Übersicht der rechtlichen Änderungen

Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz finden sich hier und Antworten auf häufig gestellte Fragen hier.

Hier finden sich Informationen der Bundesopiumstelle, unter anderem für Erlaubnisinhaber, die eine Ausnahmeerlaubnis für die Verwendung von Cannabisblüten im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie besitzen. Beispielsweise wird darüber informiert, dass die Ausnahmeerlaubnisse nach Inkrafttreten des Gesetzes noch 3 Monate gültig sind. Spätestens dann sollte man den Arzt bitten, Cannabisblüten auf einem Betäubungsmittelrezept zu verschreiben.

Die aktuelle Gesetzesänderung umfasst eine Änderung des Betäubungsmittel-Gesetzes, der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Grundstoffüberwachungsgesetzes.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

1. Cannabisblüten und Cannabisblütenextrakte in pharmazeutischer Qualität werden durch eine Einstufung in die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes verschreibungsfähig. Ein Antrag auf eine Ausnahmeerlaubnis bei der Bundesopiumstelle für die medizinische Verwendung von Cannabisblüten und Blütenextrakten aus der Apotheke, wie dies zuvor erforderlich war, entfällt. Eine Antragstellung auf eine Ausnahmeerlaubnis lohnt sich nicht mehr, weil das Gesetz vor Abschluss der Bearbeitung in Kraft treten wird.

2. Cannabisblüten und -extrakte können dann auf einem Betäubungsmittelrezept von jedem niedergelassenen Arzt für jede Indikation, bei der sich Arzt und Patient einen Behandlungserfolg versprechen, verschrieben werden. Allerdings müssen Kassenärzte die Frage der Kostenübernahme durch die Krankenkasse klären, um nicht später einem möglichen Regress ausgesetzt zu sein. Eine Verschreibung auf einem Privatrezept ist jederzeit möglich. Tierärzte und Zahnärzte dürfen diese Präparate nicht verschreiben.

3. Als Höchstmenge zur Verschreibung in 30 Tagen wurden 100 g bzw. 100 000 mg Cannabisblüten ohne Beschränkung auf eine bestimmte Sorte festgelegt. Es steht Arzt und Ärztin frei, mehrere Sorten gleichzeitig zu verschreiben. Bei einem höheren Bedarf kann die vorgegebenen Höchstmengen unter Verwendung des Ausnahmekennzeichens „A“ überschritten werden. Es ist also durchaus auch möglich, in einem Monat auch 150 g zu verschreiben und dies auf 3 Sorten zu verteilen.

4. Die Kosten für cannabisbasierte Medikamente wie Sativex®, Nabilon und Dronabinol sowie von Cannabisblüten und Cannabisextrakten sollen unter bestimmten Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen werden. Dazu muss vor der ersten Verschreibung eines cannabisbasierten Arzneimittels eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, die seitens der Kasse nur in begründeten Fällen abgelehnt werden darf. Die Entscheidung muss innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang erfolgen, wenn die Kasse einen Gutachter (z.B. Medizinischer Dienst) einschaltet, innerhalb von 5 Wochen. Bei geplanter Verordnung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung muss die Entscheidung innerhalb von 3 Tagen nach Antragseingang gefällt werden.

5. Erste Voraussetzung zur Verschreibung eines cannabisbasierten Arzneimittels ist, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung von Arzt bzw. Ärztin unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkung und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann. Weiterhin muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.

6. Der Arzt muss an einer nichtinterventionellen anonymisierten Begleiterhebung teilnehmen und den Patienten im Voraus darüber informieren. Name und Adresse des Patienten werden also nicht erfasst. Diese Begleiterhebung findet über einen Zeitraum von 5 Jahren statt. Das Bundesgesundheitsministerium legt fest, welche Daten ein Arzt auf welchem Weg an das BfArM übermitteln muss. Die Daten dürfen vom BfArM nur anonymisiert und ausschließlich zur wissenschaftlichen Begleiterhebung genutzt und gespeichert werden. 6 Monate nach Abschluss der 5-jährigen Begleiterhebung wird der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V regeln.

7. Ein kontrollierter Cannabisanbau soll in Deutschland organisiert werden: Es soll einen staatlich überwachten Cannabisanbau in Deutschland geben, um so besser den zukünftigen Bedarf abdecken zu können und nicht vollständig auf einen Import aus dem Ausland angewiesen zu sein. Es gab in der Vergangenheit bereits einen dezenten Hinweis des niederländischen Gesundheitsministeriums, dass man auf Dauer den Bedarf in Deutschland nicht abdecken möchte. Bis zur Umsetzung des Anbaus in Deutschland muss der Bedarf an Cannabisblüten weiterhin durch Importe aus dem Ausland, gegenwärtig aus Kanada und den Niederlanden, gedeckt werden. Voraussetzung zur Herstellung von Medizinalcannabis ist die Umsetzung einer international verbindlichen Vorgabe aus dem Einheits-Übereinkommen von 1961 (Single Convention on Narcotic Drugs). Diese verlangt die Einrichtung einer staatlichen Stelle, die den Anbau überwacht. Diese Cannabisagentur ist verpflichtet, die produzierte Menge vollständig aufzukaufen und dann für eine medizinische Nutzung verfügbar machen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird diese Funktion wahrnehmen. Es wird vermutlich bald eine Ausschreibung für Bewerber geben, die sich am pharmazeutischen Cannabisanbau in Deutschland beteiligen wollen.

8. Patienten dürfen Cannabisblüten und Blütenextrakte wie andere Betäubungsmittel mit einer entsprechenden beglaubigten Bescheinigung für maximal 30 Tage ins Ausland mitführen, sofern das besuchte Land dies zulässt. Dies sollte im Einzelfall bei der Deutschen Botschaft oder einem Konsulat des Ziellandes erfragt werden.

Translate »