ACM e.V.Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
ACM-Magazin · Ausgabe 2026

Cannabis als Medizin

Ein fundierter Überblick zu Einsatzgebieten, Präparaten, Dosierung, Recht und Mitgliedschaft — als zugänglicher Online-Reader und PDF.

04 · Recht und SicherheitCannabis, THC und Führerschein

Cannabis, THC und Führerschein

Der Konsum von Cannabisprodukten kann die psychomotorische Leistungsfähigkeit und damit die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr jedoch nur während des akuten Cannabisrausches, der beim Rauchen von Cannabisprodukten etwa 2 bis 4 Stunden anhält, reduziert und führt nicht zu einer anhaltenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Je nach THC-Dosis (7 - 32 mg THC) kann während der akuten Rauschphase von einer Reduzierung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden, die in etwa einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 - 0,9 Promille entspricht. Durch den gleichzeitigen Konsum von Alkohol, anderen Drogen und Medikamenten kann die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit verstärkt werden. Bei langzeitiger Verwendung THC-haltiger Medikamente wird aufgrund einer Toleranzentwicklung häufig keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit mehr beobachtet.

Rechtlich sieht das deutsche Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Möglichkeit vor, das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht nur unter dem Einfluss von Alkohol, sondern auch unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel als Ordnungswidrigkeit zu behandeln und mit einer Geldbuße zu bestrafen. Häufig droht zudem ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder auch der Verlust des Führerscheins.

§ 24 a Straßenverkehrsgesetz

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und

  1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
  2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Fahrerlaubnisverordnung

„Nach der Fahrerlaubnisverordnung schließt regelmäßiger Cannabiskonsum die Teilnahme am Straßenverkehr aus, sodass der Führerschein von Cannabiskonsumenten eingezogen wird. Leider sind einige Straßenverkehrsbehörden nicht ausreichend informiert und werten die regelmäßige medizinische Verwendung von Cannabinoiden oder Cannabis als regelmäßigen Cannabiskonsum, sodass es auch bei Patienten zu rechtlichen Problemen kommen kann.

Eine Führerscheinstelle kann jedoch auch bei der medizinischen Verwendung von Medikamenten eine Überprüfung der Fahreignung durch eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) veranlassen, wenn Zweifel an der Fahreignung auftreten.

Personen, die illegale Cannabisprodukte verwenden, droht der Entzug der Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung, wenn sie die Teilnahme am Straßenverkehr und die Verwendung von Cannabis nicht trennen.

Dabei wird die Fahreignung als zeitlich stabile und von der aktuellen Situation unabhängige Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges definiert.

Gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten wird generell die Fahreignung abgesprochen. Aber auch Gelegenheitskonsumenten droht der Führerscheinentzug.

Eine Publikation der ACM e. V.14