Liebe Leserin, lieber Leser,
Kennen Sie Nabilon?
Das ist ein synthetisches Cannabinoid, das ähnlich wie THC (Dronabinol) wirkt. Wie Wikipedia zutreffend feststellt, ist es im Gegensatz zu THC kein Öl, sondern ein weißes Pulver mit 24 und nicht 21 Kohlenstoffatomen.
Wieso ist dann im 2. Zwischenbericht der Evaluation des Konsumcannabisgesetzes vom 1. April 2026 im Kap. 10 zum Thema Medizinalcannabis davon die Rede, Nabilon enthalte synthetisches THC? Nabilon ist nicht THC und THC nicht Nabilon, und das eine enthält auch nicht das andere. Hier offenbart sich ein Grundproblem, mit dem Akteure in der Cannabisforschung und -therapie häufig konfrontiert sind. Viele öffentlich zugängliche Informationen, auch scheinbar seriöser Quellen zum Thema Cannabis sind falsch und irreführend. Wie findet man unter diesen Umständen gute, vertrauenswürdige Quellen? Wessen Aussagen kann man vertrauen? Die bekannteste medizinische Datenbank enthält etwa 70.000 Einträge zu wissenschaftlichen Artikeln zum Thema Cannabis und Cannabinoide.
Auch die Mitarbeiter des EKOCAN-Projektes mussten sich überlegen, welche Texte sie für ihr Kapitel zum Thema Medizinalcannabis zurate ziehen, und dabei haben sie fehlgegriffen. Das passiert gar nicht so selten. Das ist mir in den Anfangsjahren auch passiert. Wer weiß schon, dass die KBV sich mit diesem Thema nur begrenzt auskennt und daher Fehlinformationen verbreitet? Zukünftig kann man auch mit Verweis auf EKOCAN-Beiträge volle Überzeugung behaupten, Nabilon enthalte synthetisches THC. Eine neue Quelle für Fehlinformationen. Solche Fehler sind für seriöse Wissenschaftler immer ärgerlich. Schließlich erwartet man korrekte, präzise Aussagen.
Bei der Definition von Sachverhalten und Substanzen wie Nabilon bzw. Dronabinol, sind Irrtümer im Allgemeinen nicht von großer Relevanz. Anders verhält es sich mit Irrtümern und Falschaussagen zu Wirkungen und Nebenwirkungen, die mit erheblichen negativen Konsequenzen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten auf Cannabisbasis verbunden sein können – etwa wenn es um die Kostenübernahme durch die GKV geht, die Verschreibungsfähigkeit, mögliche Kontraindikationen oder den Verlust des Führerscheins.
Daher möchte ich in diesen ACM-Mitteilungen auf einige fehlerhafte bzw. problematische Aussagen im 2. Zwischenbericht hinweisen, die größere Konsequenzen haben können als falsche Definitionen. Dazu zählen fragwürdige Ausführungen, auf deren Grundlage die EKOCAN-Forscher die Forderung erheben, Cannabis mit einem THC-Gehalt von mehr als 10 % wieder als Betäubungsmittel einzustufen.
Neben diesem 2. Zwischenbericht zum Konsumcannabisgesetz ist ein weiteres Ereignis dieser Woche von erheblicher Bedeutung für die Art und Weise, wie das Thema Medizinalcannabis in Deutschland organisiert ist, nämlich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Werbeverbot für Medizinalcannabis im Internet.
Abschließend möchte ich ein Kuriosum erwähnen, das nun auch dem Spiegel aufgefallen ist. In einem Spiegel-Artikel ist etwas salopp davon die Rede, dass die Cannabislobby den Bundestag „gekapert“ habe. Offensichtlich wurde der Petitionsausschuss in seiner Sitzung am 23. Februar 2026 getäuscht. Eine sich selbst so bezeichnende „Stimme der Patienten“ ist in Wirklichkeit eine Stimme der Industrie, genauer von DoktorABC, neben Dr. Ansay und Bloomwell einer der 3 größten und hinsichtlich ihrer Werbung offensivsten Online-Plattformen.
Heiter weiter.
Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender, ACM
von Dr. med. Franjo Grotenhermen
Der 2. Zwischenbericht der EKOCAN-Arbeitsgruppe zur Evaluation des Cannabiskonsumgesetzes enthält ein Kapitel zum Thema Medizinalcannabis, das leider eine Anzahl problematischer Aussagen enthält. Ich kann hier kurzfristig nur einige kritische Aspekte dieses 10. Kapitels vorstellen. Dazu zählen fragwürdig begründete Vorschläge zur Reklassifizierung von Cannabis mit einem THC-Gehalt von mehr als 10 % als Betäubungsmittel sowie eine oberflächliche Analyse von aktuellen Strategien zur Nutzung von Telemedizin in der Cannabistherapie.
Zu einem späteren Zeitpunkt plant die ACM eine genauere Analyse des 10. Kapitels. Wir denken auch, dass die EKOCAN-Autoren mit einer leichten Änderung ihrer Methodik ebenfalls ein besseres Gesamtbild zeichnen können und hoffen, dazu Anregungen geben zu können. Dazu zählen insbesondere Interviews mit weiteren Akteuren und Experten, die Informationen aus verschiedenen Blickwinkeln beisteuern können. Damit könnte auch die Zahl der Annahmen und Vermutungen, die in diesem 2. Zwischenbericht geäußert werden, im nächsten Bericht reduziert werden.
Welche Art von Cannabisarzneimitteln gibt es?
Die EKOCAN-Autoren zitieren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, nach der es 4 unterschiedliche Cannabisarzneimittel gebe (S. 187): (a) Sativex, das THC und Cannabidiol (CBD) enthalte, (b) Nabilon, das synthetisches THC enthalte, (c) Dronabinol, das THC enthalte, sowie (d) Cannabisblüten und Cannabisextrakte, die THC, CBD und andere Cannabinoide enthalten.
Da geht einiges durcheinander. Zunächst einmal: Dronabinol ist ein natürliches Cannabinoid, nämlich das in der Pflanze enthaltene (-)-trans-Isomer des Delta-9-THC, also (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol, kurz Delta-9-THC oder nur THC genannt. Ich verweise auf meine Übersicht, die ich vor 20 Jahren im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation zur Vorbereitung der 34. Sitzung des ECDD, ein Drogenkomitee der WHO, angefertigt habe (Grotenhermen 2005). Dronabinol kann nicht THC enthalten. Es ist THC. Es ist der Internationale Freiname (INN) für dieses natürliche Cannabinoid, das aber auch synthetisch hergestellt werden kann. Richtig wäre die folgende Aussage gewesen: Dronabinol ist der Internationale Freiname für THC. Neben Dronabinol ist in Deutschland auch Nabilon verschreibungsfähig. Nabilon ist ein synthetisches THC-Derivat mit einer ähnlichen chemischen Struktur und einem ähnlichen pharmakologischen Profil. Es ist richtig, dass Cannabisblüten und Cannabisextrakte mehrere Cannabinoide enthalten können, aber auch nicht müssen. Sativex ist ebenfalls ein Cannabisextrakt, oder genauer gesagt, eine Mischung aus 2 Extrakten, einem CBD-dominanter Extrakt und einem THC-dominanter Extrakt. Auch Sativex enthält Spuren anderer Cannabinoide, auch wenn es nicht darauf standardisiert ist. Aber das sind die anderen Extrakte bisher auch nicht. Der Aussage der KBV muss also widersprochen werden. Es gibt die folgenden Cannabisarzneimittel:
Wann dürfen die Medikamente eingesetzt werden?
Der EKOCAN-Bericht zitiert erneut die Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Die in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel können bei Chemotherapie-induziertem Erbrechen (Nabilon) sowie bei Spastik bei Multiple Sklerose (Nabiximols) verordnet werden.“ Cannabisblüten seien dagegen Rezepturarzneimittel, die nicht für bestimmte Indikationen zugelassen seien. Zugelassene Arzneimittel dürften auch Off-Label verwendet werden.
Das ist alles richtig, aber dennoch entsteht der Eindruck, dass die Autoren nicht genau wissen, wovon sie schreiben, denn es wird mit keinem Wort der No-Label-Use von Cannabisarzneimitteln erwähnt – obwohl dieser die weitaus größte Rolle spielt, weit vor dem Einsatz von Arzneimitteln in zugelassenen Indikationen oder dem Off-Label-Use dieser Präparate. Also: Es gibt zugelassene Arzneimittel (Sativex (R), Canemes (R) und Epidyolex (R)), die bei den Indikationen, für die sie arzneimittelrechtlich zugelassen sind, von den GKV erstattet werden müssen. Im Falle von Sativex (R) ist das beispielsweise die therapieresistente Spastik bei Erwachsenen mit multipler Sklerose. Dieses zugelassene Medikament kann aber auch Off-Label für andere Indikationen genutzt werden. Hunderte von Cannabisblüten und mehr als 150 Cannabisextrakte, die in Deutschland verschrieben werden dürfen, besitzen jedoch überhaupt keine arzneimittelrechtliche Zulassung. Man spricht hier nicht von Off-Label-, sondern von No-Label-Use. Das Cannabis als Medizin-Gesetz aus dem Jahr 2017 hat vor allem den No-Label-Use von Blüten und Extrakten ermöglicht, bei Indikationen, für die die Datenlage für eine arzneimittelrechtliche Zulassung unzureichend ist. Trotz der limitierten Datenlage muss eine Therapie unter bestimmten Voraussetzungen – schwere Erkrankung, keine Therapiealternative – sogar von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
Zur Wirksamkeit von Cannabisprodukten
Bei ihrer Übersicht zur Wirksamkeit von Cannabismedikamenten verweist die EKOCAN-Arbeitsgruppe auf eine Auswahl von etwa 20 Übersichtsarbeiten zum Thema. Woher können wir nun wissen, dass die Arbeitsgruppe diesmal gute Artikel ausgewählt hat?
Nach meiner Auffassung enthält ein Buch von Professorin Kirsten Müller-Vahl und mir die gegenwärtig beste verfügbare Übersicht zur Wirksamkeit von Cannabis und Cannabinoiden bei verschiedenen Erkrankungen und Symptomen (Müller Vahl & Grotenhermen, 2024). Aber selbst für Experten, die sich seit Jahren und Jahrzehnten mit der Thematik befassen, ist es nicht so einfach, eine gute Übersicht über die Wirksamkeit von Cannabismedikamenten bei verschiedenen Medikamenten anzufertigen.
Zur Erläuterung dieser Herausforderung zitiere ich beispielhaft einen Satz zur medizinischen Wirksamkeit aus dem 2. Zwischenbericht: „Für die Behandlung der meisten psychischen Erkrankungen einschließlich Schlafstörungen in der Allgemeinbevölkerung lag demnach keine ausreichende Evidenz vor” (S. 188). Mehrfach wird darauf hingewiesen, dass die Evidenz nicht ausreiche: „Trotz einer unzureichenden Evidenz für eine medizinische Indikation …“. Wenn es auch nicht explizit ausgesprochen wird, dass es sich hier nicht um eine Evidenz für eine arzneimittelrechtliche Zulassung handelt, so ist doch offensichtlich die Rede davon, dass es sich um eine Evidenz für den begründeten therapeutischen Einsatz bei einer bestimmten Indikation handelt.
Dieser Auffassung ist entschieden zu widersprechen.
Und glücklicherweise ist der deutsche Gesetzgeber seit dem Jahr 2017 weiter als der Stand der EKOCAN-Arbeitsgruppe. Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabisblüten und Cannabisextrakte in Deutschland auch bei Indikationen verschreiben, bei denen die Evidenz limitiert ist. In Deutschland reicht die verfügbare Evidenz für die von den EKOCAN-Autoren genannten psychiatrischen Indikationen, wie Schlafstörungen, Depressionen, Angststörungen, etc. aus, damit eine Verschreibung und unter den bekannten Voraussetzungen des Fünften Sozialgesetzbuches auch eine Kostenübernahme möglich sind. Mangelnde Evidenz heißt schließlich nicht mangelnde Wirksamkeit, sondern im Falle von Cannabispräparaten im Allgemeinen unzureichende Förderung klinischer Forschung zur Gewinnung dieser Evidenz. Evidenz fällt nicht vom Himmel. Ohne Forschung keine Forschungsergebnisse.
Nehmen wir exemplarisch die Wirksamkeit bei PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), bei der wir eine limitierte klinische Datenlage haben, weil die Forschungsförderung unzureichend ist. Trotz der begrenzten Evidenz sind cannabisbasierte Medikamente nach meiner Überzeugung die beste bekannte Therapieoption, die uns heute für die Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zur Verfügung steht. Alle anderen pharmakologischen Ansätze (vor allem Antidepressiva, Neuroleptika und Benzodiazepine) beeinflussen zwar einige Symptome, sind nach der Beschreibung der Patienten und häufig auch der behandelnden Ärzte aber nicht besonders wirksam. Und es gibt auch Grundlagenforschung, unter anderem von Max-Planck-Institut für Psychiatrie in München, die eindrucksvoll zeigt, warum THC so wirksam ist. Es hilft dabei, unangenehme Erinnerungen zu vergessen. Es hilft dabei, Albträume und Flashbacks einzudämmen, ohne den normalen Schlaf relevant zu stören.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass auch für eine Kostenübernahme keine hohe Evidenz, verlangt wird (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022, B 1 KR 28/21 R). Es geht beim § 31 Abs. 6 SGB V darum, dass „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“. Dazu können auch Beobachtungsstudien oder Fallserien ausreichen. Daher haben die altbackenen Ausführungen der EKOCAN-Arbeitsgruppe zur Evidenz bei verschiedenen Indikationen – glücklicherweise – keine praktische Bedeutung für die Situation in Deutschland.
Cannabis mit einem THC-Gehalt von mehr als 10 % wieder zum Betäubungsmittel machen?
Die EKOCAN-Arbeitsgruppe weist darauf hin, dass es kaum klinische Studien mit Cannabisblüten gibt, die einen THC-Gehalt von mehr als 10 % aufweisen. Es gebe daher kaum Belege für die therapeutische Wirksamkeit von Cannabismedikamenten mit hohen THC-Konzentrationen von 20 % und darüber. Basierend auf Studien, nach denen Cannabis mit hohen THC-Gehalten häufiger mit psychischen Nebenwirkungen verbunden sind als niederpotente Sorten, schlagen die Autoren vor, Cannabis mit einem THC-Gehalt von mehr als 10 % wieder zu einem Betäubungsmittel zu machen.
Die gesamte Argumentation beruht allerdings nach meinem Eindruck vor allem auf mangelndem Wissen über die Durchführung klinischer Studien mit Cannabisblüten. Konkret heißt es in dem 2. Zwischenbericht:
„Wenn die Wirkung von Blüten untersucht wurde, so lag der Wirkstoffgehalt in der Regel bei unter 10 % THC. Nur in sehr wenigen Studien und in Bezug auf einzelne Krankheitsbilder wurden Blüten mit einer THC-Konzentration von über 10 % untersucht (16 %: Naftali et al. (2021); 23 %: Naftali et al. (2013) und Tartakover Matalon et al. (2021)). Wenige Studien haben bislang untersucht, ob eine höhere THC-Konzentration mit einer höheren Wirksamkeit einhergeht. Eine Studie zeigte keinen klaren Dosis-Wirkungszusammenhang beim Rauchen von Cannabisblüten mit THC-Konzentrationen zwischen 0 % und 9,4 % (Ware et al., 2010). In einer anderen Studie wurden Blüten mit 23 % und 6 % THC-Gehalt verdampft, wobei die Veränderung des Schmerzempfindens nicht im Zusammenhang mit dem THC- oder CBD-Gehalt stand (van de Donk et al., 2019). Da umfassende Studien zum Dosis-Wirkung-Zusammenhang von THC in Cannabisblüten für unterschiedliche Erkrankungen fehlen, lässt sich derzeit nicht belegen, dass eine Wirkstoffkonzentration von mehr als 10 % in Cannabisblüten in der Regel medizinisch indiziert ist” (Seite 188-189).
Es wurden also 5 klinische Studien mit Cannabis mit einem THC-Gehalt von mehr als 10 % durchgeführt (3 von einer Arbeitsgruppe um Timna Naftali aus Israel, eine von Mark Ware aus Kanada und eine von Tine van de Donk und Kollegen aus den Niederlanden). Seit den neunziger Jahren beklagen sich weltweit Forscher, dass es extrem schwierig ist, überhaupt klinische Forschung mit Cannabisblüten durchzuführen zu können und noch schwieriger, Blüten mit einer befriedigend hohen THC-Konzentration zu erhalten. In den USA konnte man jahrzehntelang für die klinische Forschung nur Cannabis, das von der Universität von Mississippi unter der Leitung von Professor Mahmoud ElSohly angebaut wurde, erhalten, und der maximale THC-Gehalt lag bei etwa 4 %. Forscher wie Professor Donald Abrams von der Universität von Kalifornien haben wiederholt auf Kongressen berichtet, dass es viele Jahre dauert – in einer Größenordnung von etwa 5 bis 10 Jahren –, um in den USA ein einziges Forschungsvorhaben mit Cannabisblüten genehmigt zu bekommen. In Deutschland ist es praktisch unmöglich, klinische Forschung mit Cannabisblüten durchzuführen. Professorin Kirsten Müller-Vahl von der Medizinischen Hochschule Hannover, die wiederholte Ablehnungen von Forschungsanträgen erhalten hat, kann davon ein Lied singen. Es gibt dafür keine Forschungsgelder. Mark Ware hätte sehr gern Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 9 % in seine Studie aufgenommen. Es gab aber kein entsprechendes Material, das er hätte verwenden können. Frau Naftali, Herr Abrams, Herr Ware und Frau Müller Vahl waren bekannte Mitglieder der IACM (International Association for Cannabinoid Medicines), drei davon auch ehemalige Vorstandsmitglieder. Die IACM war eine von mir mitinitiierte internationale wissenschaftliche Gesellschaft, die von 2000-2025 bestand (Grotenhermen & Müller-Vahl 2021). Das Thema klinischer Studien mit Cannabisblüten war immer wieder ein Thema auf unseren Konferenzen.
Um ein Bild von den Problemen, denen Forscher ausgesetzt waren, zu bekommen, möchte ich hier eine kurze Übersicht für die USA geben.
In den USA war die Entwicklung der THC-Konzentrationen in der klinischen Forschung über Jahrzehnte eng an das Material des staatlich kontrollierten Anbauprogramms an der Universität von Mississippi gebunden, das im Auftrag des National Institute on Drug Abuse (NIDA) betrieben wurde. In den 1980er- und 1990er-Jahren standen Forschern praktisch ausschließlich Cannabisblüten aus diesem Programm zur Verfügung. Die dort produzierten Varianten wiesen typischerweise relativ niedrige THC-Gehalte auf, meist im Bereich von etwa 2 bis 4 %, mit „stärkeren“ Chargen, die selten über etwa 6 bis 8 % hinausgingen. Diese Potenzen entsprachen zwar ungefähr dem damaligen illegalen US-Markt, waren jedoch aus heutiger Sicht vergleichsweise niedrig und begrenzten die Aussagekraft klinischer Studien hinsichtlich stärker wirksamer Produkte.
Auch in den 2000er-Jahren blieb das NIDA-Material die dominierende – faktisch monopolartige – Quelle für klinische Forschung in den USA. Zwar wurden die angebotenen THC-Konzentrationen im Laufe der Zeit moderat erhöht, doch bewegten sie sich weiterhin überwiegend im Bereich von etwa 5 bis 10 %. Viele Forscher kritisierten in dieser Phase, dass die verfügbaren Cannabisproben die tatsächlichen Konsumgewohnheiten – insbesondere im Hinblick auf höhere THC-Gehalte – nicht adäquat abbildeten. Diese Diskrepanz wurde zunehmend problematisch, da die durchschnittliche Potenz von Cannabis auf dem US-Schwarzmarkt parallel deutlich anstieg.
Erst ab der Mitte der 2010er-Jahre begann sich das Spektrum des vom NIDA bereitgestellten Cannabis zu erweitern. In Reaktion auf anhaltende Kritik und veränderte regulatorische Rahmenbedingungen wurden erstmals Varianten mit höheren THC-Gehalten produziert, zunächst im Bereich von etwa 10 bis 13 %. In neueren Programmen wurden schließlich auch deutlich potentere Produkte entwickelt, die THC-Konzentrationen von über 20 % erreichen können. Diese Entwicklung markiert einen wichtigen Übergang, da sie erstmals eine Annäherung an die Potenzen des kommerziellen Marktes ermöglichte.
Ein echter struktureller Wandel erfolgte jedoch erst in den frühen 2020er-Jahren, als die US-Regulierungsbehörden begannen, zusätzliche Produzenten für Forschungszwecke zu lizenzieren und damit das jahrzehntelange faktische Monopol des NIDA aufzubrechen. Diese neuen Anbieter orientieren sich stärker an den Eigenschaften kommerziell verfügbarer Cannabisprodukte und stellen Forschern Materialien mit deutlich breiterem Wirkstoffspektrum zur Verfügung, typischerweise im Bereich von etwa 10 bis 25 % THC oder darüber. Damit wurde erstmals in größerem Umfang klinische Forschung mit Cannabis möglich, das hinsichtlich seiner Potenz und chemischen Zusammensetzung näher an real konsumierten Produkten liegt.
Insgesamt lässt sich für die USA somit eine dreiphasige Entwicklung beschreiben: eine lange Phase niedriger THC-Konzentrationen unter exklusiver NIDA-Kontrolle (1980er bis etwa 2000er), eine Übergangsphase mit moderat steigenden Potenzen, aber weiterhin begrenzter Verfügbarkeit (2000er bis Mitte der 2010er), und schließlich eine neuere Phase mit deutlich höheren THC-Gehalten und wachsender Diversifizierung der Anbieter seit etwa 2015 bzw. verstärkt seit den frühen 2020er-Jahren. Diese Entwicklung ist zentral für die Interpretation der klinischen Literatur, da ein Großteil der älteren Studien auf Cannabis mit vergleichsweise niedriger THC-Potenz basiert.
In den USA durchgeführte klinische Studien aus dieser Zeit:
3,95 % THC: Abrams DI, Hilton JF, Leiser RJ, Shade SB, Elbeik TA, Aweeka FT, Benowitz NL, Bredt BM, Kosel B, Aberg JA, Deeks SG, Mitchell TF, Mulligan K, Bacchetti P, McCune JM, Schambelan M. Short-term effects of cannabinoids in patients with HIV-1 infection: a randomized, placebo-controlled clinical trial. Ann Intern Med. 2003;139(4):258–66.
3,56 % THC: Abrams DI, Jay CA, Shade SB, Vizoso H, Reda H, Press S, Kelly ME, Rowbotham MC, Petersen KL. Cannabis in painful HIV-associated sensory neuropathy: a randomized placebo-controlled trial. Neurology. 2007;68(7):515–21.
1–8 % THC: Ellis RJ, Toperoff W, Vaida F, van den Brande G, Gonzales J, Gouaux B, Bentley H, Atkinson JH; Smoked Medicinal Cannabis for Neuropathic Pain in HIV Study Group. Smoked medicinal cannabis for neuropathic pain in HIV: a randomized, crossover clinical trial. Neuropsychopharmacology. 2009;34(3):672–80.
3,5 % und 7 % THC: Wilsey B, Marcotte T, Deutsch R, Gouaux B, Sakai S, Donaghe H. Low-dose vaporized cannabis significantly improves neuropathic pain. J Pain. 2013;14(2):136–48.
3,5 % und 7 % THC: Wilsey B, Marcotte T, Tsodikov A, Millman J, Bentley H, Gouaux B, Fishman S. A randomized, placebo-controlled, crossover trial of cannabis cigarettes in neuropathic pain. J Pain. 2008;9(6):506–21.
6 % THC: Haney M, Rabkin J, Gunderson E, Foltin RW. Dronabinol and marijuana in HIV-positive marijuana smokers: caloric intake, mood, and sleep. J Acquir Immune Defic Syndr. 2007;45(5):545–54.
2,0 % und 3,9 % THC: Hart CL, Haney M, Vosburg SK, Comer SD, Gunderson EW, Foltin RW. Effects of oral THC maintenance on smoked marijuana self-administration. Drug Alcohol Depend. 2002;67(3):301–9.
Mit Ausnahme von Israel und den Niederlanden gab es weltweit bis vor wenigen Jahren keine Möglichkeit, klinische Studien mit Cannabissorten mit einem THC-Gehalt von mehr als 10 % durchzuführen. Es kann daher nicht anders sein, als dass es kaum klinische Forschung gibt.
Und wie kann man dann sinnvollerweise politisch damit umgehen? Wie regelt man den Umgang mit Cannabismedikamenten, wenn unser Wissen limitiert ist, aber dennoch viele Patienten ganz offensichtlich sehr gut profitieren und solche Medikamente benötigen? Das Fehlen klinischer Studien ist etwas anderes als die Kenntnis mangelnder Wirksamkeit. In der klinischen Praxis sehen Ärztinnen und Ärzte sowie Patienten und Patientinnen eine hohe Wirksamkeit von Cannabisblüten mit einer hohen THC-Konzentration. Von den Patienten werden daher auch meistens Blüten mit hohen Konzentrationen bevorzugt.
Die EKOCAN-Autoren weisen darauf hin, dass Cannabis mit hohen THC-Konzentrationen häufiger psychische Nebenwirkungen verursacht. Sie beziehen sich in Kap. 10 auf drei Studien, von Hsu et al. (2026), Petrilli et al. (2022) und Rittiphairoj et al. (2025). Die Autoren des Artikels von Petrilli et al. (2022) weisen darauf hin, dass es sich bei ihrer Übersicht um die weltweit erste Übersicht handelt, die den Zusammenhang zwischen Cannabispotenz und mentaler Gesundheit systematisch untersucht. Allerdings haben sie keine klinischen Studien analysiert, sondern epidemiologische Studien aus dem Freizeitbereich. Hsu et al. (2026) analysierten zwar die Nebenwirkungen in klinischen Studien, sind jedoch grundsätzlich der Auffassung, dass die Evidenz für die meisten Indikationen, für die es beworben werde, „unzureichend“ sei. Es sollten möglichst geringe Dosen verwendet werden. Bei den Risiken wird ebenfalls vor allem auf mögliche Probleme im Kontext des Freizeitkonsums (z.B. Risiko für Herzkreislauferkrankungen) verwiesen. Rittiphairoj et al. (2025) analysierten 99 Studien aus dem therapeutischen und nicht-therapeutischen Bereich und fanden dabei zum Teil gegensätzliche Ergebnisse hinsichtlich der psychischen Wirkungen. So heißt es zum Thema Angstzustände und Depressionen: „Bei Angstzuständen und Depressionen berichteten 53 % bzw. 41 % der nicht-therapeutischen Studien über ungünstige Zusammenhänge, insbesondere bei gesunden Bevölkerungsgruppen. Bei den therapeutischen Studien stellte fast die Hälfte positive Effekte bei Angstzuständen (47 %) und Depressionen (48 %) fest, obwohl einige auch ungünstige Zusammenhänge feststellten (24 % bzw. 30 %).“
Dies entspricht auch der Beobachtung in der klinischen Praxis. Hochpotente Cannabissorten haben genauso wie niedrigpotente Cannabissorten ihren Platz in der Therapie. Diese therapeutischen Optionen sollten nicht ohne Not eingeschränkt werden. Es ist richtig, dass wir aus dem Freizeitkonsum wissen, dass hochpotente Sorten häufiger zu Psychosen und Abhängigkeit sowie anderen mentalen Problemen beitragen als niedrigpotente Sorten. Im therapeutischen Kontext hat dieses Problem jedoch keine relevante Bedeutung.
Der Wert der Telemedizin in der Cannabistherapie
Es ist immer einfacher, pauschal das Kind mit dem Bade auszuschütten als die Spreu vom Weizen zu trennen. Anstatt Unterschiede bei den Online-Plattformen herauszuarbeiten, aus denen sich dann Handlungsansätze für die Politik ergeben könnten, konzentrieren sich die Autoren des 2. Zwischenberichts nach eigenen Angaben darauf, eine „idealtypische Charakterisierung“ (S. 197) der Geschäftsmodelle herauszuarbeiten. Wer selbst feststellt, dass es große Unterschiede zwischen diesen Plattformen gibt, wie die EKOCAN-Autoren schreiben, allerdings nur einen Idealtypus herausarbeitet, hat den Job nur halb erledigt.
Im Jahr 2012 habe ich trotz einer chronischen Erkrankung, die 1992 zur Berentung geführt hatte, eine Praxis eröffnet, weil viele Menschen, die eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG bei der Bundesopiumstelle beantragen wollten, damals keinen Arzt fanden, der bereit war, sie dabei zu unterstützen. Meine Patienten kamen und kommen aus dem gesamten Bundesgebiet, sodass es sinnvoll und natürlich war, mit diesen vor allem via Telemedizin Kontakt zu halten. Damals steckte Telemedizin noch in den Kinderschuhen, und ich habe Skype verwendet. Die erste Version von Zoom wurde 2013 verfügbar. Nach meiner Meinung sollte niemand mehrfach im Jahr 500 km zum Arzt fahren müssen, um mir in einem Gespräch von 15 Minuten mitzuteilen, dass die Behandlung gut verläuft. Natürlich hatten sich alle Patienten vor Beginn der Therapie persönlich bei mir vorgestellt, und ich habe auch alle anderen Anforderungen der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte erfüllt. Einige Jahre später haben dann clevere Geschäftemacher entdeckt, dass sich mit der Not der Patienten, die keinen Arzt für eine Cannabistherapie finden, ein gutes Geschäft machen lässt. Die Ersten waren Algea Care, heute Bloomwell, mit denen wir als ACM-Vorstand dann eine gerichtliche Auseinandersetzung hatten, weil wir das Unternehmen wegen überhöhter Gebühren und wegen des Verstoßes gegen die Gebührenordnung für Ärzte öffentlich kritisierten. Algea Care hat den Prozess gegen die ACM verloren. Im Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7.4.2022 heißt es daher, dass die Behauptungen der ACM, Algea Care „verstoße gegen die Gebührenordnung für Ärzte bzw. sei dafür verantwortlich, und auch ihre Behauptung, die Antragstellerin rechne Leistungen ab, die gar nicht erbracht worden seien“, wahr seien.
Zwar haben sowohl Algea Care als auch ich Telemedizin im Cannabisbereich betrieben – und machen es noch heute –, allerdings lassen sich weniger gemeinsame Charakteristika als vielmehr deutliche Unterschiede feststellen. Das war gestern so und ist auch heute noch so. Selbstverständlich ist eine Plattform, bei der man aufgrund eines ausgefüllten Fragebogens Zugang zu einer Cannabismedikation aus der Apotheke erhält, etwas anderes als Telemedizin mit Videogesprächen und persönlicher Vorstellung. Da lässt sich nichts idealtypisches Gemeinsames herausarbeiten.
Mehrere Jahre später gibt es etwa 30 Online-Plattformen. Auch bei den neuen Angeboten fallen bereits bei einer orientierenden Betrachtung Unterschiede auf. Die EKOCAN-Autoren gehen in dem Kapitel zu Medizinalcannabis auf die Onlineplattformen ein. “Im Fokus der Untersuchung standen das Geschäftsmodell der OfM sowie ihre Werbepraktiken. Da es teils mehr, teils weniger erhebliche Unterschiede zwischen den OfM gibt, sind die folgenden Ausführungen als idealtypische Charakterisierung zu verstehen” (S. 197).
Telemedizin ist auch im Cannabisbereich ein nützliches Werkzeug, das vieles erleichtert. Es kann Zeit und Geld sparen und eine bessere Betreuung ermöglichen. Bei der Lektüre des EKOCAN-Textes gewinnt man allerdings den Eindruck, als sei Telemedizin im Cannabisbereich grundsätzlich irgendwie verdächtig, als sei Telemedizin mit einer schlechteren ärztlichen Versorgung assoziiert, als sei es beispielsweise grundsätzlich problematisch, den Patienten eine Übersicht über verfügbare Medikamente zu geben („Live-Bestand“).
Ich habe neben der Fortführung meiner Praxis von Ende 2023 bis Ende 2025 eine der kleineren Online-Plattformen als medizinischer Leiter betreut. Wir haben dort gute Medizin gemacht. Zurzeit versuche ich als Berater einer anderen Plattform eine Kombination aus Telemedizin und persönlichen Vorstellungen, wie ich sie in meiner Praxis betreibe, in einem größeren Umfang mit einem Partner umzusetzen. Was wir dort machen werden, unterscheidet sich von den 3 häufig genannten Plattformen DoktorABC, Bloomwell und Dr. Ansay. Es gibt den von den EKOCAN-Autoren postulierten Idealtypus nicht.
Wie erfolgt die Werbung?
Die EKOCAN-Autoren gehen im Rahmen ihrer Mutmaßungen zu den Einnahmequellen der Plattformen ohne eine überzeugende Begründung davon aus, dass die vielfach kritisierte Werbung für Cannabisbehandlungen vor allem durch die Plattformen betrieben wird. Nach meiner Kenntnis sind allerdings die Hersteller die treibende Kraft hinter der Werbung. Für die Hersteller kommt es entscheidend darauf an, welche Medikamente Patienten wünschen und welche Medikamente vom Arzt verschrieben werden, während es für eine Plattform weniger relevant ist, welches Produkt Ärzte und Patienten konkret wählen.
Die Hersteller bezahlen Plattformen dafür, damit diese ihre Produkte herausragend platzieren. Damit können Plattformen Lockangebote, wie etwa kostenlose Rezepte, für genau diese Präparate finanzieren. Das gilt auch für bekannte Persönlichkeiten – etwa den von EKOCAN zitierten Rapper –, die von den Herstellern für Werbemaßnahmen bezahlt werden. Es sind ja nicht die Plattformen, die diese Produkte auf den Markt bringen, sondern es sind die Hersteller, die Werbedeals mit Musikern eingehen, den Produkten den Namen geben, und die Plattformen als Werbefläche nutzen.
Wer wählt die Medikamente aus?
Die EKOCAN-Autoren kritisieren, dass Patienten häufig erheblich an der Wahl der Medikamente beteiligt sind oder diese sogar auswählen. In der Praxis sind im Allgemeinen sowohl Patienten als auch Ärzte in einem unterschiedlichen Umfang an der Wahl konkreter Medikamente beteiligt. Patienten berichten ihrem Arzt, welche Produkte besonders wirksam waren, sodass dieser dann einen Anhaltspunkt hat, welche Verschreibungen im konkreten Fall therapeutisch besonders erfolgsversprechend sind. Ärzte wiederum haben möglicherweise Erfahrungen mit einzelnen Produkten gemacht, deren Verschreibung sie künftig favorisieren.
Bei genauerer Betrachtung stellt man fest, dass es auch bei anderen Therapien eine erhebliche Beteiligung der Patienten gibt und geben muss. Patienten dürfen häufig zwischen Tropfen und Tabletten wählen, etwa bei Schluckproblemen. Patienten werden natürlich einbezogen, wenn es um die Entscheidung zwischen operativer und konservativer Therapie geht. Und natürlich ist es nicht möglich, ohne Rückmeldung der Patienten eine vernünftige Therapie von Depressionen, chronischen Schmerzen und vielen anderen Symptomen durchzuführen. Konkret benötigt ein Arzt die vom depressiven Patienten gemeldeten Angaben zu Wirksamkeit und Nebenwirkungen eines bestimmten Antidepressivums. Wie sollte er sonst beurteilen, ob eine Therapie erfolgreich ist? Wenn ein Patient bewusstlos ist und keine Rückmeldung geben kann, ist eine Therapie in vielen Situationen häufig erheblich erschwert. Patienten sollen im 21. Jahrhundert an der Wahl der Therapie beteiligt werden.
Im Bereich der Cannabistherapie mit hunderten von Präparaten ist es von erheblichem Nutzen, wenn Patienten Angaben dazu machen können, welche Produkte (eher indica, eher sativa), welche Potenz (mittlerer THC-Gehalt, hoher THC-Gehalt), welche Einnahmeform (oral, inhalativ), welche Aufteilung (2 Gaben, 8 Gaben), welche Cannabinoid-Kombination (THC-reich, THC-CBD-ausgeglichen) nach ihrem Eindruck am besten wirken und vertragen werden. Dies ist ganz unabhängig davon, dass ein Arzt natürlich auch dann sinnvoll handeln können sollte, wenn diese Informationen noch nicht vorliegen, sondern diese erst im Laufe der Therapie optimiert werden können.
Literatur:
Grotenhermen F. Case in Context: Hyperhidrosis. Cannabis Cannabinoid Res. 2023;8(1):115-118.
Grotenhermen F. Dronabinol. Review for the World Health Organization. Hürth, Germany: nova-Institut, 2005.
Grotenhermen F, Müller-Vahl KR. Two Decades of the International Association for Cannabinoid Medicines: 20 Years of Supporting Research and Activities Toward the Medicinal Use of Cannabis and Cannabinoids. Cannabis Cannabinoid Res. 2021;6(2):82-87. Ende
Hsu M, Shah A, Jordan A, Gold MS, Hill KP. Therapeutic Use of Cannabis andCannabinoids: A Review. JAMA. 2026;335(4):345-359.
Müller-Vahl K, Grotenhermen F. (Hrsg.) Cannabis und Cannabinoide in der Medizin. Berlin: Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, 2. vollständig überarbeitete Auflage, 2024)
Petrilli K, Ofori S, Hines L, Taylor G, Adams S, Freeman TP. Association of cannabis potency with mental ill health and addiction: a systematic review. Lancet Psychiatry. 2022;9(9):736-750.
Rittiphairoj T, Leslie L, Oberste JP, Yim TW, Tung G, Bero L, Riggs P,Hutchison K, Samet J, Li T. High-Concentration Delta-9-Tetrahydrocannabinol Cannabis Products and Mental Health Outcomes : A Systematic Review. Ann Intern Med. 2025;178(10):1429-1440.
Am 26. März 2026 veröffentlichte der Bundesgerichtshof unter dem Titel „Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen Heilmittelwerberecht“ eine Pressemitteilung zu einem Urteil des zuständigen I. Zivilsenats. Die Deutsche Presseagentur berichtete, und auch das Deutsche Ärzteblatt verbreitete die hier zitierte dpa-Meldung.
Keine Werbung für Cannabisbehandlung im Internet
Internetportale dürfen nicht für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. I ZR 74/25). Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch.
Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet im Internet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten dafür eine Vergütung. Das Unternehmen versteht sein Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform und nicht als Werbung für ein Produkt.
Die Wettbewerbszentrale war dagegen vor Gericht gezogen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sieht. Für rezeptpflichtige Medikamente darf demzufolge nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden – nicht aber bei Patienten. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale teils statt. Der BGH bestätigte die Entscheidung nun.
Der BGH stellte klar, dass es sich bei Cannabis zu medizinischen Zwecken nach dem Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Gesichert sei auch, dass das Unternehmen dafür geworben und sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt hat, sondern medizinisches Cannabis benannte und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisierte.
„Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen“, schreibt der BGH.
Der Annahme einer Arzneimittelwerbung stehe im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliege. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung gehe über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus, so der BGH.
Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis sagte nach der Verkündung, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher eingegriffen werde, da weniger Angaben zu medizinischen Cannabis veröffentlicht werden dürften. Aber immerhin sei die rechtliche Lage nun für das Unternehmen und die Wettbewerber geklärt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze.
Die Homepage von Bloomwell sieht laut Kouparanis ohnehin nicht mehr so aus wie zum Zeitpunkt, als sie beanstandet wurde. „Diese Webseite, um die es dort geht, die existiert aktuell so nicht mehr.“ Es seien nur wenige Änderungen nötig. Das Landgericht hatte 2024 ein erstes Urteil in dem Fall gesprochen.
Medizinisches Cannabis kann in Deutschland seit 2017 legal verschrieben werden. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will die psychoaktive Pflanze als Medikament künftig strenger regulieren, um Missbrauch einzudämmen.
Im Rahmen des Forschungsprojekts zur Beurteilung des Konsumcannabisgesetzes hat die Arbeitsgruppe von Forschenden der Universitäten Hamburg, Tübingen und Düsseldorf ihren 2. Zwischenbericht vorgelegt. Wir dokumentieren hier die Pressemitteilung vom 1. April 2026. Die Publikationen der Arbeitsgruppe (Pressemitteilungen und Berichte findet sich auf der Webseite des UKE (Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf), darunter auch der 1. Zwischenbericht.
Neue Zwischenergebnisse zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
Das Forschungsprojekt Evaluation des Konsumcannabisgesetztes (EKOCAN) untersucht die Auswirkungen der Teillegalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz. Der Auftrag dazu ist im Gesetz selbst verankert. Zum zweiten Jahrestag veröffentlichen die beteiligten Forschenden der Eberhard Karls Universität Tübingen, der Universitätsmedizin Düsseldorf und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) einen zweiten Zwischenbericht. Sein Schwerpunkt liegt auf den Auswirkungen der Reform auf die Organisierte Kriminalität.
Ein moderat wachsender Anteil des in Deutschland konsumierten Cannabis stammt aus grundsätzlich legalen Quellen. Seit der Teillegalisierung am 1. April 2024 bauen immer mehr Konsumierende Cannabis selbst an oder beziehen es aus der Apotheke. Ein Anstieg des Konsums, der auf die Reform zurückgeführt werden könnte, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Jedoch spielen die Anbauvereinigungen bei der partiellen Verdrängung des Schwarzmarktes bislang nur eine untergeordnete Rolle. Die regelhafte Verschreibung von Medizinalcannabis mit hohem Wirkstoffgehalt ist nicht durch Studien gerechtfertigt und birgt ein erhöhtes Gesundheitsrisiko. Weiterhin hat die Reform aus Sicht der Polizei zu Schwierigkeiten bei der Verfolgung des noch immer existierenden illegalen Handels mit Cannabis geführt. Zudem ist ein Rückgang suchtpräventiver Frühinterventionen bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten – Fehlentwicklungen, die in Zukunft Korrekturen durch den Gesetzgeber erforderlich machen können.
Dies sind einige zentrale Befunde des Forschungsprojekts EKOCAN, die von Forschenden der beteiligten Universitäten aus Hamburg, Düsseldorf und Tübingen in einem neuen Zwischenbericht zwei Jahre nach der Teillegalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) vorgestellt wurden.
Organisierte Kriminalität
Die Auswirkungen des KCanG auf die Organisierte Kriminalität können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bewertet werden. Die moderate Zunahme des Eigenanbaus und des Bezugs von Medizinalcannabis aus der Apotheke bei gleichzeitig ausbleibendem, erheblichem Anstieg des Konsums weisen allerdings auf eine schrumpfende Bedeutung des Schwarzmarktes hin. Dies könnte zu einer finanziellen Schwächung krimineller Gruppierungen beitragen. Zudem kam eine im Rahmen von EKOCAN durchgeführte Befragung von über 2.000 Personen aus den Reihen der Kriminalpolizei zu dem Ergebnis, dass es infolge der Teillegalisierung aus Sicht der Praxis schwieriger geworden sei, die Akteurinnen und Akteure auf dem Schwarzmarkt für den verbotenen Handel mit Cannabis zur Rechenschaft zu ziehen. In eine ähnliche Richtung weisen qualitative Interviews, die mit verschiedenen Expertinnen und Experten für Organisierte Kriminalität aus den Strafverfolgungsbehörden geführt wurden.
Cannabismarkt
Die im Zuge der Teillegalisierung geschaffenen legalen Bezugswege haben in den zwei Jahren seit der Reform an Bedeutung gewonnen. Besonders stark ist der Zuwachs bei den Importen von Cannabis aus medizinischem Anbau: Von 2024 auf 2025 ist die importierte Menge um 198 Prozent angestiegen. Demgegenüber konnten Anbauvereinigungen ihr Potenzial bisher noch nicht entfalten, da bislang nur sehr wenige Anbauvereinigungen genehmigt wurden. Die nur langsame Verdrängung des Schwarzmarktes könnte durch eine Stärkung der Anbauvereinigungen beschleunigt werden. Hierzu gehört insbesondere die Vereinfachung gesetzlicher Vorschriften für den Anbau und die Weitergabe von Cannabis in diesen Vereinen.
Medizinalcannabis
Zahlreiche Studien belegen die Wirksamkeit der Anwendung standardisierter Präparate oder Blüten mit einem niedrigen THC-Gehalt (kleiner 10 Prozent) für ausgewählte Erkrankungen beziehungsweise Symptome. Diese Studienlage steht jedoch im Widerspruch zu dem umfassenden Angebot von Cannabisblüten mit einem sehr hohen THC-Gehalt (Durchschnitt: 25 Prozent) in Deutschland. Denn die Nutzung dieser hochpotenten Blüten ist mit einem erhöhten Risiko psychischer Probleme verbunden. Sie sollten daher nicht regelhaft verschrieben werden. Außerdem bewerben verschiedene Onlineplattformen für Medizinalcannabis ihre Produkte aggressiv und zum Teil unter Verstoß gegen die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes. Neben einer konsequenten Rechtsdurchsetzung regt das EKOCAN-Forschungsteam eine evidenzbasierte Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) an, wobei der THC-Gehalt in verschreibbaren Cannabisprodukten limitiert werden sollte.
Kinder- und Jugendschutz
Mit der Teillegalisierung sollte zugleich der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Die vorliegenden Daten zeigen jedoch, dass Frühinterventions- und Beratungsangebote durch Jugendliche, die Cannabis konsumieren, infolge der Gesetzesreform deutlich seltener in Anspruch genommen werden als vor der Einführung der Novelle. Denn es gibt durch die Justiz keine regelhaften Zuweisungen zu Frühinterventionskursen mehr. Außerdem hat sich die Zusammenarbeit zwischen den dafür relevanten Akteurinnen und Akteuren aufgrund unklarer Zuständigkeiten verkompliziert. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, zu prüfen, wie die Zusammenarbeit der an Frühinterventionen beteiligten Akteurinnen und Akteuren (Polizei/Ordnungsämter, öffentliche Jugendhilfe und Suchtpräventions-/-beratungsstellen, Personensorgeberechtigte) besser koordiniert werden kann, um die Angemessenheit und die Abläufe von Zuweisungen in Frühinterventionsprogramme zu klären und zu verbessern. Bedenklich ist auch der leichte Rückgang der Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der ambulanten Suchthilfe durch junge Erwachsene mit Cannabiskonsumproblemen. Vor dem Hintergrund der prekären Situation der ambulanten Suchthilfelandschaft in Deutschland scheint eine allgemeine Stärkung dieser Strukturen – insbesondere durch eine auskömmliche Finanzierung – zielführend.
Dr. Jakob Manthey, Koordinator von EKOCAN und Arbeitsgruppenleiter am Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung am UKE, betont, dass mit dem zweiten Zwischenbericht keine abschließende Evaluation der Teillegalisierung vorliegt. Aus den vorliegenden Daten wird jedoch schon jetzt deutlich, dass der Schwarzmarkt langsam durch legale Angebote verdrängt wird. „Allerdings“, so Dr. Manthey, „sollte der Anbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen gestärkt werden, damit das Ziel der Schwarzmarktverdrängung erreicht werden kann.“ Weiterhin regt Dr. Manthey eine evidenzbasierte Reform des MedCanG an: „Deutschland hat mit dem MedCanG den größten prinzipiell legal-kommerziellen Markt für Cannabis in Europa geschaffen – mit einer zunehmenden Gefährdung für den Gesundheitsschutz durch die Nutzung hochpotenter Cannabisblüten.“
„Unter Jugendlichen scheint es ein ausgeprägtes Risikobewusstsein für die Gesundheitsgefahren von Cannabis zu geben, und bestehende Präventionsangebote – zum Beispiel in Schulen und Sozialen Medien – werden von ihnen auch in Anspruch genommen“, erläutert Prof. Dr. Daniel Kotz, Leiter des Schwerpunkts Suchtforschung und klinische Epidemiologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) und dem Universitätsklinikum Düsseldorf (UKD). „Allerdings nehmen durch die Teillegalisierung weniger junge Menschen an Frühinterventionsprogrammen teil, weil verpflichtende Zuweisungen durch die Behörden kaum noch erfolgen.“
Zu den Auswirkungen auf die cannabisbezogene Kriminalität erklärt Prof. Dr. Jörg Kinzig, Direktor des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen: „Bei der Erforschung der cannabisbezogenen Kriminalität stehen wir noch ziemlich am Anfang, weil sich die neuesten veröffentlichten Daten von Polizei und Justiz größtenteils noch auf das Jahr 2024 beziehen, in dem das KCanG erst eingeführt wurde. Zudem dauern gerade Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der Organisierten Kriminalität häufig mehrere Jahre. Unser Wissen ist also noch begrenzt.“ Er berichtet weiter: „Trotz dieser Einschränkungen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Bezug von Cannabis auf dem Schwarzmarkt zurückgegangen ist. Gleichzeitig wird insbesondere von den Strafverfolgungsbehörden beklagt, dass der Verfolgungsdruck auf die cannabisbezogene Kriminalität nachgelassen habe. Insofern ist zu überlegen, ob die strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen nachjustiert werden müssen.“
EKOCAN („Evaluation des Konsumcannabisgesetzes“) ist das durch den Gesetzgeber in § 43 KCanG verankerte Projekt zur Evaluation des KCanG. Das vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte unabhängige wissenschaftliche Konsortium hat zum 1. Januar 2025 seine Arbeit aufgenommen. Das Forschungsvorhaben hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2028. EKOCAN wird von drei Partnerinstitutionen getragen: dem Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung (ZIS) am UKE (Dr. Jakob Manthey, Verbundkoordination und Projektleitung Hamburg), dem Centre for Health and Society (chs) am UKD und der HHU (Univ.-Prof. Dr. Daniel Kotz, Projektleitung Düsseldorf) und dem Institut für Kriminologie (IfK) der Universität Tübingen (Univ.-Prof. Dr. Jörg Kinzig, Projektleitung Tübingen). In dem umfassenden Forschungsvorhaben werden eigene Daten erhoben und außerdem Informationen aus sonstigen Studien sowie vorliegende Routinedaten zusammengeführt und analysiert. Der Abschlussbericht wird im April 2028 erwartet.
Der vollständige zweite Zwischenbericht ist nach Ablauf des Embargos über die EKOCAN Projektwebseite abrufbar: https://www.uke.de/ekocan/
Kontakt
Dr. Jakob Manthey, E-Mail: j.manthey@uke.de
Univ.-Prof. Dr. Daniel Kotz, Daniel.Kotz@med.uni-duesseldorf.de
Univ.-Prof. Dr. Jörg Kinzig, E-Mail: joerg.kinzig@uni-tuebingen.de
Unsere ehemalige Vorstandsvorsitzende Professorin Dr. Kirsten Müller-Vahl, Oberärztin in der Abteilung für Klinische Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule Hannover, erteilte Überlegungen, Patienten und Ärzten die Möglichkeit zu nehmen, Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verschreiben, eine Absage.
Für viele Patientinnen und Patienten bleibt die inhalative Cannabistherapie weiterhin unverzichtbar
Während die Regierung Cannabisblüten beschränken will, zeigen Daten: Die inhalative Therapie wirkt oft besser als orale Präparate – mit weniger Nebenwirkungen.
Nach der Teillegalisierung von Cannabis zu Konsumzwecken im April 2024 ist es zu einem sprunghaften Anstieg der Importmengen von Cannabisblüten zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken gekommen, während die Verschreibungszahlen für cannabisbasierte Medikamente zulasten der GKV weitgehend stabil blieben. Fachverbände und Sachverständige, die im Januar 2026 an einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags teilnahmen, waren sich einig: Dieser Anstieg ist auf das rasch wachsende Angebot von Telemedizinplattformen zurückzuführen, mit niederschwelligem Zugang zur ärztlicher Verordnung von Cannabisblüten auf Selbstzahlerbasis.
Wie Zweckentfremdung und Vermischung stoppen?
Gelten Medizinalcannabisblüten, die typischerweise inhalativ genutzt werden, überhaupt als Medikament? Diese Frage kam nun überraschend in der Diskussion um eine Ergänzung des Medizinal-Cannabisgesetzes auf. So regt z. B. der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Prof. Dr. Hendrik Streeck an, „die Verabreichung auf Kapseln oder Tropfen zu beschränken“. Ähnlich äußert sich der Parlamentarische Staatssekretär im BMG, Dr. Georg Kippels. Er stellt fest, dass „Cannabisblüten kein geprüftes Arzneimittel“ seien. Bundesärztekammerpräsident Dr. Klaus Reinhardt und der GKV-Spitzenverband fordern für Cannabisblüten ebenfalls andere Regularien als für „reguläre Arzneimittel“.
Offenkundig dreht sich die Debatte nur um den medizinischen Gebrauch solcher Cannabisblüten. Dabei sollte das MedCanG von 2017 speziell deren Verschreibungsfähigkeit herstellen. Als Rezepturarzneimittel inzwischen erhältliche orale Cannabisextrakte waren noch nicht verfügbar. Die einzigen verordnungsfähigen Alternativen damals: das Rezepturarzneimittel Dronabinol (THC), die Fertigarzneimittel Nabiximols (Sativex®) und Nabilon (Canemes®). Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes betonte der Gesetzgeber, dass Personen, die zuvor eine Ausnahmegenehmigung vom BfArM für eine sog. ärztlich begleitete Selbsttherapie mit diesen Blüten erhalten hatten, nachfolgend nicht benachteiligt würden.
Die parallel zum Cannabisgesetz von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Begleiterhebung zeigt klar, dass Cannabisblüten insgesamt wirksamer sind und die Lebensqualität deutlicher verbessern als alternative Fertigarzneimittel – mit weniger unerwünschten Wirkungen. Die Evidenzlage für orale Cannabisextrakte (Ausnahme: das Fertigarzneimittel Sativex®) ist mit jener für Cannabisblüten vergleichbar. Die Mehrzahl der aktuell verschreibungsfähigen oralen Extrakte sind wie auch ihre Blütenvariante Rezepturarzneimittel, die ohne Zulassung verschrieben werden.
Zwar gibt es bis heute nur wenige methodisch hochwertige, kontrollierte Studien mit Medizinalcannabisblüten, vor allem aufgrund der schwierigen Verblindung, doch liegen mittlerweile „Real World“-Daten aus Registern und Umfragen aus allen Kontinenten vor, mit teils mehreren zehntausend Teilnehmenden, in denen über Behandlungserfolge mit Medizinalcannabisblüten berichtet wird. Falsch ist die Annahme, dass eine inhalative cannabisbasierte Therapie in jedem Fall durch eine orale ersetzt werden könne, da aufgrund der Pharmakokinetik große Unterschiede in Wirkbeginn, -maximum und -dauer bestehen.
Ein vollständiges Verschreibungsverbot für diese Blüten würde nicht dazu führen, dass Betroffene auf diese Therapieform komplett verzichteten, sondern sie vielmehr in die Selbsttherapie zurückdrängen – eine Situation, die man mit dem MedCanG eigentlich überwinden wollte. Auf eine Verschreibung von Medizinalcannabisblüten kann daher nicht verzichtet werden, solange nicht in ausreichendem Maße alternative Cannabispräparate zur inhalativen Anwendung verfügbar sind.
Kommentar Dr. Grotenhermen: Am 29. Oktober 2025 hatte ich im Namen des ACM-Vorstandes eine Petition gegen das geplante Gesetz von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) zur Verschärfung bei der Verschreibung und Versendung von Cannabis mit folgendem Inhalt eingereicht:
„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die geplante Änderung des Medizin-Cannabis-Gesetzes nicht in dieser Form verabschiedet werden soll. Es soll zwei Änderungen geben. (1) Eine Versendung medizinischer Cannabisblüten durch Apotheken soll weiterhin möglich sein. (2) Eine Wiedervorstellung beim behandelnden Arzt soll zudem nicht in einem festen Abstand von einem Jahr erfolgen, sondern dann, wenn diese aus medizinischer Sicht sinnvoll ist.“
Wir haben diese Petition eingereicht, obwohl uns bekannt war, dass es bereits eine ähnliche Petition gab, die auf der Webseite des Petitionsausschusses schon viele Unterstützer gesammelt hatte. Dem Vorstand war zudem bekannt, dass es sich bei dem Petenten um einen Lobbyisten einer Telemedizin-Plattform (DoktorABC) handelt, die eine besonders aggressiv Werbung für eine Therapie mit Cannabis und anderen Medikamenten (z.B. Abnehmspritzen), die eigentlich nicht beworben werden dürfen, durchführt. Uns ist auch bekannt, dass Petitionen mit einem ähnlichen Inhalt zusammengefasst werden können, und der Petitionsausschuss dann exemplarisch einen der Petenten einlädt.
Wir hatten damals überlegt, dass es besser wäre, wenn eine solche Petition gegen das geplante Cannabisgesetz von der ACM oder einem glaubwürdigen Patienten, der frei von finanziellen Interessen ist, kommen sollte als von einem Vertreter eines Unternehmens. Was wir nicht wussten, war, dass der Petitionsausschuss ahnungslos war. Die Mitglieder des Petitionsausschusses wussten nicht, dass der Petent Henning Todt, die angebliche „Stimme der Patienten“, in Wirklichkeit eine Stimme aus der Industrie ist.
Konsequenterweise habe ich daher am 19. November 2025 eine Absage vom Petitionsausschuss erhalten. Im Schreiben des Ausschlusses heißt es: „Sehr geehrter Herr Dr. Grotenhermen, Ihr Anliegen ist auch von anderen Petentinnen und Petenten an den Petitionsausschuss herangetragen worden. Nach den Verfahrensgrundsätzen des Ausschlusses (veröffentlicht unter www.bundestag.de/petitionen) wird in einem solchen Fall eine Petition zu sogenannten Leitpetition bestimmt und die übrigen Petitionen – dazu gehört auch Ihre – werden als Mehrfachpetitionen geführt …“
Ich hatte damals überlegt, auf das Schreiben des Petitionsausschusses zu antworten und darauf hinzuweisen, wie sich die Situation aus unserer Sicht darstellt, und dass es auch für das Ansehen des Petitionsausschusses vielleicht besser wäre, einen glaubwürdigen Patienten zur Sitzung des Petitionsausschusses einzuladen als einen Industrielobbyisten. Vielleicht wäre das auch richtig gewesen. Ich habe aber darauf verzichtet, und so gab es am 23. Februar 2026 eine Sitzung des Petitionsausschusses mit einer „Stimme der Industrie“, die sich selbst als Stimme der Patienten vorstellte. Das ist nun auch dem Spiegel aufgefallen. Die Aufzeichnung der Sitzung findet sich in der Mediathek. Ab etwa 1 Stunde 8 Minuten und 50 Sekunden beginnt die Märchenstunde des Herrn Todt.
Cannabislobby kapert Bundestag – als Patientenvertreter getarnt (Der Spiegel)
Eine Petition gegen die geplante Neufassung des Medizinal-Cannabisgesetzes bekommt breite Unterstützung. Deren Initiator stellt sich dabei als Patientenvertreter dar. Aber sein Arbeitgeber profitiert vom bestehenden Gesetz.
»Ich stehe vor Ihnen als Stimme der Patienten sowie deren Angehörigen«, sagte Henning Todt Ende Februar vor den Abgeordneten des Petitionsausschusses. Er fordere die Parlamentarier deshalb auf, ein pauschales Verbot für die Onlineverschreibung von medizinischem Cannabis abzulehnen. Die Bundesregierung müsse einen »rechtssicheren Rechtsrahmen schaffen, für die qualitätsgesicherte und auch digitale Versorgung mit Medizinalcannabis«, so Todt.
Todt ist Initiator einer Petition, die sich gegen geplante Einschränkungen bei der Verordnung von medizinischem Cannabis richtet. Sie wurde mittlerweile von 58.462 Menschen unterzeichnet, weshalb es zu einer Anhörung vor dem Petitionsausschuss des Bundestags kam.
Die Bundesregierung solle Telemedizinanbieter nicht benachteiligen, forderte Todt weiter und verwies auf die Folgen vor allem für chronisch kranke Patienten
Geschäftsmodell bedroht
Was Todt dabei allerdings verschwieg: Er arbeitet für ein Unternehmen, das unmittelbar von dem Gesetz profitiert, das er mithilfe der Petition verteidigt. Todt ist Werbetexter für das israelische Unternehmen Helfy. Helfy wiederum ist der Mutterkonzern des Telemedizinanbieters DoktorABC – einer Plattform, die Cannabispatienten in Deutschland mit verschreibungswilligen Ärzten und Apotheken zusammenbringt.
Sollte die von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) geplante Neuregelung des Medizinal-Cannabisgesetzes in Kraft treten, wäre genau dieses Geschäftsmodell bedroht: Künftig müssten Patienten demnach mindestens einmal im Jahr einen persönlichen Kontakt zu einem Arzt haben. Auch der Onlineversand von Medizinalcannabis soll untersagt werden.
Todts Petition wendet sich genau gegen diese Neuregelung. In der öffentlichen Anhörung präsentierte sich Todt jedoch als Vertreter der Patientinnen und Patienten. Weder der Petitionsausschuss noch die anwesenden Abgeordneten scheinen vorab überprüft zu haben, wer der Initiator der Petition ist und wer sich in der Sitzung als »Stimme der Patienten« gerierte. Ein möglicher Interessenkonflikt wurde nicht thematisiert.
Im Gegenteil: Besonders die Abgeordneten von SPD und Grünen, die den Gesetzentwurf aus dem CDU-geführten Gesundheitsministerium ablehnen , dankten Todt überschwänglich für sein Engagement. Die SPD-Bundestagsfraktion hatte bereits angekündigt, dem Entwurf des Koalitionspartners in seiner aktuellen Form nicht zustimmen zu wollen.
Weder Henning Todt noch sein Arbeitgeber Helfy wollten Fragen des SPIEGEL dazu beantworten.
Mahnung zur Transparenz
Er habe nichts von den beruflichen Hintergründen von Henning Todt und einem möglichen Interessenkonflikt gewusst, sagt Matthias Mieves auf eine Anfrage des SPIEGEL. Der SPD-Politiker begleitet die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes im Gesundheitsausschuss. »Für meine parlamentarische Bewertung ist nicht entscheidend, wer eine Petition einreicht, sondern welche Auswirkungen das vorgetragene Anliegen auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten hat«, so Mieves.
Er mahnt allerdings zu Transparenz: »Wirtschaftliche Betroffenheit sollte offengelegt werden – insbesondere dann, wenn im parlamentarischen Verfahren bestimmte Perspektiven vertreten werden.« Ob im konkreten Fall ein »verdeckter Versuch« von Lobbyismus vorliege, wolle er jedoch nicht pauschal bewerten.
Dass Unternehmen der medizinischen Cannabisindustrie bei Abgeordneten für ihre Interessen lobbyieren, ist keine Seltenheit. Erst im September 2025 bündelte Mieves mehrere Gesprächsanfragen zur geplanten Gesetzesnovelle und lud fünf Firmenvertreter deutscher Medizinalcannabis-Unternehmen zu einem Austausch beim Mittagessen ein. Allerdings verschleierte dabei niemand seine Firmenzugehörigkeit. Für ihr Essen kamen die Beteiligten jeweils selbst auf.
Ein abschließendes Votum des Ausschusses über die Petition steht noch aus.
Wirklich glücklich sind nicht viele mit der aktuellen rechtlichen Situation im Cannabisbereich – aus unterschiedlichen Gründen. Den einen geht die Teillegalisierung zu weit, für die anderen ist das Gesetz unvollständig. Und so ärgern sich konservative Politiker gleichermaßen wie Drogendealer, denen man das Geschäft kaputt macht. Die Frankfurter Allgemeinen Zeitung berichtete ausführlich.
„Die Apotheker sind krass. Und legal“
Die Cannabis-Teillegalisierung war ein „Scheißgesetz“, findet Innenminister Dobrindt. Es stärke die organisierte Kriminalität. Stimmt nicht, sagt ein Drogenhändler. Es mache sein Geschäft kaputt. Wer hat recht?
Früher mal, sagt der Haschischhändler, sei er erwischt worden. Ein paar Wochen U-Haft, Jugendstrafe auf Bewährung, danach habe er sich geschworen, nie wieder in den Knast zu gehen. Und weitergemacht. Nicht als Straßendealer, sondern taschenweise, in jeder Tasche 30 Kilo, so werde das Haschisch in Marokko verpackt. Manche seiner Abnehmer hätten jeden Monat eine Tasche gekauft, auf Kommission, andere zehnkiloweise, dafür bar. „Die Leute haben sich dumm und dämlich verdient“, sagt er.
Der Haschischhändler sitzt in der Kanzlei seines Anwalts, der ihn nach einigem Hin und Her zu diesem Treffen mit der F.A.Z. überredet hat. Er ist Anfang, vielleicht Mitte 40, die Haare kurz, der Bart eher fünf als drei Tage lang, Nike-Sportjacke, Nike-Sneaker, Jeans. Seinen Namen verrät er nicht. Die Polizei hat ihn seit dem ersten Mal schließlich nicht mehr erwischt. Und in dem Gespräch soll es auch nicht um ihn gehen, sondern um ein Thema, mit dem er sich bestens auskennt: den illegalen Cannabismarkt.
Zwei Jahre ist es nun her, seit die rot-grün-gelbe Bundesregierung das Cannabisgesetz verabschiedet hat. Eines ihrer erklärten Ziele war es, den Schwarzmarkt zurückzudrängen. Mit der Teillegalisierung sollte den kriminellen Netzwerken wenigstens ein Teil ihres Millionengeschäfts weggenommen werden. Der organisierten Kriminalität sollte es ans Geld gehen. So der Plan.
Die Gegner des Gesetzes warnten: Der Konsum werde explodieren und damit auch der Profit der Verbrecher. Und sie sehen sich längst bestätigt. Das Gesetz der Ampel sei nichts anderes als ein „Konjunkturprogramm für die organisierte Kriminalität“, kritisieren nicht nur Politiker regelmäßig, sondern auch Strafverfolger wie der Frankfurter Polizeipräsident. Dem illegalen Drogenhandel sei Tür und Tor geöffnet worden, sagt Bundesinnenminister Alexander Dobrindt. Und bilanziert: „ein richtiges Scheißgesetz“.
„Scheiße, ja“, sagt auch der Haschischhändler. „Scheiße für meine Geschäfte. Die laufen jetzt nicht mehr.“
Wer hat recht: der Haschischhändler oder der Innenminister? Hat das Cannabisgesetz den Schwarzmarkt wachsen oder schrumpfen lassen? Um dieser Frage nachzugehen, hat die F.A.Z. in den vergangenen Wochen mit Polizisten und Zöllnern gesprochen, mit Drogenhändlern und Anwälten, mit Kriminologen, Suchtforschern und einem Hydrologen, der im Abwasser nach Spuren von Rauschgift sucht. Die Antworten bleiben widersprüchlich. Doch es finden sich auch Erklärungen für die Widersprüche – und Indizien, was denn nun stimmt.
2025 wurde viel mehr Cannabis beschlagnahmt
Polizei und Zoll verweisen unisono auf das viele Cannabis, das sie weiterhin beschlagnahmen. 2024 waren es in Deutschland insgesamt 24 Tonnen, genauso viel wie 2023, also vor der Teillegalisierung. Für 2025 gibt es noch keine bundesweiten Zahlen. Nach Informationen der F.A.Z. sind die Beschlagnahmungen durch den Zoll aber enorm gestiegen, auf mehr als 50 Tonnen im vergangenen Jahr.
Eine Anfrage an die Landeskriminalämter ergibt ein gemischtes Bild. Einige melden einen Anstieg, andere einen Rückgang. In der Tendenz aber sind sich die Landespolizeien einig: Es gebe keine Hinweise, dass der Schwarzmarkt spürbar verdrängt worden sei, antworten die einen. Die organisierte Kriminalität habe keinerlei Einbußen erlitten, die anderen. Die Teillegalisierung sei zum „Turbo für den Schwarzmarkt“ geworden, heißt es aus Sachsen-Anhalt.
Über einen verschlüsselten Messenger meldet sich ein weiterer Drogenhändler bei der F.A.Z. Den Kontakt hat eine langjährige Quelle vermittelt. Über sich selbst will der Anrufer nicht sprechen, nur so viel: Seit fünfzehn Jahren sei er dabei, seit zehn „auf höherer Ebene“, international sehr gut vernetzt. „Deutschland war lange der Mülleimer Europas“, sagt er.
Egal wie schlecht das Cannabis gewesen sei, in Deutschland habe man quasi jede Qualität zu guten Preisen verkaufen können. Das meiste sei in den letzten Jahren aus Spanien gekommen. „Da gab es etablierte Routen, langfristige Lieferverträge, das war alles sehr engmaschig geregelt“, sagt er. Die Einkaufspreise seien stabil gewesen. Mit jeder Lastwagenlieferung hätten die Organisatoren 50.000 bis 100.000 Euro verdient, manche wöchentlich, manche öfter. Und zwar netto, sagt der Anrufer. Er denkt noch mal nach und fügt hinzu: „Jetzt hab ich tiefgestapelt. Da war schon noch mehr drin.“
„Das wird nicht mehr nachgefragt“
Dann, sagt der Anrufer, sei das Cannabisgesetz gekommen. In den vergangenen beiden Jahren seien die Preise eingebrochen, vor allem für spanisches Standardmarihuana. „Das wird nicht mehr nachgefragt“, sagt er. Und auch der marokkanische Haschischhändler erzählt: „Die Nachfrage ist weg.“
Natürlich kann die F.A.Z. den Drogenhändlern nicht in die Geschäftsbücher schauen, um ihre Angaben zu überprüfen, um festzustellen, ob sie übertreiben oder Räuberpistolen erzählen. Dass sie aber wissen, wovon sie reden, bestätigen Quellen, die Ermittlungs- und Gerichtsakten kennen, in denen die beiden auftauchen. Außerdem hat die F.A.Z. für diese Recherche mit zehn Anwälten gesprochen, die alle eher Großhändler vertreten als kleine Dealer. Keiner von ihnen hat aus seinen Verfahren und Gesprächen mit Mandanten den Eindruck, dass das Cannabisgesetz die Konjunktur auf dem Schwarzmarkt irgendwie angekurbelt hätte.
Zwei sehen keine größeren Veränderungen, die anderen schon: „Ich hab mich mal umgehört bei den Jungs, die mit Gras handeln“, sagt André Miegel, Verteidiger aus München. „Von denen sagt keiner: Ich mach’s nicht mehr. Aber das Geschäft hat sich komplett verändert, der Preiskampf ist brutaler geworden.“ Christian Lödden, Verteidiger aus Köln, sagt: „Das klassische Massengeschäft ist weg. Wofür es noch einen Markt gibt, sind Spezialitäten wie hochpreisiges Haschisch aus dem Rif oder Markenmarihuana aus Kalifornien. Aber die ganz großen Umsätze gibt es nicht mehr.“ Und Raban Funk, der vor allem in Niedersachsen verteidigt, erzählt von kurdischen Gruppierungen, die jahrelang den Norden und Osten Deutschlands über das Drehkreuz Hannover mit spanischem Marihuana beliefert hätten. „Von den Jungs ist heute keiner mehr im Geschäft“, sagt er. „Die sagen mir: Es lohnt sich einfach nicht mehr.“
Hunderte Tonnen werden in Deutschland konsumiert
Als die Ampel das Cannabisgesetz auf den Weg brachte, hat sie auch ein Forschungsprojekt in Auftrag gegeben, das die Auswirkungen wissenschaftlich untersuchen soll. Beteiligt sind Suchtforscher und Mediziner von den Unikliniken Hamburg-Eppendorf und Düsseldorf, außerdem Kriminologen der Universität Tübingen. Die „Evaluation des Konsumcannabisgesetzes“, kurz Ekocan, läuft bis 2028, bis dahin veröffentlichen die Forscher regelmäßig Zwischenberichte. Eine der ersten Fragen, der sie nachgingen, war ganz grundlegend: Wie viel Cannabis wird in Deutschland konsumiert?
Die Wissenschaftler werteten dafür drei Umfragen aus, in denen es unter anderem darum ging, ob die Befragten in den letzten zwölf Monaten Cannabis konsumiert hatten, und falls ja, wie oft und wie viel. Sie rechneten die Angaben hoch und kamen so zu dem Schluss, dass der Gesamtbedarf an Cannabis in Deutschland im Jahr 2024 bei 670 bis 823 Tonnen lag.
Die Forscher unterschieden dabei nicht zwischen Freizeitkonsumenten, denen es um die berauschende Wirkung des Cannabis geht, und Patienten, die es aus medizinischen Gründen nehmen (schon allein, weil sich das oft nicht trennscharf unterscheiden lässt). Seit 2017 kann Cannabis in Deutschland von Ärzten verschrieben werden, zur Schmerztherapie etwa. Mit dem Cannabisgesetz wurde das noch einmal erleichtert.
Cannabis gilt jetzt nicht mehr als Betäubungsmittel, sondern als verschreibungspflichtiges Medikament. Das hatte enorme Folgen, die sich anders als beim geschmuggelten Cannabis tatsächlich messen lassen: Im letzten Jahr vor der Gesetzesänderung wurden rund 32 Tonnen legales Cannabis nach Deutschland importiert. 2024 waren es schon 73 Tonnen und 2025 mehr als 200 Tonnen. Ein Plus von 525 Prozent in zwei Jahren.
Viele Gegner des Cannabisgesetzes sehen sich durch diese Entwicklung bestätigt. Auch Polizisten argumentieren im Gespräch mit der F.A.Z.: In Verbindung mit dem vielen illegalen Cannabis, das sie finden, könne das nur eines bedeuten: Der Konsum ist stark gestiegen.
Klarheit aus der Kläranlage
An dieser Stelle lohnt sich ein Blick in die deutschen Kläranlagen. Im Auftrag des Gesundheitsministeriums haben das Wissenschaftler der Technischen Universität Dresden übernommen. Durch chemische Analysen können sie Abbauprodukte nachweisen, die Menschen im Urin ausscheiden, nachdem sie Drogen genommen haben. Von November 2023 an ließen sich die Forscher Abwasserproben aus Kläranlagen in 17 deutschen Städten ins Labor schicken, zweimal pro Woche, tiefgekühlt, Expressversand.
Die Analysen zeigten, dass in Deutschland schon vor der Einführung des Cannabisgesetzes im europäischen Vergleich recht viel konsumiert wurde. Nach dem 1. April 2024 stieg die Konzentration des Cannabisabbaustoffs THC-COOH in einigen Städten leicht an, in einigen ging sie leicht zurück, in anderen blieb sie konstant. An diesen Schwankungen änderte sich nach Informationen der F.A.Z. auch 2025 nichts. Die Kläranlagen zeigen aus Sicht der Wissenschaftler damit klar: Durch das Cannabisgesetz hat sich die insgesamt konsumierte Menge bisher nicht groß verändert.
(…)
Und damit zurück zum Medizinalcannabis. Wenn nämlich der Gesamtbedarf an Cannabis ungefähr gleich geblieben ist, die Nachfrage nach legalem Cannabis aber massiv wächst, drängt sich eine Frage auf: Haben die Apotheker den Drogenhändlern die Kunden weggenommen?
„Mindestens die Hälfte des Schwarzmarktes weggebrochen“
Ja, sagt Bernd Werse, Professor für Suchtforschung an der Frankfurt University of Applied Science. Gemeinsam mit Kolleginnen der Evangelischen Hochschule Freiburg hat er rund ein Jahr nach der Einführung des Cannabisgesetzes eine Umfrage unter mehr als 11.000 Konsumenten gemacht. Die Befragung ist nicht repräsentativ, dafür handelte es sich bei den Teilnehmern größtenteils um „intensiv Konsumierende“, auf die ein großer Teil des Gesamtbedarfs entfällt, wie internationale Studien zeigen. Das Ergebnis: Durch die Gesetzesänderung war der Anteil derjenigen, die Cannabis hauptsächlich bei Dealern kauften, signifikant gesunken. Der Anteil derjenigen, die hauptsächlich legal erzeugtes Cannabis konsumierten, etwa aus der Apotheke oder aus Eigenanbau, war von 24 auf 88 Prozent gestiegen. „Auf der Basis unserer Studie würde ich davon ausgehen, dass mindestens die Hälfte des Schwarzmarkts weggebrochen ist, wahrscheinlich deutlich mehr“, sagt Werse.
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„In drei Minuten zum Patienten“, verspricht die Werbung. Dann kann man den „Livebestand“ checken, sich durch die Cannabissorten scrollen, die die Apotheken auf Lager haben, die mit der jeweiligen Plattform kooperieren, und seine Lieblingssorte wählen. Die großen Anbieter haben Hunderte im Angebot, aus den USA und Kanada, aus Portugal und Lesotho, Geschmacksrichtungen von „erdig“ bis „cookies“, der THC-Gehalt oft bei über 20, 30 Prozent, also deutlich höher als bei klassischem Schwarzmarktmarihuana.
Bei den Lieferzeiten unterbieten sich die Plattformen: drei Tage, zwei Tage. 24 Stunden. Eine verspricht in ausgewählten Großstädten: „Blüten-Lieferung in 60 Minuten“. Das erste Privatrezept gibt es bei vielen Anbietern ohne Gebühr. Die Cannabispreise sinken immer weiter, die billigsten Sorten gibt es für 2,99 Euro pro Gramm. Das ist ein Drittel des durchschnittlichen Schwarzmarktpreises.
Cannabis per Klick
Viele der Telemedizinplattformen haben ihren Sitz im Ausland. Sie haben Verträge mit Ärzten, die Rezepte im Akkord unterzeichnen, und mit Apotheken, was rechtlich zumindest umstritten ist. Sie scheren sich nicht um das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Medikamente. Und ihre Werbung, sei es bei Instagram oder Tiktok, zeigt offensichtlich, wer ihre Zielgruppe ist. Da preisen Rapper ihre eigenen Grassorten an, da wird ein gigantischer Joint geraucht und ein „Oster Haze“-Gewinnspiel veranstaltet. Mit Medizin hat all das wenig zu tun.
„Das ist eine faktische Legalisierung durch die Hintertür“, sagt Sebastian Sobota. Er ist Vizedirektor der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden und Herausgeber eines Kommentars zum Cannabisgesetz. Das Treiben vieler Telemedizinplattformen sieht er kritisch: „Es sollte generell keine Werbung für Drogen geben, weder für Cannabis noch für Tabak oder Alkohol.“ Eine Verschärfung des Medizinal-Cannabisgesetzes, wie sie die schwarz-rote Bundesregierung angekündigt hat, hält er trotzdem nicht für notwendig. „Die Regeln, die es gibt, müssten nur durchgesetzt werden.“
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Die legalen Bezugsmöglichkeiten, die das Gesetz der Ampel für Freizeitkonsumenten vorgesehen hat, sind so beschränkt, dass auch Befürworter einer Legalisierung hinter vorgehaltener Hand dem Bundesinnenminister und dem Haschischhändler recht geben: „ein Scheißgesetz“. Cannabispflanzen selbst großzuziehen, ist vielen zu aufwendig, und die Anbauvereinigungen, in denen man Mitglied werden kann, sind so bürokratisch und reguliert, dass sie kaum eine Rolle spielen. Ursprünglich hatte die Ampel vorgesehen, den kommerziellen Verkauf von Cannabis zum Freizeitkonsum in Modellprojekten zu erlauben, begleitet von wissenschaftlichen Studien. So weit kam es aber nicht mehr, und die neue Bundesregierung hat alle Projektanträge, von Städten wie Frankfurt und Hannover etwa, abgelehnt.
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Und die Kriminellen? In Kanada, wo es seit 2018 lizenzierte Verkaufsstellen für Cannabis gibt, ist der legale Marktanteil über Jahre kontinuierlich angestiegen. Die Ekocan-Forscher vermuten deshalb, dass sich die Entwicklung auch in Deutschland fortsetzen wird – und der Schwarzmarkt weiter schrumpft.
„Der Zug ist weitgehend abgefahren“, sagt der Drogenhändler am kryptierten Messenger. In seinem persönlichen Umfeld orientierten sich schon viele um, Betrug, auch Kokain, aber darüber wolle er nicht sprechen.
Kaum Anstieg bei Cannabiskonsum verzeichnet (Deutsches Ärzteblatt)
BGH zieht klare Linie bei Cannabis-Werbung im Netz (Süddeutsche Zeitung)
Zwei Jahre legal kiffen – Anbauvereinigungen frustriert (Süddeutsche Zeitung)
Forscher warnen vor Psychosen durch Medizinalcannabis (Die Zeit)
Lasst den Menschen ihr medizinisches Gras (Süddeutsche Zeitung)
„Fehler“, „Rohrkrepierer“: Unions-Ministerien nehmen Cannabis-Gesetz ins Visier (Ärztezeitung)
Cannabisblüten sollen Selbstzahlerleistung werden (Apotheke adhoc)
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