Presseschau: Drei neue GOP zur Vergütung bei Verordnung von Cannabis (Kassenärztliche Bundesvereinigung)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gab bekannt, wie die Teilnahme an der Begleiterhebung über Cannabispatienten und wie die ärztlichen Stellungnahmen zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen vergütet werden.

Drei neue GOP zur Vergütung bei Verordnung von Cannabis

Zur Vergütung des Aufwandes der Ärzte bei der Verordnung von Cannabis sind drei neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen worden. Einen entsprechenden Beschluss fasste jetzt der Bewertungsausschuss. Dieser gilt rückwirkend zum 1. Oktober.

Damit wird dem zusätzlichen Aufwand der Vertragsärzte, der im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten mit Cannabis entsteht, Rechnung getragen. So sind Ärzte verpflichtet, für eine Begleiterhebung ein Jahr nach Behandlungsbeginn Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu übermitteln. Die Verordnung von Cannabis ist seit März gesetzlich erlaubt.

Vergütung der Begleiterhebung
Zwei der drei neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) betreffen die Begleiterhebung: Für die Aufklärung des Patienten über die verpflichtende Datenerhebung wird die GOP 01460 (28 Punkte / 2,95 EURo) neu in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

Die Datenerfassung und deren elektronische Übermittlung an das BfArM wird mit 9,70 EURo (GOP 01461 / 92 Punkte) vergütet. Die Leistung kann berechnet werden – entweder nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Therapie oder bei Beendigung der Therapie vor Ablauf eines Jahres zum Zeitpunkt des Therapieendes.

Der Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Cannabis, wie in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten oder Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder mit dem Wirkstoff Nabilon gilt als neue Therapie. Daher kann eine Berechnung je durch die Krankenkasse genehmigter Leistung erfolgen.

Die GOP 01460 und 01461 können bis 31. März 2022 abgerechnet werden; dann endet die fünfjährige Begleiterhebung.

Neue GOP für Unterstützung bei der Antragsstellung
Die KBV konnte durchsetzen, dass die Unterstützung des Patienten durch den Arzt bei der Antragsstellung auf Versorgung mit Cannabis vergütet wird. Ärzte erhalten dafür 15,06 EURo (GOP 01626 / 143 Punkte).

Für die Antragsstellung bei der Krankenkasse benötigen Patienten eine Stellungnahme ihres Arztes. Da ein Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Cannabis, wie in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten oder Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder mit dem Wirkstoff Nabilon eine Genehmigung erforderlich macht, kann eine Berechnung bis zu viermal im Krankheitsfall erfolgen. Diese GOP ist dauerhaft im EBM verankert, da die Genehmigungspflicht auch nach Ende der Begleiterhebung bestehen bleibt.

Die Vergütung der drei neuen Leistungen erfolgt extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung.

Cannabis-Gesetz seit Frühjahr
Das sogenannte Cannabis-Gesetz war im März dieses Jahres in Kraft getreten. Jeder Haus- und Facharzt darf seitdem getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen.

Die Patienten sind verpflichtet, vor der erstmaligen Verordnung von Cannabis die Genehmigung ihrer Krankenkasse einzuholen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten der Therapie. Voraussetzung ist, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder angewendet werden kann.

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