Wie gehen die zuständigen Stellen mit Personen, die Cannabisprodukte aus medizinischen Gründen verwenden dürfen, hinsichtlich ihrer Fahrtüchtigkeit und Fahreignung um?
Der Umgang von Polizisten, Führerscheinstellen sowie MPU-Stellen mit Fragen der Fahrtüchtigkeit und Fahreignung bei Personen, die Medikamente auf Cannabisbasis (Dronabinol, Sativex) bzw. Cannabisblüten aus der Apotheke aufgrund einer Ausnahmeerlaubnis verwenden, ist in der Praxis uneinheitlich.
So gibt es Polizeibeamte, die Betroffene bei einer Fahrzeugkontrolle nach Klärung des Sachverhaltes weiterfahren lassen, Führerscheinstellen, die Patienten ihren Führerschein zurückgeben, wenn eine zuvor illegale Cannabisverwendung in legale Bahnen gebracht wurde. Es gibt aber auch das andere Extrem, bei dem Führerscheinstellen selbst eine positive MPU durch einen Patienten nicht akzeptieren und den Führerschein einbehalten, weil sie Patienten wie Freizeitkonsumenten von Cannabis behandeln.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis stellt nach § 24a Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Ausnahmen gelten nur, wenn die verwendete Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnisverordnung ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass „missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ besteht, nicht jedoch wenn Medikamente – dazu zählen auch medizinisch eingesetzte Cannabisprodukte bzw. Cannabinoide vom Arzt verschrieben wurden und bestimmungsgemäß eingenommen werden (vgl. Anlage 4 Nr. 9.4, im Gegensatz zu Anlage 4 Nr. 9.2.1).
In einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 15. Januar 2014 wird klargestellt, „dass die Beurteilung der Fahreignung bei medizinischer Verwendung von cannabinoidhaltigen Medikamenten den gleichen rechtlichen Regelungen unterliegt, wie bei anderen Medikamenten. (…) Gesetzliche Regelungen zur Frage der Fahreignung bei Medikamenteneinnahme unterscheiden klar eine missbräuchliche von einer ärztlich verordneten Einnahme. (…) Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einer bestimmungsgemäßen, ärztlich verordneten Einnahme von Cannabis als Arzneimittel liegt demnach keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG vor.“
Man sollte erwarten, dass auf dieser Grundlage ein einheitliches Vorgehen der zuständigen Behörden möglich sein sollte. Wir möchten mit diesem Artikel darum bitten, uns Informationen über Ihre Erfahrungen zuzuschicken, um einen besseren Überblick zu erhalten.
[well]Hier ein Fallbeispiel:[/well]
Ralf H. musste eine MPU machen und ein Jahr lang nachweisen, dass nur THC im Urin nachgewiesen werden konnte. Danach verlangte die Führerscheinstelle alle drei Monate ein Schreiben des Hausarztes, nach der eine gute Zuverlässigkeit im Umgang mit den Cannabisblüten besteht. Herr H. war dann als Angestellter eines Unternehmens 60 000 km mit dem PKW unterwegs. Bei einer erneuten Polizeikontrolle gab er an, Cannabis aus medizinischen Gründen zu verwenden. Es wurde auch Cannabis im PKW gefunden. Daraufhin sollte er wegen Verstoßes gegen § 24 Straßenverkehrsgesetz 960 € bezahlen und einen Monat nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Dagegen legte er Widerspruch ein. Herr H. wurde vom Amtsgericht Worms freigesprochen (Aktzeichen: 8 OWi3225 Js1732/14).
Ich möchte meine Patienten bitten, mir bei der Erstellung einer Übersicht durch die Beantwortung der untenstehenden Fragen zu helfen. Schicken Sie Ihre Antworten bitte an: info@cannabis-med.org (Dr. Grotenhermen) oder nutzen Sie untenstehende Felder.
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