Enttäuschender Beschluss: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags unterstützt Bundesregierung hinsichtlich medizinischer Verwendung von Cannabisprodukten

Am 28. Juni unterstützte der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages eine Petition von medizinischen Cannabiskonsumenten und überwies die Petition „zur Berücksichtigung“ an die Bundesregierung. In der Begründung schrieb der Petitionsausschuss: „Es steht fest, dass Cannabis u. a. appetitsteigernd, brechreizhemmend, muskelentspannend, schmerzhemmend, bronchienerweiternd, augeninnendrucksenkend und stimmungsaufhellend wirkt“ (Deutscher Bundestag, Pet 2-14-15-221-005387).

Am 6. April 2011 befürwortete der Petitionsausschuss nur noch „alle Anstrengungen der Bundesregierung, die dazu führen, dass wirksame Arzneimittel auf der Basis von Cannabis in den Verkehr gebracht werden können“. Damit fällt der Petitionsausschuss hinter seinen früheren Beschluss zurück, da für ihn offenbar nicht mehr feststeht, dass Cannabisprodukte auch bei Indikationen wirken, für die noch keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt. Der Petent, der sich an den Petitionsausschuss gewandt hat, hat sich möglicherweise auch nicht gut ausgedrückt. Da er an chronischen Schmerzen leidet, ist ihm mit dem Beschluss nicht geholfen. Es gibt bisher keine arzneimittelrechtlich zugelassenen Medikamente auf Cannabisbasis, und die anvisierten Indikationen für entsprechende Zulassungen umfassen keine Indikationen, die Schmerzpatienten betreffen.

In der Pressemitteilung zum aktuellen Beschluss des Petitionsausschusses vom 6. April 2011 unter dem Titel „Wirksame Arzneimittel auf der Basis von Cannabis in den Verkehr bringen“ heißt es:

„Der Petitionsausschuss befürwortet alle Anstrengungen der Bundesregierung, die dazu führen, dass wirksame Arzneimittel auf der Basis von Cannabis in den Verkehr gebracht werden können. Während der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Damit, so begründete der Ausschuss sein klares Votum, solle nochmals deutlich gemacht werden, dass die von der Bundesregierung bereits eingeleiteten Maßnahmen vollkommen im Sinne der Petition seien und volle Unterstützung verdienten.
Der Petent hatte sich in seiner Eingabe für die arzneimittelrechtliche Zulassung cannabinoidhaltiger Medikamente, insbesondere Dronabinol, und die entsprechende Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgesprochen. Zur Begründung führt er an, dass die konventionelle Behandlung von Schmerzerkrankungen mittels Opioiden eine körperliche und seelische Abhängigkeit von diesen Medikamenten fördere. Zudem würden bei der Behandlung zahlreiche Nebenwirkungen auftreten. Die Behandlung chronischer Schmerzen mittels cannabinoidhaltiger Medikamenten sei zwar teurer, für den Patienten jedoch weitaus angenehmer, da die Nebenwirkungen bei weitem nicht so schwerwiegend seien.
In der Begründung zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses wird darauf verwiesen, dass nach Erkenntnisstand des Petitionsausschusses das BMG einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften vorgelegt habe. Damit sollen die rechtlichen Vorschriften geschaffen werden, damit cannabishaltige Fertigarzneimittel zukünftig nach den strengen Regeln des Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassen und für Patienten auf Betäubungsmittelrezept verschrieben werden könnten. Der Verordnungsentwurf, so heißt es weiter, bedürfe noch der Zustimmung des Bundesrates und befinde sich derzeit in der Abstimmung. Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Verfügbarkeit derartiger Fertigarzneimittel davon abhängig sei, dass pharmazeutische Unternehmen entsprechende Anträge auf arzneimittelrechtliche Zulassung stellen. Diesen Schritt könne der Gesetzgeber letztlich nicht selbst tätigen.
Bei aller Unterstützung für die Inverkehrbringung von Arzneimitteln auf Basis von Cannabis fordert der Petitionsausschuss jedoch zu beachten, dass wie bei allen Arzneimitteln dies im Interesse der Patienten nur auf der Grundlage des AMG und des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen könne. Danach müssten insbesondere reproduzierbare Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Mittel wissenschaftlich nachgewiesen werden. Maßgeblich hierbei seien die Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könnten die entsprechenden Wirkstoffe verschreibungsfähig gemacht werden, machen die Abgeordneten deutlich.“

Mehr unter:
https://www.bundestag.de/presse/hib/2011_04/2011_145/01.html

(Quelle: Pressemitteilung des Petitionsausschusses)

Translate »