ACM-Mitteilungen vom 24. Januar 2026
Liebe Leserin, lieber Leser,
diese Ausgabe der ACM-Mitteilungen befasst sich mit der von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG). Oder sollte man besser sagen, dass es sich um Pläne eines Teils der Bundesregierung handelt? Nach der Anhörung von Verbänden und Experten am 14. Januar im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags zeigt sich: Nicht nur die SPD-Fraktion, die in die Entwicklung des Gesetzentwurfs offenbar nicht eingebunden war, zeigt ihre klare Ablehnung, auch Mitglieder der CDU-/CSU-Fraktion fragen sich, ob der Gesetzentwurf eine gut durchdachte Sache ist. Die kommenden Wochen werden zeigen, was am Ende vom Gesetzentwurf übrig bleibt.
Heiter weiter
Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender
Termine
Auch in diesem Jahr gibt es das kostenlose Patiententelefon, jeden Freitag von 11:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr.
Laufende CME-zertifizierte Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte
weiterhin jeden 1. und 3. Mittwoch des Monats.
Neu: ACM-Sonntagsmeeting
Jeden 2. Sonntag im Monat um 16:00 Uhr soll zukünftig ein Zoommeeting stattfinden, an dem für Mitglieder der ACM die Möglichkeit zu einem Austausch besteht, erstmals am 8. Februar um 16:00 Uhr. Beim 1. Treffen am 8. Februar geht es zunächst einmal darum, die Arbeitsweise zu klären und insbesondere: Was wünschen Sie sich von einem solchen regelmäßigen Treffen?
Qualifikation zum ACM-zertifizierten Berater
Der neue Kurs des Jahres 2026/2027 beginnt am 28. März 2026
Anbaukurs
Auch in diesem Jahr gibt es wieder einen Kurs für Patientinnen und Patienten, die Cannabis selbst anbaue möchten. Er findet am 1. Sonntag im Monat jeweils um 14:00 Uhr, beginnend am 1. März 2026. Weitere Informationen folgen.
Deutscher Bundestag: Experten für Nachbesserungen am Medizinalcannabis-Gesetzentwurf
Auf der Webseite des Gesundheitsausschusses findet sich eine Zusammenfassung der Anhörung zur geplanten Änderung des Medizinalcannabisgesetzes. In der Mediathek findet sich die Aufzeichnung der Anhörung.
Experten für Nachbesserungen am Medizinalcannabis-Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag)
Der Gesundheitsausschuss hat sich in einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 14. Januar 2026, mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (21/3061) und dem Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Keine Sonderrolle für Medizinalcannabis“ (21/773) befasst. Fachverbände befürworten grundsätzlich die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Allerdings sehen sie die Notwendigkeit, den Gesetzentwurf an einigen Stellen nachzubessern, um eine effektivere Steuerungswirkung zu erzielen. Die Cannabisbranche warnte hingegen vor unverhältnismäßigen Neuregelungen.
Keine Evidenz für Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten
Die Bundesärztekammer (BÄK) unterstützte die Intention des Gesetzentwurfs, wies aber darauf hin, dass es für die Verordnung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken keine wissenschaftliche Evidenz gebe. Daher rate die BÄK von einer Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten grundsätzlich ab. Stattdessen sollte auf Fertig- oder Rezepturarzneimittel zurückgegriffen werden. Ferner sollte Medizinalcannabis wieder dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und den geltenden Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unterstellt werden. Eine solche Rückführung würde die Therapiesicherheit erhöhen und potenziellem Missbrauch entgegenwirken.
Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) sprach sich dafür aus, für alle Medikamente mit Abhängigkeitspotenzial einen persönlichen Arztkontakt bei der Erstverschreibung verpflichtend zu machen. Dies sei bei Medizinalcannabis genauso erforderlich wie bei der Verschreibung von Schlaf- und Beruhigungsmitteln oder Schmerzmitteln mit einem Abhängigkeitspotenzial. Der DHS kritisierte außerdem, dass auf Internetseiten, in sozialen Medien oder auf Plakatwänden für Medizinalcannabis geworben werde. Der Verband forderte zudem eine Weiterentwicklung des Konsum-Cannabisgesetzes unter Gesundheits-, Verbraucher- und Jugendschutzaspekten.
„Die Rauschgiftkriminalität boomt“
Nach Einschätzung der Polizeigewerkschaft (GdP) schafft die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf wichtige Rahmenbedingungen, um Missbrauch einzudämmen und Kriminalität zu erschweren. Allerdings stünden die Regelungen im Spannungsfeld zur Legalisierung von Cannabis und könnten zu Unklarheiten führen. Durch die Verschärfung der medizinischen Zugangsbedingungen in der Praxis könne die Motivation, den formalisierten Weg über eine ärztliche Verschreibung zu gehen, sinken. Es sollte daher geprüft werden, wie eine stärkere Kohärenz zwischen medizinischer Regulierung und allgemeiner Cannabisgesetzgebung erreicht werden könne. Die GdP wies darauf hin, dass die Praxis des Cannabiskonsums derzeit schwer kontrollierbar sei. Ein Gewerkschaftsvertreter sprach in der Anhörung von einer ambivalenten Lage und betonte: „Die Rauschgiftkriminalität boomt.“
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) warnte vor möglichen neuen Schlupflöchern und regte an, die vorgesehenen Regelungen nicht nur auf Cannabisblüten, sondern auch auf Extrakte zu erstrecken. Die vorgesehene verschärfte Regulierung für den Umgang mit Cannabisblüten führe bereits dazu, dass Umgehungsstrategien der Anbieter entwickelt werden. Eine unterschiedliche regulatorische Behandlung von Blüten und Extrakten erscheine nicht gerechtfertigt.
„Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes“
Ganz anders argumentierte der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW), der die Novelle ablehnt. Die geplanten Sonderregelungen verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da eine Ungleichbehandlung von medizinischem Cannabis gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne sachliche Rechtfertigung geplant sei. Konkrete Daten zum Missbrauch von medizinischem Cannabis im Rahmen der Telemedizin lägen nicht vor. Der Hinweis auf gestiegene Importe bei moderatem Anstieg der Verordnungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei mit erwartbaren Nachholeffekten nach der Entlassung aus dem Betäubungsmittelrecht erklärbar. Die Eingriffe seien unverhältnismäßig, erklärte der Verband.
Auch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) warnte vor einer Überregulierung. Zwar sei es grundsätzlich zu begrüßen, dass der Gesetzgeber weiter eine klare Trennung des Bezugs von Cannabisarzneimitteln und dem Erwerb von Cannabis zu Genusszwecken anstrebe. Die Neuregelung könne jedoch zu Einschränkungen in der Versorgung und unangemessenen Benachteiligungen von Cannabispatienten führen. Telemedizinische Angebote würden nicht nur von Freizeitkonsumenten, sondern auch von Patienten genutzt. Ähnlich argumentierte der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC), der sich für differenziertere Reglungen aussprach, um gezielt gegen unseriöse Anbieter und rechtswidrige Praktiken vorzugehen.
Offensive Werbung für Cannabis im Internet
In der Anhörung machten mehrere Sachverständige deutlich, dass die teils offensive Werbung für Cannabis auf Internetplattformen eines der aktuell größten Probleme ist. Ein Sprecher vom Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan) sprach sich dafür aus, die Werbevorschriften zu verschärfen. Er betonte: „Die Werbung ist das Hauptproblem.“ Er warnte zugleich davor, das Gesetz zulasten der Patienten abzuändern.
Die Patienten, die auf Medizinalcannabis angewiesen seien, hätten von der Novelle stark profitiert, die Errungenschaften sollten bleiben. Ein persönlicher Arztkontakt sei in der Abwägung vertretbar, auch wenn dies für manche Patienten eine Zumutung sein könne. (pk/14.01.2026)
Stellungnahmen der Verbände
Die meisten zur Anhörung eingeladenen Verbände haben eine schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben.
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
„In den vergangenen Monaten wurde ein starker Anstieg an Online Plattformen beobachtet, die nicht nur Rezeptbestellungen annehmen, sondern ihren Nutzerinnen und Nutzern auch gleich das entsprechende Rezept organisieren. Insbesondere beim Bezug von Medizinalcannabis reicht dafür häufig ein kurzer Online-Fragebogen, der wenige Klicks er fordert. Die ärztliche Entscheidung für eine Arzneimitteltherapie wird so zu einem reinen Bestellvorgang.“
Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW)
„Cannabisblüten sollten im Vergleich zu anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten keinen Sonderfall darstellen. Diese einseitige Diskriminierung ist aus Sicht des BvCW nicht tragbar und birgt Gefahren für Patient:innen. (…) Ein in vielen Fällen erneutes Ausweichen auf den Schwarzmarkt, verbunden mit allen Risiken für Gesundheits-, Gesellschafts- und Jugendschutz ist als Folge dieser Regelung zu erwarten.“
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA)
„Wir unterstützen sowohl eine Regelung, die grundsätzlich vorsieht, dass die Verschreibung von Medizinal-Cannabis einen persönlichen Erstkontakt zwischen dem verschreibenden Arzt und dem Patienten sowie regelmäßigen persönlichen Kontakt bei Folgeverschreibungen vorsieht, als auch die Verankerung eines Versandverbots für Cannabisblüten. (…) Wir regen darüber hinaus an, die vorgesehenen Regelungen nicht nur auf Cannabisblüten im Sinne des § 2 Nummer 1 MedCanG, sondern darüber hinaus auch auf Extrakte zu erstrecken. Die vorgesehene verschärfte Regulierung für den Umgang mit Cannabisblüten führt bereits dazu, dass Umgehungsstrategien der Anbieter entwickelt werden, durch die das gesetzgeberische Anliegen unterlaufen werden könnte. Der Regelungszweck des MedCanG knüpft an den Wirkstoff, nicht an die äußere Darreichungsform an, weshalb eine unterschiedliche regulatorische Behandlung zwischen Blüten und Extrakten sachlich nicht gerechtfertigt scheint.“
Bundesverband pharmazeutischer Cannnabinoidunternehmen e.V. (BPC)
„Anstatt gezielt gegen unseriöse Anbieter und klar rechtswidrige Praktiken vorzugehen, sieht der Entwurf pauschale Einschränkungen vor, die die gesamte legale Versorgungsstruktur beträfen. In der aktuellen Ausgestaltung hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Apotheken sowie auf den verantwortungsvoll agierenden Teil der Medizinalcannabis-Branche.“
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM)
„Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061) präsentiert sich als Maßnahme zur Stärkung von Patientensicherheit und Beratung. Tatsächlich handelt es sich um ein Doppelverbot, das zwei zentrale Zugangswege gleichzeitig kappt bzw. reduziert: die telemedizinische ärztliche Versorgung und den Versand von Cannabisblüten durch Apotheken. Zusammen führen diese Eingriffe nicht zu besserer Betreuung, sondern zu schlechterer Versorgung.
Besonders augenfällig ist dies beim Versandverbot für Cannabisblüten. Der Gesetzgeber behauptet, durch die Abgabe vor Ort solle eine intensivere Beratung durch Apothekerinnen und Apotheker gewährleistet werden. Gleichzeitig stellt er fest, dass für Apotheken aus dem Versandverbot kein laufender Mehraufwand entsteht. Beides zugleich kann nicht zutreffen.
Denn wenn Apotheken künftig tatsächlich mehr oder intensiver beraten sollen, müsste dies Zeit kosten, Personal binden und organisatorische Ressourcen beanspruchen – also zu einem dauerhaften Mehraufwand führen. Dass ein solcher Aufwand ausdrücklich verneint wird, entlarvt die Beratungsbegründung als reine Rhetorik. Das Versandverbot ändert nicht die Beratung, sondern lediglich den Vertriebsweg.
Die Beratungsargumentation dient eher der Rechtfertigung des Versandverbots als der tatsächlichen Stärkung pharmazeutischer Beratung. Der entstehende Mehraufwand wird von den Apotheken auf die Patientinnen und Patienten verlagert – und anschließend politisch negiert.
Der reale Mehraufwand entsteht an anderer Stelle: bei den Patientinnen und Patienten. Wer Cannabisblüten nicht mehr per Versand erhalten kann, muss sie persönlich in der Apotheke abholen – unabhängig von Mobilität, Wohnort oder Gesundheitszustand. Für viele mag dies ein überschaubarer Aufwand sein, für schwerkranke oder mobilitätseingeschränkte Menschen ist er erheblich. Dieser Aufwand wird politisch schlicht für nicht existent erklärt.
Parallel dazu wird die Telemedizin beschnitten. Auch hier arbeitet der Gesetzentwurf mit Pauschalannahmen: Cannabis sei besonders beratungsbedürftig, daher müsse der Arzt-Patienten-Kontakt regelmäßig in Präsenz stattfinden. Dass ärztliches Berufsrecht bereits heute verlangt, persönlich zu untersuchen, wenn dies medizinisch erforderlich ist, bleibt unberücksichtigt. Stattdessen wird eine starre Präsenzfrequenz gesetzlich festgeschrieben – unabhängig vom Einzelfall. Wir sind der Auffassung, dass eine Therapie im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt häufig, wenn nicht meistens besser ist als eine reine telemedizinische Behandlung. Da es in Deutschland jedoch nicht ausreichend Ärztinnen und Ärzte gibt, die cannabisbasierte Medikamente verschreiben, führt diese Einschränkung zu einer Verknappung der ärztlichen Versorgung mit Cannabis und Cannabinoiden und damit letztlich doch zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung.“
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS)
„Wir möchten uns anlässlich der vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf dafür aussprechen, dass für alle Medikamente mit einem Abhängigkeitspotenzial, ein persönlicher Arztkontakt bei der Erstverschreibung verpflichtend sein sollte. Diese Regelung erachten wir für MedizinalCannabis genauso für erforderlich, wie bei der Verschreibung von z.B. Schlaf- und Beruhigungsmitteln oder Schmerzmitteln mit einem Abhängigkeitspotenzial. (…) Entwicklungen im Zusammenhang mit der Verschreibung von Medizinal-Cannabis legen zumindest nahe, dass nicht in allen Fällen eine Überprüfung der medizinischen Indikation ausreichend erfolgte. Fahrlässiges Fehlverhalten bei der Verschreibung sollte daher effektiver kontrolliert und auch sanktioniert werden.“
Bundesärztekammer (BÄK)
„Die ärztliche Sorgfaltspflicht setzt bei diesen Verordnungen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus, in dem sowohl die medizinische Indikation geprüft als auch über mögliche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen aufgeklärt wird. Dies gilt im besonderen Maße bei der Verschreibung von Cannabisblüten, da diese keine arzneimittelrechtliche Zulassung für konkrete Anwendungsgebiete besitzen und es sich bei der Behandlung um einen individuellen Heilversuch handelt. Auch aufgrund des hohen Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzials von Cannabisblüten sind die vorgesehenen Regelungen notwendig.“
Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan)
„Der BDCan unterstützt ausdrücklich, dass verpflichtende Ärzt:innen-Patient:innen Kontakte bei der Verordnung von Medizinalcannabis sichergestellt werden. Allerdings fordern wir, diese Vorgaben nicht nur auf Cannabisblüten zu beschränken, sondern auf alle Darreichungsformen auszuweiten, um die Patient:innensicherheit zu gewährleisten und eine Umlenkung des Freizeitkonsummarktes zu vermeiden. Konkret schlägt der BDCan vor, die Erstverordnung von Medizinalcannabis ausschließlich nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung vor Ort zu erlauben. Folgeverschreibungen sollten unter bestimmten Bedingungen auch telemedizinisch erfolgen, jedoch sollte mindestens einmal jährlich eine persönliche Therapiekontrolle stattfinden.“
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ)
„Jeglicher Zugang zu Cannabis muss aus kinder- und jugendärztlicher Sicht begrenzt werden. Auch wenn das CanG erst ab einem Alter von 18 Jahren gilt, hat es aus unserer Sicht die Folge, dass auch für Jugendliche der Zugang zu Cannabis und Cannabisprodukten erleichtert wird. Gleiches gilt für die nicht kontrollierbare Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne persönlichen Arztkontakt. Es steht zu befürchten, dass somit auch Jugendliche letztlich Konsumenten werden können.“
Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA)
„Deshalb begrüßen wir einen verpflichtenden persönlichen Kontakt zwischen Arzt oder Ärztin und Patientinnen und Patienten. Dieser persönliche Kontakt sollte auch digital über eine Videosprechstunde möglich sein. Einem Versandverbot können wir nicht zustimmen, da es viele Patient:innen von der Versorgung ausschließen würde. Eine große Anzahl davon sind Patient:innen mit einer GKV-Kostenübernahme. Eine flächendeckende Versorgung ist über die wenigen auf Cannabis spezialisierten Apotheken nicht möglich. Schwerkranken immobilen Patient:innen sind lange Anfahrtswege zu einer cannabisversorgenden Apotheke nicht zumutbar.“
Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e.V. (DG-Sucht)
Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V. (DGS)
„Insgesamt unterstützen wir die Einschätzung, dass das MedCanG fortentwickelt und die Regelungen zur Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken konkretisiert werden müssen. Wir begrüßen die geplanten Änderungen und regen darüber hinaus weitere Maßnahmen an. (…) Unterstützt werden deshalb von allen unterzeichnenden Fachgesellschaften insbesondere folgende zentralen Punkte:
- Pflicht zum persönlichen, analogen Arzt-Patient-Kontakt und Verbot der reinen Fernverschreibung.
- Etablierung von strengeren Indikationskriterien für den Einsatz von Cannabisblüten und strengere Sorgfaltspflichten für Ärztinnen und Ärzte, die Cannabisblüten verordnen.
- Wissenschaftliche Nutzung von Cannabis beschränkt sich auf Grundlagenforschung und klinische Prüfungen.
- Verstöße sollen konsequent geahndet und sanktioniert werden.“
Deutscher Hanfverband (DHV)
„Es war immer schon eines der größten Probleme für Patienten, Ärzte zu finden, die bereit waren, über eine Cannabisverschreibung überhaupt nachzudenken. Vielfach haben wir von verzweifelten Patienten gehört, die reihenweise Arztpraxen in ihrer Stadt abtelefoniert haben und überall eine Absage bekommen haben. Letztlich hat das für viele zum Gang auf den Schwarzmarkt geführt. (…)
In dieser Situation war die zunehmende Verbreitung der Telemedizin ein Segen für viele Patienten, jedenfalls für diejenigen, die eine gewisse Online-Affinität mitbringen. Wir gehen davon aus, dass diese Entwicklung vielen Patienten, die sich bisher notgedrungen auf dem Schwarzmarkt versorgen mussten, endlich einen legalen Zugang zu ihrer Medizin verschafft hat. Ein großer Teil des Zuwachses an Rezepten dürfte darauf zurückzuführen sein. Umgekehrt dürfte eine Abschaffung der Telemedizin für Cannabis wieder zu verstärktem Ärztehopping bei den Hausarztpraxen führen, die ohnehin chronisch überlastet sind, und zu einer erhöhten Nachfrage von Patienten auf dem Schwarzmarkt.“
CannabisSelbsthilfeNetzwerks (CSN)
„Die vorgeschlagenen Einschränkungen der Telemedizin sowie das Versandverbot für Cannabisblüten wären eine restriktivere Regulierung als für andere Betäubungsmittel und nach unserem Verständnis offensichtlich unverhältnismäßig.“
GKV-Spitzenverband
„Sofern es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, regelt der Bundesmantelvertrag-Ärzte in Anlage 31c § 11 Abs. 2 bereits, dass Arzneimittel mit möglichem Suchtpotential ausschließlich bei ärztlicherseits bekannten Patientinnen und Patienten telemedizinisch verordnet werden dürfen. Aufgrund der vielfältigen Besonderheiten (u. a. fehlende Zulassung), ist es bei Cannabisblüten angezeigt, grundsätzlich einen gesetzlich normierten persönlichen Kontakt zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient zu etablieren.“
Prof. Dr. med. Kirsten R. Müller-Vahl
„Nach Überzeugung der Unterzeichnerin sollten für Regelungen zu Cannabisarzneimitteln – inklusive der Verordnung und dem Zugang zu Medizinalcannabisblüten – die Belange und Interessen von Patient:innen priorisiert werden gegenüber den Interessen von Freizeitkonsumierenden. Daher dürfen Neuregelungen nicht zu unzumutbaren Härten für Patient:innen führen. Ein Ausweg wäre die Schaffung neuer Bezugsquellen für Freizeitkonsumierende etwa in Form von Verkaufsstellen – wie es in zahlreichen bei der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) beantragten Pilotprojekten geplant war.“
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