ACM-Mitteilungen vom 06. August 2022

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Abschlussbericht der Begleiterhebung zeigt, dass nur ein kleiner Teil der Patient:innen, denen Ärzt:innen in den vergangenen Jahren Cannabis-Medikamente verschreiben wollten oder verschrieben haben, in die Erhebung eingegangen sind. Zusammen mit Daten aus einem Artikel im Deutschen Ärzteblatt vom 25. Juli 2022 können wir heute festhalten, dass weniger als 25 % dieser Patienten von der Begleiterhebung erfasst wurden. Das bedeutet, dass die Ergebnisse der Begleiterhebung keine Rückschlüsse auf die Verwendung von cannabisbasierten Medikamenten in Deutschland erlauben. Dies gilt für die Indikationen für eine solche Therapie, die Wirksamkeit bei verschiedenen Symptomen, mögliche Nebenwirkungen und einen Vergleich zwischen verschiedenen Produkten oder Applikationsformen.

Gemäß der Analyse des Abschlussberichts durch die ACM „gingen in die Begleiterhebung nur etwa 36 % (16.800 von durch AOK, Barmer und TKK 46.000 genehmigten Anträgen) derjenigen Patient:innen ein, die von AOK, Barmer und TKK eine Kostenübernahme erhalten haben, sowie nur etwa 24 % (16.800 von 70.000 Anträgen bei AOK, Barmer und TKK), also weniger als ein Viertel aller Patient:innen, die allein bei diesen drei Krankenkassen eine Kostenübernahme beantragt hatten. Daten zu anderen gesetzlichen Krankenkassen und privaten Versicherungen liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass weniger als 20 % aller Patient:innen, die einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Krankenversicherung gestellt haben, in der Begleiterhebung erfasst wurden.“

In der Schweiz ist am 1. August 2021 ebenfalls ein Gesetz in Kraft getreten, dass wie in Deutschland die Verordnung von Cannabisblüten und anderen Medikamenten auf Cannabisbasis erleichtert bzw. erstmals ermöglicht. Es stellt sich die Frage, ob die Schweiz 2 Ziele besser als in Deutschland umsetzen wird:

  1. Patienten, die nach Auffassung der jeweils behandelnden Ärzte eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten benötigen, sollten diese auch erhalten können. Insbesondere sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Zugang nicht von den finanziellen Möglichkeiten der Patienten abhängt.

  2. Eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten sollte möglichst weit eine ärztliche Entscheidung sein.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Inhalt

Analyse des Abschlussberichts der Begleiterhebung zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln und Stellungnahme des ACM-Vorstandes

Nach Auffassung der ACM ist die Aussagekraft der im Juli vorgelegten Ergebnisse des „Abschlussberichtes der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln“ gering und enthält Passagen, die einzelne Patientengruppen auf der Grundlage von Vermutungen diskriminieren.

Die erhobenen Daten sind nicht repräsentativ für Behandlungen mit cannabisbasierten Medikamenten in Deutschland und erlauben daher keine Aussage zu den Fragen, bei welchen Erkrankungen Cannabis basierende Medikamente wirksam sind, welche Nebenwirkungen auftreten, welche Medikamente von Ärzt:innen und Patient:innen bevorzugt verordnet werden, welche durchschnittlichen Dosierungen Patienten zur Symptomkontrolle durch die Verwendung von Cannabisblüten oder Cannabisextrakten benötigen und ob und gegebenenfalls in welcher Situationen orale oder inhalative Darreichungsformen für die Therapie besser geeignet sind. Wie die Autor:innen des Abschlussberichts einräumen, hat nur ein geringer Teil der Cannabis verschreibenden Kassenärzt:innen an der Erhebung teilgenommen. Gar nicht berücksichtigt wurde die große Zahl an Verordnungen per Privatrezept.

Zur Repräsentativität heißt es in einem Beitrag des Deutschen Ärzteblatts vom 25. Juli 2022: „Das sind bei Weitem nicht alle Fälle, in denen Cannabis verschrieben wurde. Das BfArM geht unter Bezug auf Medienberichte davon aus, dass allein bis Ende 2020 bei AOK, der Barmer und der Techniker Krankenkasse (TKK) rund 70.000 Anträge auf Genehmigung einer Therapie mit medizinischem Cannabis gestellt wurden. Von diesen sollen etwa zwei Drittel, also mehr als 46.000, genehmigt worden sein. Hinzu kommt, dass laut anderen Erhebungen – beispielsweise der Firma Copeia, die Ärzte bei der Verordnung von Cannabis unterstützt – verschiedene Indikationen unterschiedlich oft von den Kassen abgelehnt werden. Die Daten von Patient:innen, deren Kostenübernahmeantrag von der Krankenkasse abgelehnt wurde, flossen genauso wenig in die Erhebung ein, wie die von Privatversicherten oder Selbstzahlern. Dabei machen Selbstzahler vermutlich die Mehrheit der Patienten aus: laut Copeia 55 %.“

Nach diesen Zahlen gingen nur etwa 24 % (16.800 von 70.000 genehmigten Anträgen), also weniger als ein Viertel aller Patient:innen, die allein bei AOK, Barmer und TKK eine Kostenübernahme beantragt hatten, in die Begleiterhebung ein. Berücksichtigt man zusätzlich Versicherte anderer gesetzlicher Krankenkassen sowie Privatversicherte, so ist davon auszugehen, dass die Daten von weniger als 20 % aller Patient:innen, die einen Antrag auf eine Kostenübernahme gestellt haben, in der Begleiterhebung erfasst wurden.

Die ACM hatte bereits in ihrer offiziellen Stellungnahme vom 18. September 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/8965) kritisch angemerkt, dass das Gesetz zu einer Zweiklassenmedizin führen könnte. Nun zeigt sich, dass die Probleme heute noch größer sind, als vor 5 Jahren befürchtet.

Damals hatte die ACM kommentiert:

„Aus Sicht der Patienten und der Ärzteschaft muss es darauf ankommen, dass die Entscheidung, ob ein Patient mit Cannabis-basierten Medikamenten behandelt wird, eine Entscheidung von Arzt und Patient ist. Ansonsten bleibt es bei einer Zweiklassenmedizin, mit größeren Optionen für vermögende Patienten. Viel wird daher davon abhängen, wie streng die Kriterien für eine Kostenübernahme solcher Präparate durch die Krankenkassen gehandhabt werden sollen, und ob Ärztinnen und Ärzte tatsächlich in der Lage sind angesichts ihres begrenzten Praxisbudgets Medikamente auf Cannabisbasis auch in der Tat verschreiben können. Wann wird eine Erkrankung als „schwer“ eingestuft, und ab wann werden diese Patienten als mit den Standardverfahren „austherapiert“ betrachtet? Wie groß wird also der Patientenkreis sein, der von einer Kostenerstattung durch die Krankenkassen profitieren wird? Wie viele Patientinnen und Patienten werden Therapeuten finden, die unter den Bedingungen einer Budgetierung der Medikamentenkosten auch tatsächlich bereit sind, ihnen cannabisbasierte Medikamente zu verordnen? Das Gesetz ist ein großer Schritt in die richtige Richtung, sofern die gewünschten Veränderungen auch wirklich in der Praxis ankommen“ (Ausschussdrucksache 18 (14)0194(4) zur Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags vom 21. September 2016).

Die ACM hatte bereits damals kritisch angemerkt, dass die Begleiterhebung für den gedachten Zweck unzureichend sein werde und dass daher eine weitergehende Begleitforschung erforderlich sei: „Es sollte überlegt werden, ob neben der Begleiterhebung nicht zusätzlich eine umfangreichere Begleitforschung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden sollte. Die ACM geht davon aus, dass bei einer adäquaten Information über den Inhalt und die Ziele der Begleitforschung eine große Beteiligung von Patienten erwartet werden kann. Zudem sollte überlegt werden, ob nicht auch Patienten, die Cannabis-basierte Medikamente vom Arzt verschrieben bekommen, deren Kosten jedoch nicht von den Krankenkassen erstattet werden, an der Begleitforschung teilnehmen dürfen. So könnten beispielsweise Motive von Ärzten und Patienten für die Verschreibung bzw. Verwendung dieser Medikamente erforscht werden, obwohl eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse nicht erfolgt“ (Stellungnahme der ACM zur Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags vom 21. September 2016).

Im Einzelnen stellt die ACM fest:

  1. Insgesamt wurde nur ein Bruchteil der Cannabispatient:innen in Deutschland durch die Begleiterhebung erfasst.
  2. Mit der Begleiterhebung wurde nur ein Teil der Patient:innen erfasst, die gemäß Auskunft der gesetzlichen Krankenkassen eine Kostenübernahme erhalten haben.
  3. Es wurde nur ein Teil der Indikationen erfasst, bei denen cannabisbasierte Medikamente verschrieben wurden.
  4. Die Kostenübernahme war offenbar abhängig von der Art des verordneten Medikamentes.
  5. Der Abschlussbericht liefert keine Erklärung für unterschiedliche Dosen bei der Verschreibung von Extrakten einerseits und Blüten andererseits.
  6. Cannabispatienten sind durchschnittlich älter als Freizeitkonsumenten.
  7. Viele Patienten erlebten durch Cannabis-Medikamente eine Verbesserung der Lebensqualität.
  8. Bei der Verschreibung von Blüten waren im Vergleich zur Verschreibung von Cannabisextrakten der Therapieerfolg höher und die Nebenwirkungen geringer.
  9. Nebenwirkungen sind häufig, aber in der Regel nicht schwerwiegend.
  10. Die Abbruchrate aufgrund von mangelnder Wirksamkeit war gering.
  11. Spekulationen über Missbrauch und Abhängigkeit bei der medizinischen Verwendung von Cannabis durch Männer und Patienten mit geringem Alter entbehren einer Basis.
  12. Die Daten des Abschlussberichts liefern keine gute Grundlage für Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die zukünftige Kostenübernahme von cannabisbasierten Medikamenten.

Steinheim, 6.8.2022

Professorin Dr. Kirsten Müller-Vahl, 1. Vorsitzende
Dr. med. Franjo Grotenhermen, Geschäftsführer und 2. Vorsitzender

1. Nur ein Bruchteil der Cannabispatienten in Deutschland wurde durch die Begleiterhebung erfasst.

„Bei Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung für Ärztinnen und Ärzte an der Begleiterhebung teilzunehmen, ist die Anzahl gemeldeter Fälle mit insgesamt ca. 21.000 gering.16.809 vollständige Datensätze wurden im nachfolgenden Hauptteil des Berichts in die Auswertung einbezogen.“ (Seite 3 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

  1. Nach Informationen des Deutschen Ärzteblatts (Begleiterhebung zu medizinischem Cannabis: Bedingt aussagekräftig) gingen in die Begleiterhebung nur etwa 36 % (16.800 von 46.000 genehmigten Anträgen) derjenigen Patient:innen ein, die von AOK, Barmer und TKK eine Kostenübernahme erhalten haben, sowie nur etwa 24 % (16.800 von 70.000 Anträgen bei AOK, Barmer und TKK), also weniger als ein Viertel aller Patient:innen, die allein bei diesen drei Krankenkassen eine Kostenübernahme beantragt hatten. Daten zu anderen gesetzlichen Krankenkassen und privaten Versicherungen liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass weniger als 20 % aller Patient:innen, die einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Krankenversicherung gestellt haben, in der Begleiterhebung erfasst wurden.

  2. Die rechtlichen Vorgaben sahen nur die Aufnahme gesetzlich Versicherter vor. „Die Begleiterhebung erfasst ausschließlich Patientinnen und Patienten, denen die Übernahme der Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Antrag nach § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gewährt wurde“ (Seite 4 des Abschlussberichts). Patient:innen, die bei privaten Versicherungen versichert waren, konnten daher gar nicht eingegeben werden.

  3. Die gesetzlichen Krankenkassen haben eine Kostenübernahme häufig abgelehnt. Die Intention des § 31 Abs. 6 SGB V des Cannabis-als-Medizin-Gesetzes aus dem Jahr 2017 war hingegen, dass ein Antrag auf eine Kostenübernahme „nur in begründeten Ausnahmefällen“ abgelehnt werden darf. Diese Vorgabe haben die Krankenkassen nicht eingehalten und stattdessen die Kostenübernahme in nahezu 40 % der Fälle verweigert.

  4. Bis heute finden viele Patient:innen keinen Arzt oder Ärztin, der/die sie bei einer Kostenübernahme unterstützt. Nach wie vor lehnen viele Ärzt:innen eine Behandlung mit Medikamenten auf Cannabisbasis grundsätzlich ab. Die Ursachen sind vielfältig wie etwa die (oft unbegründete) Sorge vor Nebenwirkungen, Angst vor Regressen, Angst vor Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Vermeidung des mit der Antragstellung und Verschreibung verbundenen bürokratischen Aufwands und Angst vor Repressalien etwa durch Staatsanwaltschaft und Gesundheitsamt.

  5. Im Laufe der vergangenen 5 Jahre hat sich gezeigt, dass die Krankenkassen für eine Vielzahl von Indikationen die Kostenübernahme grundsätzlich ablehnen bzw. nur in wenigen Ausnahmefällen bewilligen. Dies hat dazu geführt, dass Kassenärzt:innen mittlerweile für viele Erkrankungen überhaupt keine Anträge mehr stellen. Dies trifft nach unserer Kenntnis für etwa die Hälfte der Indikationen zu, für die die Bundesopiumstelle in den Jahren 2007 bis 2017 eine Erlaubnis zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis aus der Apotheke erteilt hatte, darunter:

    • Allergische Diathese
    • Angststörung
    • Asthma
    • Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
    • Autismus
    • Blepharospasmus
    • Borderline-Störung
    • Chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS)
    • Cluster-Kopfschmerzen
    • Colitis ulcerosa
    • Depressionen
    • Epilepsie
    • Hyperhidrosis
    • Lupus erythematodes
    • Mitochondriopathie
    • Morbus Bechterew
    • Morbus Crohn
    • Morbus Scheuermann
    • Neurodermitis
    • Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
    • Psoriasis (Schuppenflechte)
    • Reizdarm
    • Schlafstörungen
    • Systemische Sklerodermie
    • Tics
    • Tinnitus
    • Tourette-Syndrom
    • Trichotillomanie
    • Urtikaria
    • Zwangsstörung
  6. Das Cannabis-als-Medizin-Gesetz hatte das Ziel den Zugang zu Medikamenten auf Cannabisbasis zu erleichtern und nicht zu erschweren. Es stellt sich somit die Frage, ob entweder die Bundesopiumstelle in den Jahren 2007 bis 2017 gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, indem es Ausnahmeerlaubnisse für die unter Punkt 5. aufgeführten Diagnosen erteilt hat, oder ob die Krankenkassen eine Kostenübernahme für diese Indikationen zu Unrecht verweigern.
    Mit dem Gesetz sollte schließlich „für weitere Cannabisarzneimittel (Cannabis zu medizinischen Zwecken wie getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in standardisierter Qualität) die Verkehrsfähigkeit und Verschreibungsfähigkeit hergestellt werden.“ „Durch die Änderung der Position Cannabis in den Anlagen I und III BtMG und die Streichung in Anlage II BtMG wird die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von weiteren Cannabisarzneimitteln zu medizinischen Zwecken (insbesondere getrockneten Blüten und Extrakten) hergestellt. Somit soll Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen und bei fehlenden Therapiealternativen die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Arzneimittel für therapeutische Zwecke in der Apotheke zu erhalten, ohne dass dabei die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gefährdet wird“ (Bundestagsdrucksache 18/8965).

  7. Die Krankenkassen haben die Anforderungen an eine Kostenüberahme im Laufe der vergangenen 5 Jahre immer weiter erhöht. Da die Ablehnungsquoten durch die Krankenkassen seit 2017 nicht etwa abgenommen haben, weil für immer weniger Indikationen ein Kostenübernahmeantrag gestellt wurde, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Anforderungen für Indikationen, für die in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine hohe Chance auf eine Kostenübernahme bestand, in den letzten Jahren zugenommen haben. Dies entspricht auch den Erfahrungen von Ärzt:innen und Patient:innen, wonach mittlerweile selbst Kostenübernahmen für eine Schmerztherapie zuweilen mit dem Hinweis verweigert werden, dass die wissenschaftliche Evidenz nicht ausreiche. Auch bei anderen gut etablierten Indikationen wie Spastik bei Multipler Sklerose werden Kostenübernahmen mit Verweis auf eine unzureichende Datenlage abgelehnt, was angesichts der besonders guten Datenlage in gerade dieser Indikation irritiert.

2. Mit der Begleiterhebung wurde nur ein Teil der Patient:innen erfasst, die gemäß Auskunft der gesetzlichen Krankenkassen eine Kostenübernahme erhalten haben

„Die häufigsten Verordnungen von Cannabisarzneimitteln wurden von Ärztinnen und Ärzten der Fachrichtung Anästhesiologie vorgenommen, gefolgt von denen der hausärztlichen Versorgung und der Neurologie. Diese Ergebnisse decken sich nicht mit veröffentlichten Informationen der Krankenkassen. Nach deren Daten verordnen Ärztinnen und Ärzte der hausärztlichen Versorgung am häufigsten Cannabisarzneimittel.“ (Seite 3 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

Die festgestellte Diskrepanz bezüglich der Verordner:innen legt nahe, dass insbesondere Hausärzt:innen nicht an der Begleiterhebung teilgenommen haben. Daraus ergibt sich eine Verstärkung der systematischen Verzerrung der Ergebnisse im Abschlussbericht der Begleiterhebung, da sich die Daten überwiegend auf Angaben von Schmerztherapeut:innen stützen, die wiederum selektiv über die Indikation Schmerzerkrankung berichtet haben.

3. Es wurde nur ein Teil der Indikationen erfasst, bei denen cannabisbasierte Medikamente verschrieben wurden.

„In mehr als drei Viertel aller Fälle (76,4%) wurden Cannabisarzneimittel zur Behandlung chronischer Schmerzen angewendet. Weitere häufig behandelte Symptome waren Spastik (9,6%), Anorexie/Wasting (5,1%) und Übelkeit/Erbrechen (2,2%). In 14,5% der Fälle lag eine Tumorerkrankung vor, in 5,9% eine Multiple Sklerose.“ (S.3 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

  1. Schmerzerkrankungen stellen auch nach internationalen Umfragen unter Cannabispatient:innen mehrheitlich die häufigste Indikation für eine Cannabistherapie dar.

  2. In den meisten Umfragen sind allerdings – in Gegensatz zur den Daten der Begleiterhebung – psychische Erkrankungen die zweithäufigsten Indikationen für eine Therapie mit Cannabis. In einer internationalen Online-Umfrage, an der 953 Patient:innen teilgenommen hatten, waren die 5 häufigsten Erkrankungen Rückenschmerzen (11,9 %), Schlafstörungen (6,9 %), Depressionen (6,7 %), Schmerzen infolge von Verletzungen oder Unfällen (6,2 %) und Multiple Sklerose (4,1 %) (Hazekamp et al. 2013). Auch nach Erfahrungen aus der Praxis und nach kleineren Studien können cannabisbasierte Medikamente bei einer Vielzahl psychischer Erkrankungen sehr wirksam sein etwa bei Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung, Angststörungen, Zwangserkrankungen, ADHS und Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typ. Krankenkassen lehnen aber häufig eine Kostenübernahme bei psychischen Erkrankungen pauschal ab mit dem Verweis auf mögliche negative Folgen einer Cannabistherapie bei psychiatrischen Erkrankungen.

  3. Diese nahezu pauschale Ablehnung von Kostenübernahmeanträgen für Patient:innen mit psychischen Erkrankungen wiegt umso schwerer, da für viele dieser Erkrankungen keine ausreichend wirksamen Medikamente zur Verfügung stehen und Neuinnovationen seit Jahren auf sich warten lassen. Den Patient:innen wird so eine Chance zur Verbesserung ihrer Lebensqualität oder eventuell sogar einer Wiedereingliederung in den Beruf verwehrt.

  4. Allerdings ist es auch für viele weitere Patient:innengruppen praktisch aussichtslos, eine Kostenübernahme für ein Cannabisarzneimittel zu erhalten, darunter etwa für Patient:innen mit internistischen Erkrankungen wie chronisch-entzündliche Darmerkrankungen, neurologischen Erkrankungen wie Epilepsie und dermatologischen Erkrankungen wie Neurodermitis.

4. Die Kostenübernahme war offenbar abhängig von der Art des verordneten Medikamentes.

„Bei den in der Begleiterhebung übermittelten Fällen wird am häufigsten Dronabinol (62,2%) als Cannabisarzneimittel verordnet, gefolgt von Blüten (16,5%), Extrakten (13%) und Sativex® (8%).“ (Seiten 3 und 4 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

  1. Die Autor:innen des Abschlussberichts der Begleiterhebung räumen selbst eine fehlende Repräsentativität ein:

    „Veröffentlichte Daten der Krankenkassen können diese Anteile nicht bestätigen. Insbesondere die Verordnung von Cannabisblüten dürfte in der Praxis einen deutlich höheren Anteil ausmachen“ (Seite 4 des Abschlussberichts). Die Ergebnisse entsprechen auch nicht den Umsatzzahlen der Anbieter von cannabisbasierten Medikamenten.

  2. Die Ergebnisse der Begleiterhebung lassen zudem keinen Rückschluss auf die aktuelle Verschreibungspraxis zu, da sie pauschal die Verschreibungspraxis der vergangenen 5 Jahre bewerten. Heute spielen auf Dronabinol standardisierte Vollspektrumextrakte aus Cannabis im Vergleich zu reinem Dronabinol eine deutlich größere Rolle als in der Vergangenheit. Sowohl das Angebot als auch die Nachfrage haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verschoben.

5. Der Abschlussbericht liefert keine Erklärung für unterschiedliche Dosen bei der Verschreibung von Extrakten einerseits und Blüten andererseits.

„Die mittlere Tagesdosis an THC, dem Hauptwirkstoff der Cannabispflanze, liegt bei Verwendung von Dronabinol, Cannabisextrakten und Sativex® bei etwa 15 mg. Bei den Cannabisblüten liegt die mittlere Tagesdosis jedoch bei 249 mg und damit weit über jeglicher Dosierungsempfehlung zu therapeutischen Zwecken, die bisher wissenschaftlich untersucht und publiziert wurde.“ (Seite 4 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

  1. Da die Wirksamkeit von THC nach oraler Einnahme und nach Inhalation aufgrund seiner systemischen Bioverfügbarkeit und der erhöhten Bildung das primäre Metaboliten 11-Hydroxy-THC, der ähnliche pharmakologische Wirkungen entfaltet wie THC, nach oraler Einnahme etwa gleich stark ist – bei allerdings großer interindividueller Variabilität – muss es andere Gründe als die Wirksamkeit geben, warum die mittlere THC-Dosis bei Patient:innen mit einer Blütentherapie deutlich über jener liegt als bei oralen Therapien. Der Abschlussbericht liefert dazu keine weiteren Informationen oder Erklärungen.

  2. Vielfältige Gründe können für diese unterschiedlichen Dosen diskutiert werden:

    • Viele Patient:innen, die sich vor Beginn der Verordnung selbst illegal mit Cannabisblüten therapiert hatten, haben im Laufe der Zeit eine Toleranz entwickelt und benötigen nun höhere Dosen. Cannabisblüten stellen dann die preisgünstigste Therapieform dar.
    • Hingegen werden Cannabis-naive Patient:innen aus unterschiedlichen Gründen vorwiegend auf eine Therapie mit oralen Präparaten eingestellt, darunter vor allem (a) eine generelle Präferenz für orale Präparate besonders von Ärzt:innen mit geringen Erfahrungen in der Cannabistherapie, (b) eine pauschale Ablehnung einer Blütentherapie, (c) das Propagieren von vermeintlichen Vorteilen oraler Präparate durch verschiedene Schmerzgesellschaften, und (d) die nach allgemeiner Erfahrung größere Chance für eine Kostenübernahmezusage bei Antragstellung für orale Präparate statt für Blüten.
    • Viele Patient:innen, die eine Therapie mit Cannabisblüten in sehr geringeren Tagesdosen von 0,05-0,3 g durchführen, verzichten auf das aufwändige Stellen eines Kostenübernahmeantrags und tragen die vergleichsweise geringen Kosten von etwa 50-100 €/Monat lieber selbst.
    • Patient:innen mit einem Bedarf an hohen Dosen von Cannabisblüten, der zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann, stellen tendenziell eher einen Kostenübernahmeantrag, da sie sich die Therapie selbst finanziell nicht leisten können.
  3. Die Auffassung der Krankenkassen, nach denen eine Therapie mit Cannabisextrakten günstiger ist als eine Therapie mit Cannabisblüten, basiert nicht auf wissenschaftlichen Daten, sondern auf Fehlannahmen. Viele Behandler:innen hinterfragen aber die Angaben der Krankenkassen nicht weiter und verordnen primär orale Präparate unter der Annahme, dies sei die günstigste Therapieform. Die Krankenkassen verteuern auf diese Weise die Behandlung mit cannabisbasierten Medikamenten für die Versichertengemeinschaft und handeln unwirtschaftlich.

6. Cannabispatienten sind durchschnittlich älter als Freizeitkonsumenten.

„Mit Cannabisarzneimitteln behandelte Patientinnen und Patienten waren im Durchschnitt 57 Jahre alt, in gut 54% der Fälle weiblich und in nahezu 46% männlich.“ (Seite 3 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

  1. Auch wenn die Daten der Begleiterhebung nicht repräsentativ sind, so ist davon auszugehen, dass viele Cannabispatient:innen ältere Personen sind, die sich in ihrer Altersstruktur von Freizeitkonsumenten unterscheiden. Als Freizeitdroge wird Cannabis nämlich vor allem von jungen Erwachsenen konsumiert.

  2. Da das Durchschnittsalter der in der Begleiterhebung erfassten Patient:innen allerdings höher ist als in allen, der ACM bekannten entsprechenden Umfragen, ist davon auszugehen, dass insbesondere jüngere Patient:innen keine Kostenübernahme erhalten haben. So lag beispielsweise das Durchschnittsalter von Patient:innen in der oben zitierten internationalen Online-Umfrage bei 40,7 Jahren (Hazekamp et al. 2013).

  3. Die medizinische Verwendung von Cannabis hat in den vergangenen Jahren bei älteren Erwachsenen zugenommen (Kaskie et al. 2021, Yang et al. 2021).

7. Viele Patienten erlebten durch Cannabis-Medikamente eine Verbesserung der Lebensqualität.

„In 70% der Fälle wurde eine Besserung der Lebensqualität berichtet.“ (Seite 4 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

Die Verbesserung der Lebensqualität wird in vielen klinischen Studien und Umfragen zur Verwendung von Cannabis für medizinische Zwecke hervorgehoben. Eine Therapie mit Cannabis hat häufig nicht nur günstige Auswirkungen auf ein einzelnes, sondern eine Vielzahl von Symptomen. So verbessern sich etwa bei Schmerzpatient:innen oft nicht nur die Schmerzen, sondern auch andere Symptome wie Schlafstörungen, Depression, Ängste oder Muskelverspannungen. So heißt es in einem Bericht des Medizininstituts der USA aus dem Jahr 1999 analog: In Fällen, in denen die Symptome vielfältig sind, könnte die Kombination von THC-Effekten eine Form der Kombinationstherapie liefern. Beispielsweise würden abgemagerte AIDS-Patienten vermutlich von einer Medikation profitieren, die gleichzeitig Angst, Schmerzen und Übelkeit reduziert sowie den Appetit anregt (Joy et al. 1999).

8. Bei der Verschreibung von Blüten waren im Vergleich zur Verschreibung von Cannabisextrakten der Therapieerfolg höher und die Nebenwirkungen geringer.

„Mit Cannabisblüten behandelte Patientinnen und Patienten bewerten den Therapieerfolg grundsätzlich höher, brechen die Therapie seltener ab und geben seltener Nebenwirkungen an.“ (Seite 4 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

  1. Diese Beobachtung stimmt mit den oben genannten Annahmen überein, dass mit Cannabisblüten behandelte Patient:innen vor Beginn einer Verordnung zu Lasten der Krankenkasse sich oft bereits selbst mit Cannabisblüten behandelt haben und daher bereits wissen, dass dies ihre Symptome lindert. Aufgrund der Toleranzentwicklung wäre in diesen Fällen eine Umstellung auf eine orale Cannabiszubereitung mit deutlich höheren Kosten verbunden. Daher werden diese Patient:innen auch bei einer Verordnung zu Lasten der Krankenkasse vorwiegend mit Blüten behandelt.

  2. Alternativ kann gemutmaßt werden, dass eine (meist inhalative) Therapie mit Cannabisblüten in der Tat wirksamer und mit weniger Nebenwirkungen verbunden ist als eine orale Therapie mit anderen Zubereitungen. Der Abschlussbericht enthält dazu keine Erklärungen.

9. Nebenwirkungen sind häufig, aber in der Regel nicht schwerwiegend.

„Nebenwirkungen waren häufig, aber in der Regel nicht schwerwiegend. Müdigkeit und Schwindel (insbesondere bei Frauen) traten sehr häufig auf.“ (Seite 4 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

Diese Feststellung entspricht den wissenschaftlich allgemein anerkannten Erkenntnissen zum Nebenwirkungspotenzial von Cannabisarzneimitteln. So heißt es beispielsweise in dem oben zitierten Bericht des Medizininstituts der USA: Marihuana ist keine vollständig gutartige Substanz. Es ist eine starke Droge mit einer Vielzahl von Effekten. Allerdings bewegen sich die unerwünschten Effekte einer Marihuanaverwendung mit Ausnahme der Schäden, die mit dem Rauchen verbunden sind, innerhalb der Effekte, die bei anderen Medikamenten toleriert werden (Joy et al. 1999).

10. Die Abbruchrate aufgrund von mangelnder Wirksamkeit war gering.

„In einem Drittel der Fälle wurde die Therapie vor Ablauf eines Jahres abgebrochen, hauptsächlich aufgrund fehlender Wirkung (38,5%).“ (Seite 4 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

Nach aktueller Studienlage profitieren etwa 1 von 3 – 5 Schmerzpatient:innen gut von einer Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten. Nimmt man dies als Basis, so müsste die Abbruchrate bei Schmerzpatienten eigentlich zwischen 65-80 % liegen. Da die Rate der abbrechenden Patient:innen jedoch nur bei weniger als 40 % lag, muss davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der Patient:innen zunächst eine Verordnung per Privatrezept erhielt und nur bei guter Wirksamkeit nachfolgend überhaupt ein Kostenübernahmeantrag gestellt wurde. Diese Vorgehensweise entspricht den Erfahrungen aus der Praxis: viele Ärzt:innen unterstützen erst dann einen Kostenübernahmeantrag, wenn die individuelle Wirksamkeit und Verträglichkeit bereits nachgewiesen wurde.

11. Spekulationen über Missbrauch und Abhängigkeit bei der medizinischen Verwendung von Cannabis durch Männer und Patienten mit geringem Alter entbehren einer Basis.

„Bei gleichzeitig sehr hohen THC-Dosen, dem hohen Männeranteil und dem geringen Durchschnittsalter sollten Ärztinnen und Ärzte die Gefahr von Missbrauch und Abhängigkeit bei der Therapieplanung mit Cannabisblüten beachten.“ (Seite 4 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

  1. Die ACM betrachtet diese Aussage als wissenschaftlich nicht belegte Behauptung die bestimmte Patientengruppen diskriminiert. Pauschal wird Männern und jüngeren Patient:innen unterstellt, dass die Verwendung von Cannabis bei ihnen medizinisch oft nicht begründet sei bzw. nicht von Missbrauch oder Abhängigkeit abgegrenzt werde könne.

  2. Für Cannabisexpert:innen sind die relativ hohen Dosen von zum Teil mehreren Gramm bei Patient:innen, die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken benötigen, einfach erklärbar. Viele dieser Patient:innen haben zuvor mangels Behandlungsalternativen schon eine jahrelange Selbsttherapie durchgeführt. Dabei wurden überwiegend unstandardisierte Präparate wechselnder Qualität ohne ärztliche Begleitung verwendet. Dadurch hat sich die eingenommene Tagesdosis oft kontinuierlich erhöht. Bei stärkeren Beschwerden wurden eventuell noch höhere Dosen verwendet, die in der Folgezeit aber nicht wieder reduziert wurden. Die meisten dieser Patient:innen wiegen im Rahmen einer Selbsttherapie die Blüten nicht ab. Über die Jahre wird dann aus 0,2 g Cannabis 0,5 g, 1 g, 2 g oder mehr. Hingegen nimmt im Rahmen einer ärztlich überwachten Therapie mit Cannabisblüten die Mehrzahl der Patient:innen über viele Jahre eine konstante Dosis – oft von nur 0,2 oder 0,3 g – ein, da die Tagesdosis abgewogen wird und ausschließlich standardisierte Produkte verwendet werden.

  3. Diese Patienten streben auch häufig keine Kostenübernahme an, weil sie die vergleichsweise geringen Mengen von 5 oder 10 g monatlich lieber selbst tragen als ihren Arzt mit dem Aufwand einer Kostenübernahme zu belästigen (siehe oben).

  4. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass in keinem der aktuellen medizinischen Klassifikationssysteme (ICD-10, DSM IV, DMS 5) Missbrauch und Abhängigkeit aufgrund der absoluten Dosis der eingenommenen Substanz definiert werden. So können etwas bei Schmerzpatient:innen sehr hohe Opiat-Dosen medizinisch indiziert sein, aber bereits bei niedrigen Tagesdosierungen von 5 oder 10 mg eine Diazepam-Abhängigkeit bestehen. Für eine Cannabiskonsumstörung wurden daher nach ICD und DSM Kriterien erstellt, die von Cannabisblütenpatient:innen in den allermeisten Fällen nicht erfüllt werden.

12. Die Daten des Abschlussberichts liefern keine gute Grundlage für Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die zukünftige Kostenübernahme von cannabisbasierten Medikamenten.

„Der Bericht wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) -entsprechend der gesetzlichen Regelung- zur Verfügung gestellt und der Öffentlichkeit auf der Homepage des BfArM bekannt gemacht.“ (Seite 3 des Abschlussberichts)

Dazu stellt die ACM fest:

Gemäß der aktuellen Rechtslage soll auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung entschieden werden, für welche Indikationen zukünftig eine Medikation mit cannabisbasierten Medikamenten von den Krankenkassen erstattet werden soll: „Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6“ (>§ 31 Abs. 6 SGB V))

Paragraph 91 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Sozialgesetzbuches) besagt zur Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses: „Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die (…) Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, (…).“

Bereits 2016 hatte die ACM die Befürchtung geäußert, dass die Krankenkassen mit Blick auf zukünftige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses die Frage der Kostenübernahme sehr restriktiv handhaben könnten: „Es ist nicht auszuschließen, dass mit dem Blick auf die Ergebnisse der Begleiterhebung die Krankenkassen bzw. der MDK bereits im Vorfeld die Kostenerstattung sehr restriktiv handhaben könnten, um somit indirekt dafür Sorge zu tragen, dass später nur relativ wenige Indikationen Eingang in die Begleiterhebung und damit in die Diskussion um die zukünftige Kostenerstattung finden“ (Stellungnahme der ACM zur Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags am 21. September 2016)

Quellen

Abschlussberichtes der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln. Verfügbar online unter: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Abschlussbericht_Begleiterhebung.pdf;jsessionid=62C2CAFF90CB62CD95801636769358C0.intranet252?__blob=publicationFile

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften. 28.06.2016. Drucksache 18/8965. Verfügbar online unter: https://dserver.bundestag.de/btd/18/089/1808965.pdf

Hazekamp A, Ware MA, Muller-Vahl KR, Abrams D, Grotenhermen F. The medicinal use of cannabis and cannabinoids–an international cross-sectional survey on administration forms. J Psychoactive Drugs. 2013;45(3):199-210.
Joy JE, Watson SJ, Benson JA (Hrsg.): Marijuana and Medicine: Assessing the Science Base. Institute of Medicine, National Academy Press, Washington DC 1999.

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Kurz C, Lau T: Begleiterhebung zu medizinischem Cannabis: Bedingt aussagekräftig. Deutsches Ärzteblatt 2022;119 (29-30). Verfügbar online unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/226212/Begleiterhebung-zu-medizinischem-Cannabis-Bedingt-aussagekraeftig

Stellungnahme der ACM zur Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags am 21. September 2016. Ausschussdrucksache 18 (14)0194(4). Verfügbar online unter: www.cannabis-med.org/nis/data/file/stellungnahme_acm_2016.pdf

Yang KH, Kaufmann CN, Nafsu R, Lifset ET, Nguyen K, Sexton M, Han BH, Kim A, Moore AA. Cannabis: An Emerging Treatment for Common Symptoms in Older Adults. J Am Geriatr Soc. 2021;69(1):91-97.

Presseschau: Begleiterhebung zu medizinischem Cannabis: Bedingt aussagekräftig (Deutsches Ärzteblatt)

Gemäß der Zahlen des Deutschen Ärzteblatts gingen weniger als ein Viertel aller Patienten, die in Deutschland in den vergangenen 5 Jahren cannabisbasierte Medikamente auf einem Rezept verschrieben bekommen haben, in die Begleiterhebung ein. Daher seien die erhobenen Daten nur bedingt aussagekräftig.

Begleiterhebung zu medizinischem Cannabis: Bedingt aussagekräftig

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat seine Begleiterhebung zu medizinischem Cannabis veröffentlicht. Sie soll eine Rolle bei der Weiterentwicklung der Versorgung spielen, doch das Institut räumt selbst ein, dass die Daten nur wenig dazu beitragen.

Fünf Jahre lang sollten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland Daten zur Anwendung von medizinischem Cannabis abliefern, das sie ihren Patientinnen und Patienten verordnet haben. Nun hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Ergebnisse der Begleiterhebung veröffentlicht (Kasten).

Ein Jahr nach Therapiebeginn oder bei Therapieabbruch sollten die Mediziner die Fragebögen einer nichtinvasiven Begleiterhebung ausfüllen, die sich auf Cannabisblüten, Cannabisextrakte, Dronabinol, Nabilon und Sativex bezog. Hier zeigte sich aber bereits das erste Problem: Zwar waren die verschreibenden Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet, an der Begleiterhebung teilzunehmen – ob sie das taten oder nicht, wurde jedoch von niemandem nachvollzogen. Wer teilnahm oder eben nicht, ob sich dabei bestimmte Muster erkennen lassen, kurz: Welcher Bias in den Daten herrscht und wie groß er ist, ist unklar. Naheliegend ist auch eine Verzerrung hin zu Therapieabbrüchen, da Ärzte in diesem Falle mutmaßlich eher daran denken, die Begleiterhebung auszufüllen, als nach einem Jahr erfolgreicher Therapie.

Nur ein kleiner Teil der Fälle

Nicht zuletzt deshalb ist die Anzahl der gemeldeten Fälle eher gering, wie das BfArM selbst einräumt. Insgesamt rund 21 000 Datensätze wurden von März 2017 bis März 2022 in anonymisierter Form übermittelt. Davon konnten 16 809 vollständige Datensätze für die Analyse berücksichtigt werden. Vollständig bedeutet, dass alle 14 geforderten Datenpunkte eingetragen wurden. Darunter waren neben Alter und Diagnose auch Angaben zur Dauer der Erkrankung, zu vorherigen Therapien, Fachrichtung der verordnenden Ärzte, Dosierung, Therapiedauer, Auswirkung der Therapie auf Krankheits- und Symptomverlauf, Nebenwirkungen, Entwicklung der Lebensqualität und gegebenenfalls Gründen, die zur Beendigung der Therapie geführt haben.

Das sind bei Weitem nicht alle Fälle, in denen Cannabis verschrieben wurde. Das BfArM geht unter Bezug auf Medienberichte davon aus, dass allein bis Ende 2020 und nur bei den AOKen, der Barmer und der Techniker Krankenkasse rund 70 000 Anträge auf Genehmigung einer Therapie mit medizinischem Cannabis gestellt wurden. Von diesen sollen etwa zwei Drittel, also mehr als 46 000, genehmigt worden sein. Hinzu kommt, dass laut verschiedener anderer Erhebungen – beispielsweise der Firma Copeia, die Ärzte bei der Verordnung von Cannabis unterstützt – verschiedene Indikationen unterschiedlich oft von den Kassen abgelehnt werden. Die Daten von Patienten, deren Kostenübernahmeantrag von der Krankenkasse abgelehnt wurde, flossen genauso wenig in die Erhebung ein wie die von Privatversicherten oder Selbstzahlern. Dabei machen die Selbstzahler anderen Erhebungen zufolge die Mehrheit der Patienten aus. 55 Prozent der Cannabispatienten waren es bei Copeia.

Die etwa 21 000 betrachteten Fälle bilden also vermutlich nur einen kleinen Teil der tatsächlich durchgeführten Cannabistherapien ab, mit nicht berechenbaren Einschränkungen der Repräsentativität. Das ist durchaus ein Problem, schließlich sollen die Ergebnisse der Begleiterhebung nicht nur Hinweise zu Anwendungsgebieten und sicherer Anwendung liefern, sondern auch die Grundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bilden, um die zukünftige Übernahme der Behandlungskosten im Rahmen einer Therapie mit Cannabisarzneimitteln nach SGB V zu regeln. Die mangelnde Datenlage räumte auch das BfArM ein: Die Begleiterhebung sei „in ihrer Aussagekraft begrenzt“, schreibt das Institut und könne doppelt verblindete placebokontrollierte Studien „in keiner Weise ersetzen“. Ein Beleg der Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabisarzneimitteln könne mit den vorliegenden Daten nicht erbracht werden, das Gegenteil genauso wenig. „Insbesondere kann der Placeboeffekt, der in allen relevanten Studien zu Cannabisarzneimitteln eine bedeutende Rolle spielt, nicht eingeordnet werden“, stellt die Behörde weiter fest. Zudem finde die Anwendung konkreter Instrumente zur Messung einer Symptomverbesserung nicht statt. Erschwert wird die vergleichende Bewertung des Therapieerfolgs zudem durch die unterschiedliche Zusammensetzung der Cannabisformen sowie die Unterschiede in der Darreichungsform.

Dabei deutet das BfArM auch vorsichtige Kritik an denjenigen an, die für das unzureichende Studiendesign verantwortlich sind: „Der ausdrückliche politische Wille (…), in der Begleiterhebung sowohl Patientinnen und Patienten als auch Ärztinnen und Ärzte zu anonymisieren und zudem eine Pseudonymisierung nicht vorzusehen, hatte erheblichen Einfluss auf Durchführung und Auswertung der Begleiterhebung.“ Weder habe geprüft werden können, ob Ärzte überhaupt ihrer Pflicht zur Meldung der Daten nachgekommen sind noch habe bei fraglich fehlerhaften Daten eine Klärung erfolgen können. Wenn einzelne Patienten mit verschiedenen Cannabisarzneimitteln behandelt wurden und für jede dieser Behandlungen eine Meldung in der Begleiterhebung abgegeben wurde, so habe man diese Daten nicht zusammenführen können.

Ärzte fordern bessere Studien

Unabhängige Experten wurden da noch deutlicher: „Die Aussagekraft des Berichts ist leider extrem gering. Es steht wenig Neues drin, das wir nicht vorher schon wussten. Der Datensatz ist unvollständig und die Methoden schwach, was die Autoren ja auch selbst stets betonen“, erklärt zum Beispiel Prof. Dr. med. Kirsten Müller-Vahl, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie. Dabei begnügt sich Müller-Vahl nicht mit der Kritik am Studiendesign, sondern bemängelt auch die Auswertung des BfArM: So werde im Bericht suggeriert, Cannabisblüten machten eher abhängig als andere Cannabisarzneimittel. „Dies wird immer wieder gemutmaßt, obwohl es keine Daten gibt, die diese These stützen“, sagt sie. Interessant sei zudem, dass das BfArM feststelle, dass Cannabisblüten seltener zu Nebenwirkungen führen, dies aber mit dem jüngeren Alter der Patient:innen erklärt wird, statt zu diskutieren, dass Blüten eventuell tatsächlich besser verträglich und besser dosierbar sind.

Auch die Deutsche Schmerzgesellschaft findet deutliche Worte: „Es ist kaum möglich, Aussagen über eine Wirksamkeit der Cannabisprodukte auf Basis der Begleiterhebung zu treffen, weitere systematische Studien sind nötig“, sagt ihr Präsident Prof. Dr. med. Winfried Meißner. Er fordert, dass zur Weiterentwicklung der Versorgung künftig bessere Daten erhoben werden: „Es ist an der Zeit, dass die medizinische Zulassung und Erstattung durch die Solidargemeinschaft von Cannabinoiden auf der Basis hochwertiger Studien erfolgt – wie bei allen anderen Medikamenten – und das derzeitige Prozedere eine Übergangslösung bleibt.“

Presseschau: Begleiterhebung zu Cannabisarzneimitteln – Ergebnisse entsprechen den Erfahrungen in der Praxis (idw – Informationsdienst Wissenschaft)

Die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. betrachtet die Ergebnisse der Begleiterhebung nur unter dem Aspekt der Therapie von Schmerzerkrankungen mit Cannabis und Cannabinoiden. Die wichtigste Nachricht der Beleidigung sei, dass „Cannabinoide schwerkranken Menschen helfen können“.

Presseinformation: Begleiterhebung zu Cannabisarzneimitteln – Ergebnisse entsprechen den Erfahrungen in der Praxis

Im Juli hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Abschlussbericht der Begleiterhebung zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln veröffentlicht.1 In vielen Fällen wurde eine Verbesserung der Symptome und der Lebensqualität bei gutem Sicherheitsprofil berichtet. „Bezogen auf Menschen mit chronischen Schmerzen bestätigen die Ergebnisse unsere Erfahrungen aus der Praxis“, sagt Dr. Johannes Horlemann, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS). Besonders Palliativpatienten können seiner Erfahrung nach von den Cannabis-Wirkungen profitieren.

Nach Ausschöpfung der Standardtherapien kann seit März 2017 Cannabis in bestimmten Fällen nach Genehmigung der Krankenkasse verordnet werden. Verknüpft mit der Einführung von Cannabis als Medizin war der Auftrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu einer Begleiterhebung. Deren Ergebnisse wurden nun veröffentlicht.

Die wichtigsten Ergebnisse der Begleiterhebung im Überblick:

  • 76,4 % Einsatz bei chronischen Schmerzen
  • 75 % der Fälle Verbesserung der Symptomatik
  • 70% der Fälle Verbesserung der Lebensqualität
  • verordnete Arzneimittel: Dronabinol (62,2 %), Blüten (16,5 %), Extrakte (13 %), Sativex® (8 %)
  • mittlere Tagesdosis an THC bei Verwendung von Dronabinol, Cannabisextrakten und Sativex®: ca. 15 mg
  • mittlere Tagesdosis an THC bei Verwendung von Cannabisblüten: 249 mg
  • Nebenwirkungen waren häufig, aber in der Regel nicht schwerwiegend (Müdigkeit und Schwindel)
  • mit Cannabisblüten Behandelte bewerten den Therapieerfolg höher

DGS-Präsident: Positive Effekte von Cannabis, besonders in der Palliativmedizin

Die wichtigste Nachricht aus dem Abschlussbericht ist für Dr. Johannes Horlemann, dass Cannabinoide schwerkranken Menschen helfen können, wenn Standardtherapien erschöpft sind. „Viele Patienten berichten über positive Effekte und wenig Nebenwirkungen, wenn die Dosis vorsichtig auftitriert wird. Selbst Patienten oberhalb des 70. Lebensjahres berichten von einer guten Verträglichkeit“, so Horlemann. Die Bandbreite der Wirkungen komme seiner Erfahrung nach besonders Palliativpatienten zugute. So wie die Autoren des Abschlussberichts sieht Horlemann die hohe THC-Dosis bei der Anwendung von Cannabis-Blüten kritisch: „Das Risiko von Missbrauch und Abhängigkeit ist beim Einsatz von Cannabisblüten eindeutig höher als bei anderen Applikationsformen, da häufig übertherapeutische Dosierungen erreicht werden.“

Weitere Evidenz erforderlich

Insgesamt hoffe die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin auf eine Verbesserung der Evidenzlage. Denn: „Cannabinoide können nicht jedem Patienten helfen“, so Horlemann. Außerdem bekräftigt der DGS-Präsident, dass die Verordnung dieser besonderen Substanzen eine Schulung der entsprechenden Fachgruppen erfordert.

Bei der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln handelt es sich um eine nicht-interventionelle Untersuchung. BfArM und DGS weisen übereinstimmend darauf hin, dass die Daten klinische Studien nicht ersetzen können und bedauern, dass viele Ärzte die Verordnungen nicht gemeldet hatten. Von etwa 70.000 genehmigten Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen wurden nur 21.000 Fälle an das BfArM gemeldet.
Wissenschaftliche Ansprechpartner:

Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V.
Lennéstraße 9
10785 Berlin
Tel. 030 – 85 62 188 – 0
Fax 030 – 221 85 342
info@dgschmerzmedizin.de
www.dgschmerzmedizin.de

Originalpublikation:

  1. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln. 2022 www.bfarm.de/cannabis-begleiterhebung

Presseschau: Schiedsspruch legt Cannabis-Preise fest (Pharmazeutische-Zeitung)

Ein Schiedsspruch legt fest, wie viel Apotheker für Cannabisblüten aus Deutschland berechnen dürfen: „Für Blüten im unveränderten Zustand ist der vom BfArM mitgeteilte Preis in Höhe von 4,30 EURo pro Gramm sowie zusätzlich ein Zuschlag von 100 Prozent auf die verordnete Menge abrechnungsfähig.“ Das führt heute zu dem bekannten Preis von etwa 10,30 € für Selbstzahler.

Schiedsspruch legt Cannabis-Preise fest

Ein Jahr hat es gedauert, bis ein Schiedsspruch gefallen ist, der Preis und Abrechnung von Medizinal-Cannabisblüten festlegt. Nach PZ-Informationen ist der DAV so unglücklich mit dem Ergebnis, dass er über eine Klage nachdenkt.

Nach fünf Verhandlungsterminen zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ist es nun soweit: ein Schiedsspruch ist gefallen. Streitthema waren dieses Mal die Medizinal-Cannabisblüten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Genauer gesagt, wie sich deren Preise und Abrechnungsregeln in Zukunft gestalten sollen.

Der Schiedsspruch, der der PZ vorliegt, sieht nun drei Neuerungen in der Anlage 10 der Hilfstaxe vor, die rückwirkend zum 1. Juni 2021 in Kraft treten sollen. Und zwar in den Bereichen Preisbildung für alle Sorten der BfArM-Cannabisblüten in unverändertem Zustand, für die Preisbildung in Zubereitungen sowie die Abrechnung von vernichteten BfArM-Cannabisblüten.

Zum Hintergrund: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte den DAV und den GKV-Spitzenverband im April 2021 aufgefordert, die BfArM-Cannabisblüten aufgrund ihres niedrigeren Herstellerabgabepreises von 4,30 EURo pro Gramm in der Hilfstaxe zu berücksichtigen. Weil die Verhandlungspartner sich aber nicht einigen konnten, kam die Schiedsstelle ins Spiel.
Abrechnung direkt mit den Kassen

Im Detail beinhaltet der Schiedsspruch nun Folgendes: Für Blüten im unveränderten Zustand ist der vom BfArM mitgeteilte Preis in Höhe von 4,30 EURo pro Gramm sowie zusätzlich ein Zuschlag von 100 Prozent auf die verordnete Menge abrechnungsfähig. Die Apotheke soll für die Abrechnung das Sonderkennzeichen 06461423 nutzen. Mit Blick auf die Zubereitungen ist auf die 4,30 EURo für die verordnete Menge ein Zuschlag von 90 Prozent abrechnungsfähig. In diesem Fall muss das Sonderkennzeichen 06461446 auf der Abrechnung stehen. Diese beiden Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2023. Wird die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, besteht sie so lange weiter, bis ein neuer Vertrag an ihre Stelle tritt.

Befristet bis zum selben Datum sind auch die Sonderregungen, die sich mit dem Umgang von vernichteten Cannabisblüten befassen. Laut Schiedsspruch darf eine Apotheke maximal vier Mal im Jahr nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte, zwischen 5 bis maximal 45 Gramm, zu 4,30 EURo je Gramm abrechnen. Achtung: Mehrere angebrochene Gebinde verschiedener Sorten dürfen aber nicht auf einer Abrechnung erscheinen.

Die Rechnung wird dann spätestens im Folgemonat nach der Vernichtung direkt an die Kasse gestellt. Wenn folgende Dokument beiliegen, soll die Kasse dann innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang erstatten:

  • eine Kopie des Vernichtungsprotokolls,
  • eine Kopie der mit Ausnahme des Namens des letzten Versicherten anonymisierten zugehörigen BtM-Kartei, unter Ergänzung der Versichertennummer des Versicherten,
  • das Prüfzertifikat für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten inklusive Haltbarkeitsdatum,
  • den Betäubungsmittelabgabebeleg (Lieferschein) des Lieferanten für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten,
  • das konkrete Rechnungsdatum, wenn die Apotheke in diesem Kalenderjahr eine vernichtete Menge BfArM-Cannabisblüten bereits mit einer anderen Krankenkasse abgerechnet hat

Das Thema Vernichtung ist deswegen wichtig, weil seit dem 1. Juli 2021 BfArM-Cannabisblüten nur in Gebindegrößen von 50 Gramm in den Markt kommen und dann zum Teil nur noch vier Monaten oder weniger haltbar sind.

Presseschau Schweiz: Kiffen auf Rezept wird einfacher – bleibt aber teuer (Blick)

Seit dem 1. August gilt in der Schweiz ein neues Gesetz für die Verwendung von cannabisbasierten Medikamenten. Allerdings sind für die Schweiz vergleichbare Probleme wie in Deutschland zu erwarten: Aufgrund der hohen Preise und der restriktiven Handhabe der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist wie in Deutschland eine soziale Schieflage zu erwarten, bei der vermögende Patienten bessergestellt sind als weniger vermögende Bürger der Schweiz.

Kiffen auf Rezept wird einfacher – bleibt aber sehr teuer

Ab dem 1. August ist Cannabis zu medizinischen Zwecken einfacher erhältlich. Die querschnittgelähmte Franziska Quadri freut das. Doch sie kritisiert: «Nur Reiche können sich legales Cannabis leisten.»

Franziska Quadri konsumiert Cannabis, um ihre Schmerzen zu lindern.

Kiffen ist gut für die Gesundheit? Im Fall von Franziska Quadri (47) stimmt das. Die Zürcherin ist seit einem Gleitschirmunfall vor 13 Jahren vom Hals abwärts gelähmt und hat heftige Schmerzen. «Ich habe relativ schnell gemerkt, dass Cannabis mir hilft», erzählt sie. Nicht nur gegen die Schmerzen, sondern auch gegen die spastischen Krämpfe.

Ab nächster Woche wird Menschen wie Quadri der Zugang zu medizinischem Cannabis erleichtert. Ab 1. August müssen Ärzte nicht mehr die Bewilligung vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) einholen, um diesen zu verschreiben. Das Parlament hatte die entsprechende Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vergangenes Jahr beschlossen.

«Eine riesige Chance»

Quadri freut sich über den Schritt, für den sie sich als Präsidentin des Vereins Medical Cannabis (Medcan), der die Interessen von Cannabis-Patientinnen und -Patienten vertritt, eingesetzt hat. «Die Gesetzesänderung ist eine riesige Chance für neue Cannabis-Patienten», sagt sie. Vor allem, weil dem Einsatz von Cannabis in der Medizin dadurch, so ihre Hoffnung, künftig mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Doch viele Hürden bleiben. Die grösste ist wohl der Preis. Denn einerseits ist medizinisches Cannabis teuer, andererseits braucht Quadri eine hohe Dosis, um die Schmerzen in Schach zu halten.

«Das Medikament kostete mich 700 Franken pro Tag», sagt Quadri. «Das ist völlig jenseits!» Die Krankenkasse zahlt nur in Ausnahmefällen. Im Fall von Quadri zu Beginn schon, doch dann wurde es zu teuer. Darum konsumiert sie Cannabis inzwischen wieder illegal.

Zahlen müssen Patienten weiterhin selbst
Am Selbstzahler-Prinzip ändert sich vorerst nichts. Der Bundesrat begründet das damit, dass die Wirksamkeit von Medizinalcannabis nicht genügend nachgewiesen sei. «Faktisch bedeutet das: Nur Reiche können sich legales Cannabis leisten», kritisiert Quadri.

Ein weiteres Problem, mit dem Betroffene bisher konfrontiert waren: Heute sind in der Schweiz nur sehr wenige Präparate zugelassen. Das, glaubt die Cannabis-Patientin, wird sich nun ändern. Und sie hofft, dass auch die Kosten mittelfristig sinken. In Deutschland ist eine ähnliche Regelung seit 2017 in Kraft. «Die Preise sind seither massiv heruntergekommen», sagt sie.

Quadri kann nicht verstehen, warum sich die Politik so schwertut, den Zugang zu Cannabis für Schmerzpatientinnen wie sie zu erleichtern. «Ich könnte mir problemlos für 20\’000 oder 30\’000 Franken eine Schmerzpumpe implantieren lassen, die mir Medikamente direkt ins Rückenmark spritzen würde.» Doch diese müsste sie alle sechs Wochen auffüllen lassen. «Wenn ich einen Joint rauche, habe ich den gleichen Effekt – einfach auf natürliche Art und Weise und viel günstiger.»

Presseschau Österreich: Cannabis bleibt verboten: Verfassungsgerichtshof lehnte Antrag ab (Der Standard)

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat abgelehnt, sich mit der Frage der Legalisierung von Cannabis zu befassen.

Cannabis bleibt verboten: Verfassungsgerichtshof lehnte Antrag ab

Aus Sicht des Höchstgerichts ist das Vorbringen aussichtslos und werde deshalb nicht behandelt

Der private Konsum von Cannabis bleibt in Österreich weiterhin untersagt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung einen Antrag auf Aufhebung des Verbots abgelehnt. Aus Sicht des Höchstgerichts war das Vorbringen aussichtslos und daher schon aus diesem Grund abzulehnen.

Ein Niederösterreicher hatte unter anderem vorgebracht, dass das Verbot im Suchtmittelgesetz unverhältnismäßig, unsachlich und somit verfassungswidrig sei. Der Mann argumentierte in einem Individualantrag mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft über die Cannabispflanze und ihre Gefährlichkeit sowie den geänderten gesellschaftlichen Anschauungen.

Bei Cannabis bestehe demnach nur ein sehr geringes Risiko einer psychischen oder physischen Abhängigkeit. Das Suchtpotenzial sei zudem viel geringer als etwa bei Nikotin oder Alkohol. Cannabis sei auch keine Einstiegsdroge. Die Regelungen im Suchtmittelgesetz seien daher nicht mit dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes begründbar.

Politische Frage

Laut den Höchstrichterinnen und Höchstrichtern ist Cannabis ein Suchtmittel, das von zahlreichen völker- und unionsrechtlichen Rechtsakten, erfasst wird. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Konsum von auf solche Weise erfassten Suchtmitteln strenger zu regeln als den Konsum anderer Suchtmittel, etwa von Alkohol oder Tabakwaren. Der Gesetzgeber müsse auch nicht alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen verbieten oder zulassen.

Die Frage, ob Cannabis legalisiert werden soll, sei also eine politische Entscheidung – und keine rechtliche Frage, die vom Verfassungsgerichtshof geklärt werden müsse. Vor diesem Hintergrund habe das Höchstgericht die weitere Behandlung des Antrags einstimmig abgelehnt.

Polizeilich vorgemerkt

Der 26-jährige Antragssteller Paul Burger war Ende 2020 von zwei Polizisten in Zivil mit einem halb abgebrannten Joint erwischt worden. Das Verfahren, das daraufhin gegen ihn eingeleitet wurde, war aufgrund der Geringfügigkeit des Vergehens zwar eingestellt worden, der Mann blieb allerdings polizeilich vorgemerkt und scheint damit bei allfälligen zukünftigen Amtshandlungen im Polizeicomputer auf.

Bereits davor engagierte sich Burger für die Legalisierung des rein auf den Eigenbedarf ausgerichteten Cannabis-Konsums in Österreich. Er wolle selbst entscheiden, ob ich auf meinem Balkon Cannabis rauchen kann oder nicht. Das fällt in meine Privatsphäre und geht den Staat nichts an.

Anwalt Helmut Graupner, der Burger im Verfahren vertrat, zeigte sich enttäuscht über die kurze Begründung des Höchstgerichts. Diese (einstimmige!) Entscheidung ist des Verfassungsgerichtshofs nicht würdig, schreibt Graupner auf Twitter. Es sei respektlos gegenüber den Betroffenen, sie sie derart abzukanzeln und ihnen eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit ihren Argumenten zu verweigern. Wer kriminalstrafrechtlich verfolgt wird, hat laut Graupner zumindest ein Recht auf eine ordentliche Begründung.

Strafrechtliches Verbot

Derzeit sieht das Strafrecht unterschiedlich hohe Strafen für den Cannabis-Konsum vor. Sie richten sich nach dem jeweiligen THC-Gehalt. Wer etwa bis zu 20 Gramm der Reinsubstanz ohne Verkaufsabsicht besitzt – also zum Eigengebrauch – dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.

Eine große öffentliche Debatte zum Thema gab es in Österreich bisher nicht – im Gegensatz zu Deutschland, wo es laut dem Regierungsprogramm der Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP zu einer Legalisierung der Substanz im Sinne einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften kommen soll. Ein erster Gesetzesentwurf könnte bis Ende des Jahres vorliegen. Die Umsetzung selbst dürfte laut Expertinnen und Experten aber um einiges länger dauern. (japf, 18.7.2022)

Presseschau: Verwendung von CBD-Blüten untersucht (Forschung und Wissen)

Nach einer Studie des schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit, wie das dortige Bundesgesundheitsministerium heißt, hat ergeben, dass CBD vor allem zur Steigerung des Wohlbefindens konsumiert wird.

Verwendung von CBD-Blüten untersucht

Eine Studie des schweizerischen Bundesamts für Gesundheit (BAG) hat untersucht, welche Menschen CBD-Blüten konsumieren und welche Gründe dafür vorliegen. Laut Branchenexperten sind die Ergebnisse auf Deutschland und Österreich übertragbar.

Das nicht psychoaktive Cannabinoid Cannabidiol (CBD) aus der weiblichen Hanfpflanze hat in den letzten Jahren sowohl als alternatives Heilmittel als auch als Genussmittel enorm an Bedeutung gewonnen. Inzwischen kann Cannabidiol in Deutschland legal in unterschiedlichen Konsumformen erworben werden. Besonders beliebt ist neben CBD-Öl bei vielen Nutzern auch der Kauf einer CBD-Blüte, die von ihnen geraucht, vaporisiert oder weiterverarbeitet werden kann.

Auch in der Schweiz erfreuen sich CBD-Blüten, die in Lebensmitteln, Kosmetik, Tee und in vielen anderen Produkten verwendet werden können, immer größerer Beliebtheit. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat deshalb untersucht, warum Menschen CBD-Blüten und andere CBD-Produkte konsumieren. Laut Branchenexperten lassen sich die Studienergebnisse auch auf Deutschland und Österreich übertragen.

CBD-Konsumenten sind oft junge Menschen

Ein Großteil der CBD-Konsumenten in der DACH-Region sind laut der Studie junge Erwachsene. Viele von ihnen konsumieren die legalen CBD-Blüten, um illegales Cannabis mit dem psychoaktiven Cannabinoid Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) zu ersetzen und nicht mehr auf den Schwarzmarkt angewiesen zu sein. Laut den Konsumenten funktioniert diese Substitution in den meisten Fällen gut. Dies bestätigt auch eine Studie der University of Bath, laut der CBD-Blüten bei einer THC-Sucht helfen können. Besonders hilfreich sind CBD-Blüten demnach, weil sie dabei helfen, die üblichen Schlafprobleme und die Nervosität zu vermeiden, die bei der Entwöhnung von Cannabis in der Regel auftreten.

Entspannung und Wohlbefinden dank CBD-Blüten

Die Studie des schweizerischen Bundesamts für Gesundheit (BAG) zeigt zudem, dass CBD-Blüten und andere CBD-haltige Produkte auch von Menschen eingenommen werden, die kein verbotenes Cannabis konsumieren. Ein Großteil dieser Gruppe gab an, CBD zu verwenden, um das eigene Wohlbefinden zu verbessern. In dieser Gruppe finden sich vor allem ältere Frauen, die aus den CBD-Blüten einen CBD-haltigen Tee zubereiten.

Zudem schätzen junge Menschen CBD nicht nur aufgrund der positiven medizinischen Wirkung, sondern auch als Mittel zur besseren Entspannung. In der Altersgruppe der jungen Erwachsenen werden, die oft im Internet bestellten, CBD-Blüten meist geraucht oder verdampft. Laut den Studienautoren ist diese Konsumweise jedoch nicht zu empfehlen, weil sie häufig in Kombination mit Tabak erfolgt und somit Schadstoffe freisetzt.

Hype um CBD-Blüten

Laut der Übersichtsstudie ist der anfängliche Hype um CBD-Produkte inzwischen leicht abgeflacht. Als die ersten CBD-Blüten auf den Markt kamen, wollten demnach viele Menschen den interessanten pflanzlichen Wirkstoff ausprobieren. Aktuell sind die meisten Käufer von CBD-Blüten und anderen CBD-Produkten hingegen Gewohnheitskonsumenten, die regelmäßig mit dem gesunden Cannabinoid ihr Wohlbefinden unterstützen oder sich nach einem anstrengenden Arbeitstag entspannen.

CBD-Blüten sind in der EURopäischen Union legal

Auch die anfangs unklare rechtliche Situation um CBD wurde durch ein Urteil des EURopäischen Gerichtshofs (EuGH) inzwischen geklärt. In der EURopäischen Union (EU) darf CBD demnach legal konsumiert und gehandelt werden. Die Richter erklären in ihrem Urteil zudem, dass CBD keine Droge ist, weil der pflanzliche Wirkstoffe keine psychoaktive Wirkung verursacht.

Forschung mit großem Interesse an CBD

Auch die Forschung hat inzwischen ein großes Interesse an CBD und anderen Cannabinoiden der weiblichen Cannabispflanze. In den letzten Jahren wurden deshalb zahlreiche Studien publiziert, die die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten von CBD in der Medizin verdeutlichen. Renommierte Wissenschaftler sind sich überdies sicher, dass in den kommenden Jahren noch weitere Therapieansätze auf Basis von CBD entdeckt werden. Es ist somit deutlich, dass sich CBD-Blüten nicht nur als Genussmittel, sondern auch als Alternative zu herkömmlichen Medikamenten etablieren werden.

Einige weitere Pressemeldungen der vergangenen Tage

aerzteblatt.de: Vor 10 Jahren (Deutsches Ärzteblatt)

Zwei, drei Züge vom Joint reichten, und meine Schmerzen liessen nach (Der Bund)

„Gamechanger für globale Industrie“: Cannabis-Pioniere bereiten sich auf Legalisierung in Deutschland vor (Handelsblatt)

Viel Rauch um Gras: Polizeigewerkschaft sieht mögliche Legalisierung von Cannabis kritisch (SWR2)

Kommentar: Deshalb ist die Legalisierung von Cannabis sinnvoll (SWR2)

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