Saarland und Rheinland-Pfalz senken geringe Menge bei Cannabisbesitz auf 6 Gramm

Nach einer Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Justizministeriums vom 9. Juli wird Rheinland-Pfalz „die Grenze, bis zu der Besitz von Haschisch und Marihuana strafrechtlich nicht verfolgt wird, von 10 auf 6 Gramm absenken. Dies teilte Justizminister Heinz Georg Bamberger heute in Mainz mit. Die entsprechende Verwaltungsrichtlinie werde so geändert, dass künftig nur bis zu einem Besitz von 6 Gramm Haschisch oder Marihuana zum Eigenverbrauch grundsätzlich gemäß § 31 a Betäubungsmittelgesetz von der Strafverfolgung abgesehen werden kann.“
Nach einer Meldung von netdoktor.de vom 11. Juli senkt das Saarland ebenfalls diese Grenze von 10 auf 6 Gramm. In dem Artikel heißt es: „Eine entsprechende Verwaltungsrichtlinie über den Besitz von Haschisch und Marihuana zum Eigenverbrauch werde bis August geändert, kündigte Justiz- und Gesundheitsminister Josef Hecken (CDU) am Dienstag in Saarbrücken an. Der Konsum von Cannabis-Produkten dürfe nicht auf die leichte Schulter genommen werden, betonte Hecken. Bei Jugendlichen habe der Gebrauch dieser Droge wieder zugenommen, zudem sei die Zahl der Ermittlungsverfahren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität im vergangenen Jahr gewachsen. Mit der Absenkung des Grenzwertes auf sechs Gramm schließt sich das Saarland Regelungen in anderen Bundesländern an. So hatte erst am Vortag Rheinland-Pfalz angekündigt, die Grenze ebenfalls von zehn auf sechs Gramm abzusenken. Hintergrund ist eine entsprechende Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinheitlichung. In der Vergangenheit hatten die Bundesländer die Frage der Eigenverbrauchsmenge zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt. So hatten die Behörden in Schleswig-Holstein zeitweise einen Besitz von bis zu 30 Gramm Haschisch oder Marihuana toleriert. Auch hier ist man aber inzwischen zu der in Bayern seit jeher gültigen Sechs-Gramm-Grenze übergegangen.“
Mehr unter:

https://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/919/919c3acd-87e4-11d4-a735-0050045687ab,00000000-0000-0000-0000-000000000000,,,2be70a9f-3079-06fd-35a3-11bb63b81ce4.htm
(Quellen: netdoktor.de vom 11. Juli 2007, Pressemitteilung des Justizministeriums von Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2007)

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