cannabis-Therapie im Einzelfall wäre jedoch sinnvoll. Die Präsidentin der Bundesapothekerkammer, Magdalene Linz, sagte, schwerkranke Menschen sollten in medizinisch angezeigten Einzelfällen Cannabis über die Apotheke beziehen dürfen – „legal und pharmazeutisch korrekt dosiert“. Von daher sei die Entscheidung zu begrüßen. Dies sei aber „kein Freibrief“. Cannabis sei nicht für jeden Patienten geeignet. Auch handelten Patienten, die sich auf dem Schwarzmarkt versorgen, weiterhin illegal, warnte Linz.“
(Quelle: ddp vom 21. August 2007, Süddeutsche Zeitung vom 21. August 2007)

– Webseite des Selbsthilfenetzwerkes-Cannabis-Medizin
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