Einer unserer Leser informierte die ACM über eine erfreuliche Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Das Sozialgericht Freiburg hatte die AOK dazu verurteilt, den betroffenen Patienten mit Medizinalcannabisblüten zu versorgen. Dagegen ging die AOK in Berufung. Der Patient hat dann einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, damit er bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts mit Cannabisblüten versorgt wird.
Das Landessozialgericht informierte den Betroffenen dann mit einem „richterlichen Hinweis“. Danach muss die AOK die Kosten bis zur endgültigen Entscheidung des Landessozialgerichts übernehmen. In dem Schreiben heißt es: „Mit Urteil des SG Freiburg vom XX.2018 (Aktenzeichen: XX) wurde die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt, Sie mit getrockneten Cannabisblüten der Sorte Pedanios 18/1 in einer Dosierung von 1,2 g täglich zu versorgen. Dieses Urteil ist gemäß §§ 194, 154 SGG vorläufig vollstreckbar. D. h. die Beklagte ist verpflichtet, Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Berufungsverfahrens (Aktenzeichen XX) tatsächlich auch zu versorgen. Aus diesem Grund fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweilige Anordnung.“