Liebe Leserin, lieber Leser,
2 Gesetze werden diskutiert, das eine wird wahrscheinlich wie von der Bundesregierung geplant auch umgesetzt, während das andere kaum Chancen hat, wie vom Bundesgesundheitsministerium geplant, auch umgesetzt zu werden.
Es gibt einerseits das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz, ein umfangreiches Gesetz, das mit vielen Einzelmaßnahmen zur Kostenreduzierung die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen stabilisieren soll. Eine diese Einzelmaßnahmen betrifft Cannabis-Medikamente. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen zukünftig nicht mehr die Kosten für eine Therapie mit Cannabisblüten übernehmen, sondern nur noch für Fertigarzneimittel und Extrakte. Dazu ist eine Änderung des § 31 Abs. 6 SGB V geplant. Dazu hat die ACM zusammen mit anderen Verbänden kurzfristig eine Stellungnahme veröffentlicht. Wir bezweifeln, dass das beabsichtigte Ziel durch dieses Gesetz erreicht werden kann. Es wird aber vermutlich dennoch kommen.
Beim dem anderen Gesetz, über das in den vergangenen Monaten im Schneckentempo diskutiert wurde, geht es dagegen um eine Änderung des Medizinalcannabisgesetzes, darunter das Vorhaben des Ministeriums für Gesundheit, den Versand von Cannabisblüten zu verbieten sowie eine ärztliche Therapie nur nach persönlicher Vorstellung bei einem Arzt zu erlauben. Die ACM lehnt diese Änderungen ab, genauso wie andere Verbände im Cannabisbereich. Von diesem Gesetz hat man in den vergangenen Wochen nicht mehr viel gehört. Die SPD hatte sich auch immer gegen die Änderungen ausgesprochen, sodass das Gesetz im Bundestag bisher keine Mehrheit hat. Es ist zu bezweifeln, dass angesichts anderer, dringender Gesetzesvorhaben dieses Gesetz nicht mehr vor der Sommerpause im Bundestag behandelt wird. Ob und wann es dann verabschiedet wird, ist heute nicht absehbar. Ich halte es für nicht wahrscheinlich, dass es zu einem Versandverbot von Cannabisblüten kommen wird, und bezweifle, dass eine Cannabistherapie zukünftig nur noch nach einer persönlichen Vorstellung beim Arzt stattfinden kann.
Allerdings zeigen Entwicklungen im Bereich Cannabis als Medizin und Führerschein sowie MPU, dass Patientinnen und Patienten, die keinen persönlichen Arztkontakt hatten, ihren Führerschein zu verlieren drohen, da es sich in diesem Fall nicht um eine ordentliche Therapie handelt. Zudem könnten sich Apotheker, die in solchen Fällen zu unkritisch Cannabis abgeben strafbar machen.
Heiter weiter!
Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender
Die führenden Fachverbände im Bereich Medizinalcannabis sprechen sich entschieden gegen die im heutigen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Streichung der Erstattungsfähigkeit von Medizinalcannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V aus.
Die geplante Neuregelung, wonach künftig ausschließlich Cannabisextrakte, Fertigarzneimittel sowie Dronabinol und Nabilon zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig bleiben sollen, wird von den Verbänden als versorgungspolitisch riskant, rechtlich problematisch und gesundheitsökonomisch nicht tragfähig bewertet.
Gezielter Leistungsausschluss statt effizienter Steuerung
Der Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V ist bereits heute streng begrenzt. Cannabisarzneimittel werden ausschließlich bei schwerwiegenden Erkrankungen und nur dann verordnet, wenn anerkannte Standardtherapien nicht zur Verfügung stehen oder im Einzelfall nicht wirksam oder nicht verträglich sind. Die geplante Streichung würde daher keine breite Versichertengruppe, sondern gezielt besonders vulnerable, chronisch schwerkranke und teils palliative Patientinnen und Patienten treffen.
„Für viele schwerkranke Patientinnen und Patienten sind Cannabisblüten kein ‚Lifestyle-Produkt‘, sondern die Therapie, die ihnen überhaupt erst ein Stück Lebensqualität ermöglicht. Wer diese Option aus der Erstattung streicht, nimmt Betroffenen nicht nur ein Arzneimittel, sondern zwingt sie entweder zum Therapieabbruch oder in die Selbstzahlung – für viele schlicht keine realistische Alternative“, betont Daniela Joachim als Vertretung von Cannabispatient:innen im Bund Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan).
Therapeutische Gleichwertigkeit nicht gegeben
Die Annahme, Cannabisblüten seien durch Extrakte oder Fertigarzneimittel therapeutisch gleichwertig ersetzbar, wird von den Verbänden einhellig zurückgewiesen. In der Versorgungspraxis bestehen relevante pharmakokinetische Unterschiede: Insbesondere der schnelle Wirkeintritt inhalierter Cannabisblüten ist für bestimmte Indikationen – etwa bei akuten Schmerzspitzen, Spastiken, Übelkeit oder Migräneattacken – medizinisch erforderlich und durch oral applizierte Zubereitungen nicht adäquat substituierbar.
Versorgungsdaten aus der vom Gesetzgeber selbst veranlassten Begleiterhebung zeigen zudem, dass Cannabisblüten in der Praxis mit geringeren Therapieabbruchraten und weniger berichteten Nebenwirkungen verbunden sind als andere Cannabisarzneimittel. Dies spricht gegen ihre pauschale Herausnahme aus dem Leistungskatalog.
„Cannabisblüten sind für einen relevanten Teil der Patientinnen und Patienten medizinisch nicht durch orale Präparate ersetzbar. Besonders bei akuten Schmerzspitzen oder Spastiken ist der schnelle Wirkeintritt entscheidend. Eine Streichung verschlechtert die Versorgung – ohne medizinischen Mehrwert“, kritisiert Dr. med. Franjo Grotenhermen, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM).
Sucht- und Standardisierungsargumente nicht evidenzbasiert
Die im Referentenentwurf angeführte erhöhte Suchtgefahr aufgrund des schnellen Anflutens bei inhalativer Anwendung wird von den Verbänden als wissenschaftlich nicht belegt bewertet. Daten aus der ärztlich begleiteten Versorgung zeigen Missbrauchs- oder Abhängigkeitsentwicklungen nur in einem verschwindend geringen Anteil der Fälle.
Auch das häufig verwendete Argument mangelnder Standardisierung greift nach Ansicht der Verbände zu kurz. Medizinische Cannabisblüten unterliegen strengen GACP- und GMP-Standards und verfügen über definierte Wirkstoffgehalte sowie eng begrenzte Toleranzbereiche. Geringfügige natürliche Schwankungen sind klinisch irrelevant und in der ärztlichen Praxis etabliert.
„Die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten erfolgt heute über etablierte, hochqualifizierte Apothekenstrukturen mit speziellen Qualitäts-, Dokumentations- und Beratungsprozessen. Diese Strukturen wurden über Jahre aufgebaut und sichern eine verantwortungsvolle, kontrollierte und fachgerechte Versorgung. Ihre faktische Entwertung durch einen pauschalen Leistungsausschluss ist gesundheitspolitisch kurzsichtig“, erklärt die Geschäftsführerin des Verbandes der Cannabis versorgenden Apotheken e. V. (VCA), Dr. Christiane Neubaur.
Kein relevantes Einsparpotenzial – erhebliche Folgerisiken
Das im Kabinettsentwurf genannte Einsparpotenzial steht aus Sicht der Verbände in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Versorgungsfolgen. Die Kalkulation berücksichtigt weder Verlagerungseffekte auf teurere Fertigarzneimittel noch zusätzliche Kosten durch Therapiewechsel oder Folgeschäden.
Da sich viele schwerkranke Patientinnen und Patienten eine Selbstzahlung nicht leisten können, drohen darüber hinaus Versorgungsabbrüche oder ein Ausweichen auf unsichere Beschaffungswege, was die gesundheitspolitischen Ziele des Cannabisrechts konterkarieren würde.
„Das behauptete Einsparpotenzial ist methodisch nicht belastbar. Tatsächlich drohen Kostenverlagerungen, Therapieabbrüche und neue Risiken – zulasten der Patientinnen und Patienten und am Ende auch zulasten des Gesundheitssystems“, warnt Dirk Heitepriem, Präsident des Branchenverbandes Cannabiswirtschaft e. V. (BvCW).
Eingriff in ärztliche Therapiehoheit und verfassungsrechtliche Bedenken
Die Verbände sehen in der geplanten Regelung einen systematischen Bruch mit der seit 2017 geltenden gesetzlichen Konzeption sowie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur individuellen Therapiealternativität. Ein pauschaler Ausschluss einer Darreichungsform greift unmittelbar in die ärztliche Therapiehoheit ein.
Darüber hinaus wirft die geplante Streichung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten aus Sicht des Verbändebündnisses erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Wird schwerkranken Patientinnen und Patienten der Zugang zu einer für sie wirksamen Therapie allein aus fiskalischen Gründen verwehrt, droht eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.
„Die geplante Regelung unterstellt eine therapeutische Austauschbarkeit, die weder evidenzbasiert noch rechtlich haltbar ist. Sie steht im Widerspruch zur Intention des § 31 Abs. 6 SGB V und zur höchstrichterlichen Rechtsprechung“, stellt Antonia Menzel, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbands pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e. V. (BPC), klar.
Forderung des Verbändebündnisses
Die unterzeichnenden Verbände fordern die Bundesregierung auf, die geplante Streichung der Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung nicht weiterzuverfolgen.
Statt eines pauschalen Leistungsausschlusses bedarf es einer differenzierten, evidenzbasierten Weiterentwicklung der Versorgung, die therapeutische Realität, Patientensicherheit und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen berücksichtigt.
Es gibt große Online-Plattformen, über die man ohne einen persönlichen Arztkontakt ein Cannabismedikament erhalten kann. Dieses Thema wird gegenwärtig politisch diskutiert. Zudem reagiert die Rechtsprechung. Es kommt schneller zum Führerscheinentzug durch die Fahrerlaubnisbehörden.
Medizinalcannabis und MPU: Änderung der Rechtsprechung und worauf Sie nun achten müssen
Im Bereich Medizinalcannabis und Fahreignung hat sich nach der Cannabislegalisierung im Ergebnis gesetzlich im Wesentlichen nichts geändert. Vor der Cannabislegalisierung richtete sich die Fahreignung nach Nr. 9.4 und Nr. 9.6. der Anl. 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
bei einer Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis kommt auch nach der neuen Rechtslage keine andere Beurteilung als nach Nr. 9.4 und Nr. 9.6. der Anl. 4 zur FeV in Betracht. Denn diese Regelungen sind mit der Novelle zum 1. April 2024 unverändert geblieben. Daher führt weiterhin
zur (Fahr-)Ungeeignetheit.
Medizinalcannabis und Telemedizin
Aufgrund der Cannabislegalisierung und der in diesem Zuge sich ergebenden Auswüchse der „Verschreibung“ von Cannabis als Medikament im Bereich der Telemedizin ist die Anzahl von Medizinalcannabis-Patienten jedoch deutlich gestiegen. Das liegt wohl auch daran, dass die Möglichkeit, sich Medizinalcannabis mittels Teledienstmedizin verschreiben zu lassen, so einfach ist wie eine Pizzabestellung. Dies wurde ausgiebig genutzt und viele Nutzer von Cannabisverschreibungen mittels Telemedizin fuhren mit einem entsprechenden Rezept Auto. Dies taten sie ganz offensichtlich in dem Glauben, sie müssten im Fall einer (Verkehrs-)Kontrolle nur noch das Cannabis-Rezept vorzeigen, um unbehelligt weiterfahren zu können, da der Grenzwert von nun 3,5 ng/ml (siehe § 24a Straßenverkehrsgesetz) für Cannabis-Patienten bei der Verkehrsteilnahme nicht von Bedeutung ist. Die Überraschung ist dann meist groß, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde trotz Cannabis-Rezept dann für eine Fahreignungsüberprüfung mit einer MPU oder einem ärztlichen Gutachten meldet.
Rechtliche Lage bei Medizinalcannabis
Richtig ist zunächst, dass bei Medizinalcannabis der Grenzwert von 3,5 ng/ml keine Aussage über die Fahreignung treffen kann. Im Bereich von Medizinalcannabis besteht kein Grenzwert: da die Dosis jeweils individuell ist, gibt es eben auch keine Grenzwerte für die Einnahme von Medikamenten. Dies heißt aber nicht, dass mit einem Cannabis-Rezept automatisch Fahreignung besteht. Vielmehr berechtigt die Einnahme von Medizinalcannabis die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel zu einer Überprüfung der Fahreignung, da es sich um ein psychoaktiv wirkendes Medikament handelt. Eine Überprüfung erfolgt dann nach Nr. 9.4 und Nr. 9.6. der Anl. 4 zur FeV.
Rechtsprechung zu Medizinalcannabis
Bei der Verkehrsteilnahme unter Cannabis hat der Anteil von Medizinalcannabis-Patienten stark zugenommen, da die Telemedizinanbieter wie „Dr. Ansay“, „Dr. ABC“ etc. eben per „Bestellung“ Cannabis (auf Rezept) liefern. Ich denke, jede/r weiß mittlerweile, dass in diesem Rahmen keine (wirkliche) medizinische Behandlung erfolgt. Die Verwaltungsgerichte haben es jedenfalls gemerkt und zeigen – nachvollziehbar – wenig Verständnis für die „Bestellung“ von Medizinalcannabis im Internet im Zusammenhang damit, dass die Cannabisrezepte dann zur Rechtfertigung einer ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme bei der Bußgeldbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch bei Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden, also bei einer Verkehrsteilnahme mit einem höheren THC-Wert von mehr als 3,5 ng/ml. Es wird mit einem Cannabis-Rezept ein Privileg (das sog. Medikamentenprivileg) in Anspruch genommen, denn die Einnahme von Medizinalcannabis erlaubt eine Verkehrsteilnahme eben auch mit zum Teil hohen THC-Werten. Wenn aber effektiv keine (wirkliche) Behandlung mit Cannabis vorliegt, wird dieses Privileg missbräuchlich in Anspruch genommen, was den Gerichten verständlicherweise nicht „schmeckt“
Strengere Rechtsprechung
Diese Entwicklung mit den Auswüchsen bei der Verschreibung von („Medizinal“-)Cannabis“ führt nun dazu, dass Gerichte in solchen Fällen durchaus strenger entscheiden.
Vor der Cannabislegalisierung und damit vor den Auswüchsen bei den Cannabis-Verschreibungen durch Telemedizinanbieter war ständige Rechtsprechung der Gerichte, dass bei Geltendmachung des Medikamentenprivilegs diese Tatsache von den Fahrerlaubnisbehörden berücksichtigt werden musste, auch wenn dies erst nach einer Fahrerlaubnisentziehung im Widerspruchsverfahren geltend gemacht wurde! Eine Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage von Cannabismissbrauch, also fehlenden Trennungsvermögens zwischen Fahren und Konsum, war dann nicht (mehr) möglich, sondern rechtswidrig. Diese Rechtsprechung entspricht nachvollziehbar der Rechtslage: es ist nicht auszuschließen, dass trotz erhöhter THC-Werte die Fahreignung aufgrund der Behandlung mit Cannabis besteht bzw. dass sogar bei einer nach der Verkehrsauffälligkeit begonnenen Behandlung mit Cannabis die Fahreignung wiederhergestellt wurde. Und für die fehlende Fahreignung ist bei einem/r Fahrerlaubnisinhaber/in immer noch die Fahrerlaubnisbehörde und nicht umgekehrt.
Dies wurde nun nach aktueller Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus April 2026 (hier nachzulesen) – rechtlich nicht nachvollziehbar – anders entschieden. Dies stellt eine gesetzliche nicht vorgesehene Beweislastumkehr dar und ist meines Erachtens bedenklich.
Folgen für Cannabis-Patienten
Bereits im Bußgeldverfahren wegen einer ordnungswidrigen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 2 StVG reicht die Vorlage eines Rezepts von Cannabis von Dr. Ansay, Dr. ABC etc. – also aus der Telemedizin – nun nicht mehr per se aus, damit das Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 4 StVG greift – ein entsprechendes Rezept wird dann nicht mehr anerkannt. Vielmehr kommt es in solchen Fällen dann wie für einen (Freizeit-)Konsumenten zu einem Bußgeld, 2 Punkten und einem Fahrverbot. Das Amtsgericht Aschaffenburg führt zur Telemedizin aus:
„Es beruht ausschließlich auf einem standardisierten Online-Fragebogen, ohne dass eine eigenständige ärztliche Untersuchung, eine Sichtung medizinischer Unterlagen oder ein persönlicher Kontakt erfolgt wäre. Die Rechtsprechung verlangt jedoch für die Anwendung der Ausnahme nach § 24a Abs. 4 StVG eine individuelle fachärztliche Bewertung, um eine missbräuchliche Umgehung der Vorschrift zu verhindern. Ein automatisiert erstelltes Online-Rezept erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der von der Betroffenen behauptete therapeutische Gebrauch ist daher nicht hinreichend belegt.“
Medizinalcannabis und Überprüfung der Fahreignung
Aber auch im Fahrerlaubnisverfahren bei der Überprüfung der Fahreignung mittels eines ärztlichen Gutachtens und/oder einer MPU ist ein Rezept aus der Telemedizin wenig hilfreich.
Zwar erfolgt bestenfalls keine MPU-Anordnung wegen Cannabismissbrauchs nach § 13a FeV, also zum zukünftigen Trennungsvermögen von Verkehrsteilnahme und Cannabiskonsum. Das ist deshalb von Vorteil, da im Fall einer Behandlung mit Medizinalcannabis keine Abstinenznachweise für das erfolgreiche Abschließen einer MPU erforderlich sind. Und da Abstinenznachweise im Fall einer Überprüfung wegen Cannabismissbrauchs nach § 13a FeV nicht rechtzeitig beigebracht werden können, führt dies regelmäßig zu einer Fahrerlaubnisentziehung. Dagegen kann und muss eine Abstinenz im Fall von Medizinalcannabis gerade nicht nachgewiesen werden, da ja eine tägliche Einnahme von Cannabis zur Behandlung erfolgt.
Doch ist die Fahreignungsüberprüfung im Fall von Medizinalcannabis anspruchsvoll, ein ärztliches Gutachten und/oder eine MPU ohne Kenntnis, worauf es ankommt, nur schwer zu bestehen. Die ständige Rechtsprechung legt die Voraussetzungen für Fahreignung bei Medizinalcannabis so fest:
„Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV (i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 StVG, §§ 11, 14, 20, 22, 46 FeV), voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.“
An den seitens der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen ist ersichtlich, dass eine Begutachtung bei Medizinalcannabis kein Spaziergang ist. Mit einem Cannabis-Rezept per Teledienstmedizin mit Dr. Ansay und Konsorten sind die Aussichten für das Bestehen einer MPU eher gering.
Nun melden sich bei mir viele Betroffene, die sich bereits über einen langen Zeitraum vergeblich bemüht haben, eine ärztliche Behandlung mit Medizinalcannabis zu bekommen und dann notgedrungen auf Anbieter der Telemedizin ausweichen mussten oder auf eine Selbstmedikation mit selbstbeschafftem Cannabis. Es ist meiner Erfahrung nach tatsächlich fast unmöglich Vertragsärzte, die Cannabis verschreiben, zu finden. Sie sind die absolute Ausnahme. Und wenn ein Vertragsarzt, meist der Hausarzt oder die Hausärztin, sich bereit erklärt, bestehen keine Kenntnisse zur Behandlung mit Cannabis und schon gar nicht, was in Bezug auf den Führerschein relevant ist.
Es ist somit zunächst entscheidend einen Arzt zu finden, der sich mit der Behandlung mit Medizinalcannabis auskennt.
Daher ganz wichtig: wenn sie eine ordnungswidrige Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss hatten und entweder kein Cannabisrezept oder „nur“ ein Rezept aus der Telemedizin vorweisen können – aber dennoch das Cannabis für sich als Medizin einsetzen und als Medizin brauchen – muss so schnell wie möglich eine vernünftige Behandlung mit Medizinalcannabis durch einen versierten Arzt erfolgen. Ich habe mittlerweile in diesem Bereich durch meine Tätigkeit viele engagierte Ärzte kennengelernt, die als Privatärzte tätig sind, die Möglichkeit besteht also! Anderenfalls wird es meiner Erfahrung nach sehr schwierig eine Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden.
Und eine MPU bei Medizinalcannabis ist auf diesem Weg auch zu bestehen: wenn bei der Fahrerlaubnisbehörde und insbesondere bei einer MPU-Begutachtung gesehen wird, dass eine angemessene Behandlung mit Medizinalcannabis durch einen Arzt erfolgt, sind zum einen die Vorbehalte ausgeräumt und eine ordnungsgemäße Behandlung gut darstellbar. Dies ist der bestmögliche Weg für eine vernünftige ärztliche Behandlung und selbstverständlich der Beste Weg, seinen Führerschein zu behalten.
Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.
Cannabis-Verbände warnen vor Folgen des Gesundheits-Sparpakets
Durch die geplanten Einsparungen bei der GKV-Erstattung von Cannabisblüten sehen verschiedene Fachverbände die Gefahr von Versorgungsabbrüchen. Zudem seien die Kosteneinsparung falsch kalkuliert.
Mehrere Fachverbände warnen in einer gemeinsamen Stellungnahme vor den Folgen des heute im Bundeskabinett verabschiedeten Gesundheits-Sparpakets. In dem Paket ist unter anderem auch das Ende der Erstattungsfähigkeit von Cannabis-Blüten vorgesehen. Weiterhin erstattungsfähig bleiben Extrakte und Fertigarzneimittel. Dass die Kosten für Blüten nun nicht mehr von den Kassen übernommen werden sollen, würde Chroniker, Schwerkranke und Palliativ-Patienten besonders hart treffen.
„Für viele schwerkranke Patientinnen und Patienten sind Cannabisblüten kein ‚Lifestyle-Produkt‘, sondern die Therapie, die ihnen überhaupt erst ein Stück Lebensqualität ermöglicht“, betont Daniela Joachim vom Bund Deutscher Cannabis-Patienten.
Extrakte sind kein Ersatz
Extrakte könnten Blüten nicht gleichwertig ersetzen. Insbesondere der schnellere Wirkungseintritt sei für akute Schmerzen, Spastiken, Übelkeit oder Migräne entscheidend. Erhobene Daten würden zudem nahelegen, dass bei verordneten Cannabis-Blüten die Therapieabbruchraten geringer seien – ebenso wie berichtete Nebenwirkungen.
Auch das Argument einer erhöhten Suchtgefahr bei inhalativer Anwendung sei wissenschaftlich nicht belegt. Missbrauchs- oder Abhängigkeitsentwicklungen gebe es nur in einem „verschwindend geringen Anteil der Fälle“.
Hohe medizinische Qualitätsstandards sind garantiert
Die bemängelte fehlende Standardisierung von Blüten könne durch die geltenden strengen GACP- und GMP-Standards widerlegt werden. Geringfügige Schwankungen der Wirkstoffkonzentration seien klinisch beherrschbar.
„Die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten erfolgt heute über etablierte, hochqualifizierte Apothekenstrukturen mit speziellen Qualitäts-, Dokumentations- und Beratungsprozessen“, sagte die Geschäftsführerin des Verbandes der Cannabis versorgenden Apotheken, Dr. Christiane Neubaur. Diese Strukturen sicherten eine verantwortungsvolle, kontrollierte und fachgerechte Versorgung. Ihre faktische Entwertung durch einen pauschalen Leistungsausschluss sei „gesundheitspolitisch kurzsichtig“.
Versorgungsabbrüche drohen
Die Verbände bezweifeln auch das veranschlagte Einsparpotenzial für die GKV. So sei eine absehbare Verlagerung auf teurere Arzneimittel nicht mit einkalkuliert worden. Zudem würden sich viele schwerkranke Patienten keine Selbstzahlung leisten können. Versorgungsabbrüche und das Ausweichen auf andere Beschaffungswege wären die Folge, warnte Dirk Heitepriem, Präsident des Branchenverbandes Cannabiswirtschaft. Die Cannabis-Verbände sehen in den Plänen der Regierung einen unmittelbaren Eingriff in die ärztliche Therapiehoheit.
Dadurch, dass schwerkranken Patienten der Zugang zu einer für sie wirksamen Therapie verwehrt werde, würde deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, argumentieren sie. Zudem sehen die Verbände einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich relevanten Vertrauensschutz. Demnach darf der Staat enttäuschtes Vertrauen nicht beliebig verursachen, sondern muss Rechtssicherheit und Berechenbarkeit garantieren.
Unterzeichner der Stellungnahme sind die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM), der Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan), der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW), der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC) und der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA).
Deshalb fordern die unterzeichnenden Verbände die Regierung auf, von ihren Plänen abzurücken und die Erstattungsfähigkeit für Cannabis-Blüten beizubehalten.
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