ACM-Mitteilungen vom 20. Juli 2025
Liebe Leserin, lieber Leser,
die Wende begann an einem absoluten Tiefpunkt etwa Mitte Juni. Ich hatte (fast) alle Hoffnung aufgegeben, aber dennoch weiter viel zu meiner Erkrankung und ähnlichen Krankheiten und insbesondere die therapeutischen recherchiert, mit PudMed und KI. Noch am Abend des 22. Juni hat mir mein Apotheker 3 Medikamente vorbei gebracht, die ich alle 3 gleichzeitig eingenommen habe. Am Morgen wurde ich um 8:00 Uhr wach und mir ging es gut. Ich war der glücklichste Mensch der Welt.
Daher bin ich in einem begrenzten der Öffentlichkeit, aus der ich mich mit den ACM-Mitteilungen vom 31. Mai 2025 zurückgezogen hatte, wieder zurück. Ich musste einen Monat warten, um sicher zu gehen, dass ich eine gewisse Stabilität entwickle.
Es wird wieder ACM-Mitteilungen geben. Möglicherweise wird sich der Turnus ändern. Vielleicht gibt es keinen regelmäßigen Newsletter mehr, aber alle wichtigen Informationen, die für Cannabispatienten von Bedeutung sind, sollen auch zukünftig in den ACM-Mitteilungen veröffentlicht werden. Viele hatten mich angeschrieben und bedauert, dass es keine ACM-Mitteilungen mehr geben sollte. Ich war auch dafür gewesen, die ACM aufzulösen, weil sie meiner damaligen Meinung ihren Job erledigt hatte. Aber viele Mitglieder haben eine starke Identität mit unserem Verein entwickelt, und wie die aktuellen Entwicklungen, über die in diesem Newsletter berichtet wird, zeigen, ist der Job der ACM doch noch nicht erledigt.
Dieser Newsletter befasst sich nahezu ausschließlich mit dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, der am 14. Juli veröffentlicht wurde und vor allem eine Verschärfung bei der medizinischen Verwendung von Telemedizin vorsieht. Hier ein kurzes Interview im Mitteldeutschen Rundfunk.
Am vergangenen Freitag haben sich mehrere Verbände aus dem Gesundheitsbereich, darunter Vertreter vom VCA (Verband der Cannabis Versorgenden Apotheken e.V.), vom BPC (Bundesverband Pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V.), vom BDCan (Bundesverband Deutscher Cannabis-Patienten e.V.), die bereits bei anderen Aktionen zusammengearbeitet hatten, getroffen, um sich mit Referentenentwurf zu befassen. Alle Verbände planen, dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. August eine Stellungnahme zuzusenden.
Ich gehe davon aus, dass auch in Zukunft eine sorgfältige Cannabistherapie unter Einbeziehung telemedizinischer Optionen möglich sein wird. Und: wie bereits der Auszug aus dem Interview für die FAZ (siehe unten) zeigt, haben wir bereits vor mehr als 3 Jahren die Ärztekammern und die Staatsanwaltschaft Frankfurt auf eine Fehlentwicklung hingewiesen, was damals nur die Ärztekammer Hamburg aufgegriffen hat. Die erste Plattform, Algea Care, die die ACM damals kritisiert hatte, konnte unbehelligt gegen die Gebührenordnung für Ärzte verstoßen. Niemand hat sich darum gekümmert. Wenn jetzt die Bundesärztekammer oder die Bundesapothekerkammer aufheulen, dann kann man nur sagen: Hätten Sie damals nicht so geschlafen, dann hätten wir heute kein Problem. Wer den Anfängen klarer Rechtsverstöße nicht wehrt, muss sich nicht wundern, wenn Geschäftemacher immer dreister werden. Wer die Entwicklungen so verschläft, obwohl er mit der Nase darauf gestoßen wurde, eignet sich auch nicht als glaubwürdiger Fürsprecher oder sogar Speerspitze für die Wiederherstellung einer guten therapeutischen Praxis.
Heiter weiter
Franjo Grotenhermen
Interview mit der FAZ
Unten finden Sie meine Einschätzung zur geplanten Gesetzesinitiative. Ich selbst behandle viele Patienten mit cannabisbasierten Medikamenten. Als ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet behandle ich Patienten aus dem gesamten Bundesgebiet und Nachbarländern. Telemedizin ist daher für mich ein unverzichtbarer und sehr bereichernder Bestandteil meiner Therapie. (…)
Mit freundlichen Grüßen
Franjo Grotenhermen
„Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) hat sich bereits vor mehr als 3 Jahren als erster Verband im Gesundheitswesen in einer viel beachteten Pressemitteilung kritisch zur Entstehung der ersten kommerziell ausgerichteten Plattform zur medizinischen Abgabe von Cannabis geäußert. Sowohl die eingeschaltete Staatsanwaltschaft als auch die informierten Ärztekammern hatten mit Ausnahme der Ärztekammer Hamburg keinerlei Interesse daran gezeigt, sich mit dieser Thematik zu befassen. Viele spätere Entwicklungen in diesem Bereich sind ebenfalls kritisch zu sehen, darunter als extremster Auswuchs die Verschreibung von cannabisbasierten Medikamenten ohne einen verantwortlichen Arzt, allein auf der Basis eines ausgefüllten Fragebogens. Es ist daher begrüßenswert, dass das die Bundesministerin für Gesundheit diese Thematik aktiv angeht. Allerdings stellen wir beim vorliegenden Referentenentwurf fest, dass hier das Kinde mit dem Bade ausgeschüttet wird.
Die Gesetzesänderung befasst sich vor allem mit 2 Aspekten, die eine sorgfältige Betrachtung verlangen.
1. Zum einen soll sichergestellt werden, dass eine Therapie mit Cannabis-Medikamenten den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient verlangt. Dazu ist jedoch keine spezifische Regelung, keine Lex Cannabis erforderlich, sondern eine Umsetzung der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer heißt es in Paragraf 7, dass Ärztinnen und Ärzte Patienten im persönlichen Kontakt behandeln, und dass eine ausschließliche Therapie über Kommunikationsmedien nicht stattfinden soll. Dabei sind begründete Ausnahmen zulässig. Es besteht in diesem Bereich keine Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung der Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten. Entscheidend ist die ärztliche Sorgfaltspflicht, die es auch erlauben würde, je nach Besonderheit des Krankheitsbildes bzw. der Zuverlässigkeit des Patienten den Abstand zwischen den persönlichen Kontakten individuell zu gestalten. Die Telemedizin erlebt zurecht in vielen Bereichen der Medizin eine zunehmende Akzeptanz, und sie kann in der Therapie mit Cannabismedikamenten eine ausgezeichnete Ergänzung zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sein, insbesondere wenn Patienten von besonders spezialisierten Ärzten behandelt werden oder in Ihrer Nähe keine kompetente Ärztin und keinen kompetenten Arzt finden, so wie dies auch bei anderen Spezialisten in der Medizin bekannt ist, wie beispielsweise in der Schmerztherapie.
2. Patienten haben in Deutschland grundsätzlich nicht nur die freie Arztwahl, sondern auch die freie Wahl der Apotheken. Wir beobachten, dass es Telemedizin-Unternehmen gibt, die eng mit bestimmten Apotheken zusammenarbeiten und diese freie Wahl untergraben. Die ACM kritisiert diese Praxis seit Jahren. Die Politik muss weiterhin sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten auch im Rahmen einer Cannabis-Therapie ihre Apotheke frei wählen dürfen. An vielen Orten, vor allem im ländlichen Raum, gibt es keine Apotheken, die sich bisher mit der Thematik auseinandergesetzt haben oder eine Bereitschaft zeigen, dies zu tun. Zudem gibt es große Apotheken, die durch den Einkauf großer Mengen preiswerter Cannabis-Medikamente die Produkte günstig abgeben können. Durch die bekannte restriktive Handhabung der gesetzlichen Krankenkassen bei der Kostenübernahme einer solchen Therapie sind in Deutschland die meisten Patienten darauf angewiesen, ihre Medizin selbst zu bezahlen. Eine Beschränkung bei der freien Wahl der Apotheke und ein Verbot des Versandes von Cannabisblüten und Cannabisextrakten würde die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung daher erheblich beeinträchtigen.
Daher lautet unser Fazit: das Bundesgesundheitsministerium geht mit dem Referentenentwurf ein wichtiges Thema an, das bisher wenig Beachtung fand. Der aktuelle Vorschlag ist jedoch völlig überzogen. Es sollte geprüft werden, welche Regelungen bereits existieren, um den bestehenden Missstände wirksam zu begegnen, ohne die gesundheitliche Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Medikamenten auf Cannabisbasis deutlich zu verschlechtern. (…)
Dr. med. Franjo Grotenhermen
Geschäftsführer
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM)
Bahnhofsallee 9
32839 Steinheim
Presseschau: Cannabis-Rezept per Fragebogen – Apotheker macht sich strafbar (Pharmazeutische Zeitung)
Kommentar Grotenhermen: Der VCA (Verband der Cannabis Versorgenden Apotheken hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, nachdem Apotheker sich strafbar machen, wenn sie ein Rezept an einen Patienten beliefern, der dies offenbar ohne persönlichen Kontakt mit einem Arzt nur über ein Fragebogen erhalten hat bzw. sich ergattert hat.
Cannabis-Rezept per Fragebogen – Apotheker macht sich strafbar
Apotheken können sich strafbar machen, wenn sie allzu unkritisch Cannabis-Rezepte beliefern, die über Plattformen ausgestellt werden. Zu diesem Schluss kommt ein juristisches Gutachten, das der Verband der Cannabis Versorgenden Apotheken (VCA) in Auftrag gegeben hat.
Der Cannabis-Bezug über Plattformen steht derzeit unter besonderer Beobachtung. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) möchte die aus ihrer Sicht zu leicht zugänglichen Onlineverschreibungen einschränken. »Es ist sehr einfach, online an eine Verschreibung zu kommen: Man kreuzt in einer Checkliste an, welche Beschwerden man angeblich hat, und erhält ein Onlinerezept«, sagte die Ministerin im Mai der FAZ.
In der Praxis geht unter anderem die Apothekerkammer Nordrhein gegen solche Plattformen vor – gegen die Betreiber, aber auch gegen kooperierende Apotheken. Der VCA möchte seine Mitglieder vor Schaden bewahren und hat die straf- und bußgeldrechtlichen Risiken juristisch prüfen lassen. Das Rechtsgutachten liegt der PZ vor.
Zunächst ist es laut Gutachten nicht grundsätzlich verboten, Medizinalcannabis aufgrund einer Verschreibung abzugeben, die im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung ausgestellt wurde. Wichtig ist, dass anerkannte medizinische Standards eingehalten werden und der Arzt eigenverantwortlich entscheidet.
Und da beginnt das Problem: Denn unlängst hat das Landgericht München I entschieden, dass es den »anerkannten, fachlichen Standards« widerspricht, Medizinalcannabis via Fernbehandlung zu verschreiben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber es ist möglich, dass das Gericht die Verordnung von Medizinalcannabis via Telemedizin komplett ausschließt. Sollte sich diese Sichtweise durchsetzen, könnte eine Abgabe auch für den Apotheker strafrechtlich relevant werden – weil er das Medizinalcannabis dann quasi ohne Rezept abgibt.
Richtig kritisch wird es laut VCA-Gutachten, wenn die Verschreibung allein auf Basis eines Fragenkatalogs ausgestellt wird, also ohne direkten Arzt-Patient-Kontakt. Es handele sich nämlich dann schon nicht um eine Behandlung im Sinne der Muster-Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Fazit der Gutachter: »Verschreibungen, die allein auf Basis eines Online-Fragebogens erfolgen – ohne einen persönlichen Arztkontakt – genügen nicht den Anforderungen des § 3 MedCanG und führen zur Strafbarkeit auch des Apothekers.«
Fragebogen-Rezept ist unzulässig
Medizinalcannabis ist zwar kein Betäubungsmittel mehr. Das Landgericht Hamburg habe im März 2025 aber dennoch bestätigt, dass bei der Abgabe generell ein persönlicher Kontakt erforderlich sei, schon aufgrund der erheblichen Risiken der Suchtgefahr sowie weiterer Gesundheitsrisiken. Bloße Eigenangaben des Patienten reichen auch aus Sicht des Gutachters, Strafrechtler Matthias Brockhaus, nicht aus. Daraus resultiere nicht nur ein Strafbarkeitsrisiko des Arztes, »sondern auch des Apothekers, da die spätere Abgabe des Medizinalcannabis ohne ärztliche Verschreibung erfolgt«.
Eine Strafbarkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG setzt wiederum ein vorsätzliches Handeln des Apothekers voraus. Er muss bei der Abgabe Kenntnis davon haben oder billigend in Kauf nehmen, dass die Abgabe ohne ärztliche Verschreibung erfolgt. Das könnte für Apotheken zum Problem werden, die den Online-Plattformen unmittelbar angeschlossen sind. Die Ermittlungsbehörden würden dies wohl als Anhaltspunkt für den subjektiven Tatbestand des Apothekers nehmen, so die Warnung des Gutachters. Und: Bei gewerbsmäßigem Handel liegt das Strafmaß zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Ein Apotheker muss zwar nicht grundsätzlich prüfen, ob eine Verschreibung medizinisch begründet ist, hat aber gewisse Sorgfaltspflichten bei der Rezeptbelieferung zu beachten. Das gilt bei Medizinalcannabis mit einem erhöhten Missbrauchs- und Abhängigkeitsrisiko in besonderem Maße. Wenn das Rezept dann auch noch über eine Plattform zur Apotheke gelangt, die offen mit Verschreibungen auf Basis von Fragenkatalogen wirbt, ist der Apotheker dem Gutachter zufolge schnell im Bereich der Fahrlässigkeit. Und in Bezug auf die Plattformbetreiber sieht er zusätzlich das Risiko der Beihilfe zu einem unerlaubten Handeltreiben.
Zuweisungsverbot gilt auch für Plattformen
Und dann steht noch das Zuweisungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Apothekengesetz (ApoG) im Raum. Nach der aktuellen Rechtslage seien explizit auch »Dritte« – wie die Plattform – von der Norm umfasst, erinnert der Gutachter. Kooperationen zwischen Apotheken und Medizinalcannabis-Plattformen scheinen vor diesem Hintergrund berufsrechtlich problematisch zu sein.
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vermittlung auf Plattformen durchgewinkt, solange dem Patienten noch eine Wahlmöglichkeit bleibt. Problematisch könnte es jedoch sein, wenn die kooperierenden Apotheken beispielsweise Einfluss auf ihre Positionierung nehmen könnten.
Ein erhebliches strafrechtliches Risiko sieht der Gutachter bei der Kooperation mit Fragebogen-Plattformen. Wenn Apotheken ganz sicher gehen wollen, sollten sie laut Gutachter aber auch auf Cannabis-Rezepte aus telemedizinischen Behandlungsgesprächen verzichten.
Das vollständige Gutachten von Rechtsanwalt Matthias Brockhaus ist Mitgliedern des VCA vorbehalten.
Presseschau: Cannabis: Borchardt setzt auf Apotheken (Apotheke Adhoc)
Kommentar Grotenhermen: Während die Bundesgesundheitsministerin Nina Ingrid Wacken (CDU/CSU) durch ein aktuellen Referentenentwurf den Zugang zu cannabisbasierten Medikamenten, insbesondere keine erschweren möchte, betont Frau Simone Borchardt (CDU/CSU), gesundheitspolitische Sprecherin ihm wichtige Rolle Apotheken bei der Abgabe von Cannabis.
Cannabis: Borchardt setzt auf Apotheken
Simone Borchardt, gesundheitspolitische Sprecherin der Union, besuchte das Medizinalcannabis-Unternehmen Grünhorn in Leipzig – und sprach sich dabei klar für einen niedrigschwelligen Zugang aus, auch bei Schlafstörungen. Die Abgabe müsse über das geschulte Personal der Apotheke erfolgen, betonte die CDU-Politikerin.
Statisches Banner: Oben links das Logo von „PTA IN LOVE“, darunter „WIRKSTOFF ABC“ auf dunkelgrünem Hintergrund. Rechts Text: „Von A wie Amoxicillin bis Z wie Zopiclon“, „Jetzt abonnieren!“ auf hellgrünem Hintergrund.
Bei ihrem Rundgang informierte sich Borchardt über die Auswirkungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG), das seit April vergangenen Jahres in Kraft ist. „Das Medizinal-Cannabisgesetz hat zu einer spürbaren Entlastung aller Beteiligten geführt, da es den administrativen Aufwand deutlich reduziert hat. Dies schafft Vorteile für medizinisches Fachpersonal, Apotheken und vor allem für Patient:innen“, erklärte Grünhorn-Geschäftsführer Stefan Fritsch.
„Cannabis gehört in die Apotheke“
„Cannabis gehört in die Apotheke und in die geschulten und professionellen Hände von Ärzten und Apothekern“, betonte Borchardt. Gleichzeitig müsse für Patientinnen und Patienten ein niedrigschwelliger Zugang möglich sein – auch bei Beschwerden wie Schlafstörungen. Die Therapiehoheit liege weiterhin bei den Ärzt:innen, die über den Einsatz von Cannabis entscheiden. Das müssten auch die Krankenkassen respektieren.
„Auch bei leichteren Beschwerden kann Cannabis aus der Apotheke eine sinnvolle Option sein“, so Borchardt weiter. „Wichtig ist ein niedrigschwelliger Zugang mit Lösungen für unterschiedliche Patientenbedürfnisse.”
„Unsere Investitionen in Forschung und Entwicklung zielen genau darauf ab – von personalisierten Therapien bis hin zu neuen Darreichungsformen“, so Fritsch. Das Unternehmen entwickle Lösungen, die Ärzt:innen mehr Behandlungsoptionen eröffnen und eine noch bessere Versorgung der Patient:innen ermöglichen sollen. Beim Termin dabei war zudem Matthias Fischer, Geschäftsführer von Canymed, pharmazeutischer Großhändler für Medizinalcannabis, der Apotheken, Praxen und Kliniken beliefert.
Professionelle Standards
Im abschließenden Gespräch habe sich die Gesundheitspolitikerin beeindruckt von der Arbeit des Leipziger Unternehmens gezeigt. Die Unternehmen der Grünhorn-Gruppe seien eine Blaupause für einen professionellen und qualitätsgesicherten Zugang zu medizinischem Cannabis. „Alles im Sinne der Patienten und einer Heilpflanze, die ihren Platz im Gesundheitswesen verdient hat“, sagte Borchardt.
Presseschau: BÄK: Medizinalcannabis wieder Betäubungsmittelgesetz unterstellen (Deutsches Ärzteblatt)
Kommentar Grotenhermen Nach jahrelangen Versäumnissen bei der Beobachtung telemedizinischer-Plattformen, die seit mehr als 3 Jahren aktiv sind, meint sie Bundesärztekammer nun mit einer besonders radikalen Forderungen aufzutreten, deren Sinn an den wichtigsten Problemen vorbei geht, aber den praktischen Aufwand für Ärzte und Apotheker wieder überflüssigerweise erhöhen würde.
BÄK: Medizinalcannabis wieder Betäubungsmittelgesetz unterstellen
Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant Verschärfungen bei der Verordnung von Medizinalcannabis. Damit sollen die ausufernden Onlineverschreibungen und der Onlineversand unterbunden werden. Die Ärzteschaft kann sich weitergehende Einschränkungen vorstellen.
„Seit der Herausnahme von Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz ist die Einfuhrmenge von Cannabisblüten sprunghaft angestiegen“, sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Klaus Reinhardt. Daher sei eine gesetzliche Korrektur erforderlich. Noch konsequenter wäre es allerdings, „Medizinalcannabis wieder dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen“, sagte Reinhardt.
Er betonte, die Herausnahme von Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz sei ein Fehler gewesen. Cannabis erfülle nach wie vor die Kriterien eines Betäubungsmittels. Eine Rückführung in das Betäubungsmittelgesetz und die erneute Verschreibung auf BtM-Rezepten seien „unerlässlich, um die Therapiesicherheit zu erhöhen und Missbrauch, insbesondere durch Fernverschreibungen, effektiv zu verhindern“.
Der Entwurf aus dem BMG sieht vor, dass die Erstverordnung von Cannabisblüten nur nach einem direkten, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgen darf – sei es in der Praxis oder bei einem Hausbesuch. Auch Folgeverschreibungen sollen mindestens einmal jährlich diesen persönlichen Kontakt voraussetzen. Zudem wird der Versandhandel mit Cannabisblüten verboten.
Hintergrund der aktuellen Gesetzesinitiative ist die Praxis zahlreicher Onlineanbieter, die Medizinalcannabis häufig ausschließlich auf Privatrezept verschreiben – und das ohne persönlichen Arztkontakt. Diese Plattformen werben offensiv und ermöglichen so eine Rezeptausstellung ohne ärztliche Prüfung vor Ort.
Aktuelle Zahlen der KKH zeigen ein zunehmendes Problem auf. Demnach sind immer mehr Menschen wegen psychischer Störungen und anderer gesundheitlicher Probleme infolge des Cannabiskonsums in ärztlicher Behandlung. Nach Hochrechnung der Kaufmännische Krankenkasse KKH waren es im vergangenen Jahr bundesweit etwa 250.500 Menschen und damit rund 14,5 Prozent mehr als im Vorjahr.
Von den KKH-Versicherten wurden im vergangenen Jahr 4.940 Patienten mit der Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide“ behandelt. Dies seien hochgerechnet etwa 30 Fälle pro 10.000 Einwohner, hieß es. Im Jahr 2019 waren es laut Hochrechnung 21 Fälle.
Therapiert werden mussten der Krankenkasse zufolge besonders häufig 25- bis 29-Jährige (95 Betroffene pro 10.000 Einwohner), bei den 45- bis 49-Jährigen waren es 45 Betroffene.
Zu den Gründen für die Behandlungen infolge des Kiffens zählten akuter Rausch, schädlicher Gebrauch, Abhängigkeit, Entzugssyndrome sowie Psychosen. Im April 2024 wurde Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert, Erwachsene dürfen seither maximal 50 Gramm zu Hause aufbewahren.
Weitere Meldungen der vergangenen Wochen
Petition gegen Verbot von Online-Rezepten für Cannabis (Pharmazeutische Zeitung)
Geplante Einschränkungen für Medizinalcannabis schlagen hohe Wellen – Deutsche Apotheker Zeitung (Deutsche Apotheker Zeitung)
Infografik: Telemedizin ohne Cannabis: Rückkehr zur Illegalität? (Statista)
Ärzte sollen Medizinal-Cannabis künftig nur noch persönlich verschreiben (Deutsche Ärztezeitung)
Medizinalcannabis: Warken plant strengere Regeln für Abgabe von medizinischem Cannabis (Die Zeit)
Gesetzentwurf: Zugang zu medizinischem Cannabis soll strenger geregelt werden (Handelsblatt)
Die 8 besten Online-Plattformen für medizinisches Cannabis in Deutschland (Lifevrde.de)