Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat mit einem Schreiben vom 6. Dezember 2007 an den Anwalt eines Multiple-Sklerose-Patienten seinen Antrag auf den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken abgelehnt. Das BfArM hatte Herrn F. die Erlaubnis zur Verwendung eines Cannabisextraktes in Aussicht gestellt, der Patient hatte jedoch unter anderem mit dem Hinweis auf den kostengünstigeren und bisher therapeutisch bewährten Eigenanbau auf einer offiziellen Erlaubnis des Selbstanbaus für den Eigenbedarf bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 geschrieben, dass „insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten“. Das Bundesgesundheitsministerium hat jedoch in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage pauschal erklärt, dass „aus Sicht der Bundesregierung die Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau … grundsätzlich nicht in Frage“ komme.
Im Folgenden sind die im Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Tolmein genannten Ablehnungsgründe sowie Kommentare von Dr. Franjo Grotenhermen, Vorstandsvorsitzender der ACM, angeführt:
1. „Ein Eigenanbau ist zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller auf unsere Bitte hin auf D9-THC standardisierte Cannabis-Extrakte entwickelt haben. Auch wenn die Hersteller ihre tatsächlich entstandenen Kosten für die Bereitstellung der Extrakte aufgrund der bislang abgegebenen geringen Mengen offenbar nicht in vollem Umfang umlegen, dürften auch mittelfristig nach einer uns vorliegenden Mitteilung eines Herstellers die Behandlungskosten pro Patient bei einem zugrunde gelegten durchschnittlichen Monatsbedarf von 500 mg D9-THC die Behandlungskosten pro Patient und Monat nur bei ca. 150 € liegen …, würden also weniger als die Hälfte der Kosten für ein Dronabinol-Rezepturarzneimittel von derzeit ca. 350 € betragen und damit nach unserer Auffassung „für den normalen Bürger erschwinglich“ sein.“
* Kommentar:
Diese Argumentation geht nicht auf die individuelle Situation des betroffenen Patienten ein und unterstützt den Eindruck, dass die Anträge nicht individuell geprüft werden, sondern die Ablehnungen von Anträgen auf Eigenanbau pauschal erfolgen. Die Annahme, Herr F., der seit Jahren etwa 100 Gramm Cannabis pro Monat verwendet, entsprechend 5.000 bis 10.000 mg THC bei einem angenommenen THC-Gehalt zwischen 5 und 10 Prozent, würde bei Verwendung eines Cannabisextraktes mit 500 mg THC pro Monat auskommen, ist abwegig. Die vom BfArM für Dronabinol und den Cannabisextrakt festgelegte monatliche Höchstmenge von 500 mg, entsprechend einer maximalen Tagesdosis von 16 mg THC, ist nach einer Anzahl klinischer Studien der vergangenen Jahre reicht für eine Anzahl von Patienten aus, ist jedoch für viele Patienten und auch für Herrn F. unzureichend, um eine ausreichende Symptomkontrolle zu erzielen. So verwendeten in einer klinischen Studie mit MS-Patienten die Teilnehmer zur Linderung ihrer Symptome Tagesdosen zwischen 2,5 und 100 mg. Die Festlegung einer täglichen Höchstmenge von 16 mg entspricht daher nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und muss als willkürlich bezeichnet werden. Es ist ein offenes Geheimnis, dass viele Patienten, denen Dronabinol verschrieben wird, zusätzlich Cannabis konsumieren müssen, um einen ausreichenden Therapieerfolg zu erzielen. Bei einer angenommenen Monatsdosis von 5.000 mg THC, entsprechend etwa 165 mg pro Tag, ergäben sich nach dem oben genannten Preis Monatskosten von 1500 € für den Cannabisextrakt. Der Extrakt ist daher für Herrn F. unerschwinglich, wenn er mit der bisher bewährten und wirksamen Dosis weiterbehandelt werden soll. Selbst bei einer Reduzierung auf 50 oder 100 mg pro Tag ergäben sich monatliche Kosten von 450 bzw. 900 Euro.
2. „Aufgrund des jahrelangen regelmäßigen Konsums von Cannabis … muss von einer inzwischen eingetretenen Abhängigkeitsentwicklung bei Ihrem Mandanten ausgegangen werden. Eine effektive Kontrolle des Cannabiskonsums ist bei einem Eigenanbau praktisch nicht durchführbar. Eine Erlaubnis würde folglich dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, zuwiderlaufen.“
* Kommentar:
Die Frage einer Abhängigkeit von Cannabis stellt sich bei einem schwerkranken Patienten, der Cannabis aus medizinischen Gründen benötigt, grundsätzlich anders als bei einem Freizeitkonsumenten, der durch eine Abhängigkeit Schaden erleiden würde, ohne andererseits einen Nutzen für seine Gesundheit zu erzielen. Ob bei Herrn F. eine Abhängigkeit vorliegt, ist nicht bekannt. Von einer langzeitigen regelmäßigen Einnahme von Cannabis kann nicht auf das Vorliegen einer Abhängigkeit geschlossen werden. Sollte eine Abhängigkeit vorliegen, so stellt sich grundsätzlich die Frage, ob dieser Sachverhalt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein dringend notwendiges Medikament bei einer schweren chronischen Erkrankung von entscheidender Bedeutung ist. Das Leben vieler chronisch kranker Patienten hängt von einer adäquaten Behandlung ab. Dies gilt für Medikamente wie Insulin bei Diabetes Mellitus und Herzmedikamente bei koronarer Herzkrankheit genauso wie für eine Dialysebehandlung bei starker Niereninsuffizienz. Eine Therapie ist auch bei einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln fortzuführen, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend benötigt werden. Die Entwicklung einer Abhängigkeit von ärztlich verordneten Medikamenten, vor allem Benzodiazepine und Opiate, wird bei der Behandlung schwerer Erkrankungen grundsätzlich in Kauf genommen. Dies muss auch so sein. Eine Abhängigkeit wird durch die exakte ärztliche Überwachung der Dosierung weder verschlechtert noch verbessert. Herr F. nimmt seit Jahren die gleiche Dosis ein, die sich auch im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nicht verändern würde, wenn der bisherige Behandlungserfolg erhalten werden soll. Bei der medizinischen Verwendung psychotroper Substanzen ist nicht die mögliche Entwicklung einer Abhängigkeit ein Problem, sondern die Entwicklung einer Toleranz, die eine stetige Dosissteigerung und eine nachlassende Wirksamkeit zur Folge haben würde. Herr F. verwendet jedoch seit Jahren die gleiche Dosis, ohne dass auf diesem Dosierungsniveau eine nachlassende Wirksamkeit zu beobachten ist.
3. „Die Erlaubnis war … zu versagen, weil ein Anbau unter den vom Rechtsbeistand des Antragstellers geschilderten Bedingungen … stark wirksame Pflanzenteile mit unbekannten und aufgrund der Anbaubedingungen unterschiedlichen Wirkstoffgehalten erzeugt hätte. Ein Betäubungsmittelverkehr zu therapeutischen Zwecken mit diesen Pflanzenteilen, die hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit in keiner Weise arzneimittelrechtlichen Standards entsprechen können, kann weder sicher sein noch wirksam kontrolliert werden.“
* Kommentar:
Wenn Cannabispflanzen angebaut werden, so haben sie generell einen unbekannten Wirkstoffgehalt. Der Gehalt an THC kann nach der Ernte durch Untersuchung einer Probe in einem rechtsmedizinischen Institut einer Universität gegen eine Gebühr von etwa 50 € bestimmt werden. Der therapeutisch verwendete Cannabis hätte dann wie der Cannabisextrakt einen bekannten Wirkstoffgehalt, so dass auch bei wechselnden Wirkstoffgehalten unterschiedlicher Ernten eine genaue und einheitliche Dosierung erfolgen könnte. Es ist von Herrn F. nicht beabsichtigt, ein Produkt zu gewinnen, das arzneimittelrechtlichen Standards genügt, denn es ist auch keine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, sondern nur eine ärztlich begleitete Selbsttherapie beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht wird bei seiner Favorisierung des Eigenanbaus ebenfalls nicht daran gedacht haben, dass die Patienten Produkte verwenden, die arzneimittelrechtlichen Standards genügen. Die Sicherheit und Wirksamkeit ist für ein selbst angebautes Produkt mit bekanntem Wirkstoffgehalt nicht schlechter als die eines in klinischen Studien nicht getesteten Extraktes, der von pharmazeutischen Firmen angeboten wird. Im Gegenteil: Der selbst angebaute Cannabis hat im konkreten Einzelfall bei der von Herrn F. verwendeten Dosierung seine Wirksamkeit erwiesen, ohne relevante Nebenwirkungen zu verursachen. Genauso wenig wie allgemeine Aussagen zur durchschnittlichen monatlichen Dosis (siehe unter 1) sind allgemeine Aussagen zur Wirksamkeit und Sicherheit, die den konkreten Fall nicht berücksichtigen, belanglos. Wie die Beispiele einiger Patienten, die den Cannabisextrakt ausprobiert haben, zeigen, ist trotz des bekannten Wirkstoffgehaltes eine mehr oder weniger lange Dosisfindungsphase erforderlich, in der die Patienten nicht optimal therapiert waren. Es ist nicht die Notwendigkeit zu erkennen, warum Herrn F. eine solche Phase zugemutet werden sollte, obwohl er zur Zeit mit Cannabis optimal therapiert wird.
4. „Die Erlaubnis war … zu versagen, weil geeignete Räume und Sicherungen für Anbau, Trocknung und Lagerung der Pflanzenteile nicht nachgewiesen wurden. Die geltend gemachten „Sicherungsmaßnahmen“ wie ein abschließbarer und mit Fenstergittern versehener Raum der Wohnung … genügen nicht § 15 BtMG.“
* Kommentar:
Die genannten Sicherungsmaßnahmen schützen den angebauten Cannabis vor einer unbefugten Entnahme. Andere von Patienten verwendete Betäubungsmittel, insbesondere Opiate, aber auch THC (Dronabinol), werden im Allgemeinen von den Patienten weniger gesichert in ihren Privaträumen aufbewahrt als dies Herr F. für seinen Cannabis plant. In einem Schreiben an Dr. Grotenhermen vom 28. August 2007 hat das BfArM ausgeführt: „Gemäß § 15 BtMG hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Da das BtMG den Teilnehmerkreis nicht auf Erlaubnisinhaber einschränkt, gilt diese Vorschrift streng genommen auch für den Patienten, der Dronabinol aufgrund einer ärztlichen Verschreibung erhält.“ Umgekehrt stellt sich daher die Frage, warum das BfArM an die Aufbewahrung von Cannabis wesentlich höhere Anforderungen stellt als an die Aufbewahrung von Dronabinol. Auch hier ist eine gewisse Willkürlichkeit der Regelungen festzustellen.
5. „Die Erlaubnis war … zu versagen, weil nicht ersichtlich ist, wie der Antragsteller die für einen qualifizierten Anbau, die Verarbeitung und Untersuchung der geernteten Pflanzenteile erforderliche Sachkenntnis ohne entsprechende Ausbildung nachweisen kann. Auch ein Hausarzt, der einmal monatlich vorbeikommt, um die Pflanzen „per Augenschein auf Gesundheit“ zu überprüfen …, kann als Sachkenntnisnachweis nicht herhalten. Gem. § 6 Abs. 2 BtMG kann zwar im Einzelfall von den in Abs. 1 genannten Anforderungen abgewichen werden, jedoch nur wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet ist. Genau dies ist aber wie bereist weiter oben begründet nicht der Fall.“
* Kommentar:
Da das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Cannabis den Eigenanbau favorisiert, ist davon auszugehen, dass das Gericht nicht erwartet, dass alle Patienten eine besondere Sachkenntnis im Umgang mit Betäubungsmitteln besitzen. Herr F. hatte dem BfArM nicht nur mitgeteilt, dass der Hausarzt vor der Ernte die Pflanzen per Augenschein auf Gesundheit überprüft, sondern auch darauf achtet, dass die genehmigte Anbaumenge nicht überschritten wird. Zudem hatte Herr F. über ein Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 30. Mai 2007 angefragt, ob weitere Anforderungen hinsichtlich der Überwachung durch den Hausarzt gestellt werden. Das BfArM ist auf diese Frage bisher nicht eingegangen, offensichtlich weil aus prinzipiellen Überlegungen, ein Eigenanbau für das Bundesgesundheitsministerium und damit auch für seine Behörde, das BfArM, nicht in Frage kommt.
Aus all diesen Gründen wird Herr F. über seinen Rechtsanwalt mit Unterstützung der ACM Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und sein Recht auf Eigenanbau auch gerichtlich einklagen. Die Ablehnungsgründe für den Eigenanbau sind eher allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall zugeschnitten. Es entsteht der Eindruck, dass die Ablehnung des Eigenanbaus grundsätzlich politisch nicht gewünscht ist, und dass die Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts möglichst verhindert werden soll. Dem BfArM kommt dabei offenbar die wenig beneidenswerte Aufgabe zu, diese politische Vorgabe mit entsprechenden Argumenten zu unterfüttern. Wie das konkrete Beispiel zeigt, gestaltet sich diese Aufgabe recht schwierig und kann zu kläglichen Ergebnissen führen. Die ACM geht davon aus, dass die Verwaltungsgerichte den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts und nicht den dürftigen Argumenten des BfArM folgen werden.
Quelle: Ablehnungsbescheid des BfArM vom 6. Dezember 2007 an Rechtsanwalt Dr. Tolmein