Mitarbeiterinformation des Polizeipräsidenten in Berlin zum Umgang mit Patienten, die über eine Erlaubnis zum Konsum von Medizinal Cannabisblüten verfügen

Der Vorsitzende der ACM, Dr. Franjo Grotenhermen, schrieb am 8. August 2015 einen Brief an den Polizeipräsidenten in Berlin, in der es um die Frage des Umgangs von Polizeibeamten mit Erlaubnisinhabern geht.

In dem Schreiben heißt es:

„Ich bitte um Mitteilung, wie die Berliner Polizeibeamten verfahren sollen oder verfahren, wenn sie nicht unmittelbar klären können, ob eine Person, die Cannabisblüten sowie eine Kopie der Erlaubnis durch die Bundesopiumstelle mit sich führt, in der Tat Erlaubnisinhaber ist, weil weder die Bundesopiumstelle noch der behandelnde Arzt erreichbar sind.

Geht die Berliner Polizei in diesem Fall von einem Vorliegen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne aus oder nur von einem Gefahrenverdacht, so dass aufgrund der bestehenden Zweifel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf der Rechtsfolgenebene lediglich Gefahrerforschungseingriffe vorgenommen werden, wie beispielsweise die Aufnahme der Personalien und die Notierung der BTM-Nummer des Patienten, um zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit des Cannabisbesitzes überprüfen zu können?

Insbesondere bitte ich um Auskunft darüber, ob die Berliner Polizei im Falle von Cannabisblüten genauso wie bei anderen Substanzen vorgeht, die sowohl legal als Arzneimittel als auch illegal als Rauschmittel verwendet werden können, wie beispielsweise Opiate und Benzodiazepine.“

Im Antwortschreiben des Polizeipräsidenten vom 25. August 2015 heißt es:

„Ich kann Ihnen versichern, dass durch die Polizei Berlin bei Kontrollmaßnahmen stets eine sorgfältige und umfassende Sachverhaltsklärung erfolgt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Person mit Betäubungsmitteln wie Cannabis angetroffen wird, sich diese Person auf einen Ausnahmetatbestand beruft und angibt, über eine Erlaubnis zu verfügen.

Kann durch die Bundesopiumstelle, den behandelnden Arzt oder die betroffene Person zum Zeitpunkt der Kontrollmaßnahmen der notwendige Nachweis nicht erbracht werden, ist zunächst ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) anzunehmen. Wenn es das Einsatzgeschehen zulässt und der Verdacht mit vertretbarem Aufwand zu entkräften ist, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei Berlin dies tun (zum Beispiel durch Aufsuchen einer nahegelegenen Wohnanschrift und Einsichtnahme in die Originalunterlagen).

Ansonsten bzw. bei weiterhin bestehendem Verdacht eines Verstoßes, ist der festgestellte Wirkstoff von den Polizeidienstkräften zu beschlagnahmen und eine Anzeige zu fertigen. In diesem Fall kann der Straftatverdacht im Rahmen der Sachbearbeitung vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft noch ausgeräumt und das rechtmäßig mitgeführte Betäubungsmittel herausgegeben werden, wenn die Erlaubnis der Bundesopiumstelle vorgelegt werden kann.

Im Sinne eines konfliktfreien und aufwandsarmen Kontaktes mit der Polizei Berlin ist jedem das Mitführen der Erlaubnis der Bundesopiumstelle und das Einhalten der damit verfügten Auflagen zu empfehlen.“

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