Presseschau: Wann das Kiffen erlaubt ist (Berliner Morgenpost)

Nach einem konkreten Ereignis, bei dem einem Erlaubnisinhaber für die medizinische Verwendung von Cannabisblüten der Konsum durch Berliner Polizeibeamte untersagt wurde, hat die Berliner Polizei einen Leitfaden für Polizisten herausgegeben. Am 14. Mai dieses Jahres zündete sich ein Patient im Rahmen einer Veranstaltung mit dem Namen „2. Großer Solidaritäts-Kiff im Görlitzer Park“ vor den Augen der eingesetzten Polizeikräfte einen Joint an. Darauf von den Ordnungshütern angesprochen, berief sich der Betroffene auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung. Was jetzt zu einer dreiseitigen internen Mitarbeiterinformation für Polizisten führte.

„Was soll ein Polizist tun, wenn ein Kiffer ein ärztliches Attest vorzeigt? Jetzt gibt es einen Leitfaden für die Beamten.

Kiffen ist verboten. Mit einer Ausnahme: wenn das Cannabis aus medizinischen Gründen konsumiert wird. Doch das „High-sein“ auf Krankenschein unterliegt strengen Regeln. Wer nun glaubt, er geht zum Arzt, holt sich ein Attest, kauft seine Drogen im Görli beim lokalen Dealer und kifft dann, dass es nur so qualmt, der irrt. Kauf und „Genuss“ der so genannten weichen Droge unterliegen sehr strengen Regeln.

Ordentliche Anweisung
Und da in Deutschland kaum etwas verwaltungstechnisch ohne Paragrafen und viel Papier funktioniert, gibt es seit Mittwoch auch bei der Berliner Polizei eine interne Anweisung. Die Mitarbeiterinformation regelt detailliert den „Umgang mit Patienten, die über eine Erlaubnis zum Konsum von Medizinal Cannabis verfügen.“ Kiffen, wie es die Polizei erlaubt, kann die Anweisung umgangssprachlich übersetzt werden. Sieht also ein Polizeibeamter einen Kiffer in der Sonne auf einer Wiese im Görli inmitten einer großen Rauchwolke sitzen, muss das nicht illegal sein. Es kann sich bei der Einnahme von Cannabis auch um eine alternativmedizinische Behandlungsmethode handeln.“

Wann das Kiffen erlaubt ist

Was soll ein Polizist tun, wenn ein Kiffer ein ärztliches Attest vorzeigt? Jetzt gibt es einen Leitfaden für die Beamten.

Kiffen ist verboten. Mit einer Ausnahme: wenn das Cannabis aus medizinischen Gründen konsumiert wird. Doch das „High-sein“ auf Krankenschein unterliegt strengen Regeln. Wer nun glaubt, er geht zum Arzt, holt sich ein Attest, kauft seine Drogen im Görli beim lokalen Dealer und kifft dann, dass es nur so qualmt, der irrt. Kauf und „Genuss“ der so genannten weichen Droge unterliegen sehr strengen Regeln.

Ordentliche Anweisung
Und da in Deutschland kaum etwas verwaltungstechnisch ohne Paragrafen und viel Papier funktioniert, gibt es seit Mittwoch auch bei der Berliner Polizei eine interne Anweisung. Die Mitarbeiterinformation regelt detailliert den „Umgang mit Patienten, die über eine Erlaubnis zum Konsum von Medizinal Cannabis verfügen.“ Kiffen, wie es die Polizei erlaubt, kann die Anweisung umgangssprachlich übersetzt werden. Sieht also ein Polizeibeamter einen Kiffer in der Sonne auf einer Wiese im Görli inmitten einer großen Rauchwolke sitzen, muss das nicht illegal sein. Es kann sich bei der Einnahme von Cannabis auch um eine alternativmedizinische Behandlungsmethode handeln.

Vorfall im Görlitzer Park
So geschehen am 14. Mai dieses Jahres in Kreuzberg. Im Rahmen einer Veranstaltung mit einem Namen der Programm war, „2. Großer Solidaritäts-Kiff im Görlitzer Park“ zündete sich einer der Teilnehmer vor den Augen der eingesetzten Polizeikräfte einen Joint an. Darauf von den Ordnungshütern angesprochen, berief sich der Kiffer auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung. Was jetzt zu einer dreiseitigen internen Mitarbeiterinformation für Polizisten führte. Darin heißt es: nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für den Umgang mit Betäubungsmitteln. Ausnahmsweise kann diese Erlaubnis zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.
„öffentlicher Zweck“

Laut Rechtsprechung ist die medizinische Versorgung der Bevölkerung ein „öffentlicher Zweck“. Trifft nun ein Polizist auf einen Kiffer, muss dieser seine Erlaubnis vorlegen. Inhalt: Name, BtM-Nummer, betreuender Arzt, Benennung des BtM-Verkehrs (Erwerb), betroffener Stoff, Bezugsquelle (Apotheke) und die Auflagen. Bei Fragen kann der Beamte zu Bürodienstzeiten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn anrufen. Mit sich führen darf der Patient einen „4-Wochen-Bedarf Medizinal-Cannabis in der festgelegten Darreichungsform.“ Die Polizei führung hat ihren Beamten auf der Straße noch eine Klarstellung mit auf den Weg gegeben: Der Anbau von Cannabis ist von dieser Erlaubnis ausdrücklich nicht gedeckt.

Werden die Auflagen nicht eingehalten, beispielsweise wenn die Menge der Droge zu hoch ist, oder die Droge nicht in einer Apotheke gekauft wurde, liegt der Verdacht des Verstoßes gegen das BtMG vor. Wird in provozierender Form in der Öffentlichkeit gekifft, kann die Polizei auch dagegen vorgehen. Die Beamten können dann beispielsweise ein Platzverbot erteilen.

Wie das für den Mann beim Kiff-Protest ausging, ist nicht übermittelt. Möglicherweise aber mit einem behördlichen Vorgang.

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