Freispruch bei illegalem Anbau von Cannabis durch einen Erlaubnisinhaber

Am 13. Juni 2014 fand bei Thomas K. eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmung von zehn Cannabispflanzen sowie legal erworbener Cannabisblüten aus der Apotheke statt. Am 29. Juli 2015 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Esslingen vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Der anwesende Oberstaatsanwalt legte jedoch gleich Revision ein, so dass das Verfahren vor dem Landgericht weitergeführt wird.

Herr K. besitzt seit dem September 2013 eine Ausnahmeerlaubnis zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabisblüten durch die Bundesopiumstelle, kann sich das Medikament in dem nötigen Umfang jedoch nicht in der Apotheke kaufen. Daher war er gezwungen, Cannabis illegal anzubauen oder sich anderweitig zu beschaffen, um die von der Bundesopiumstelle festgestellte notwendige Therapie mit Cannabis durchführen zu können. Am 10. März 2015 wurde ihm ein Strafbefehl über 300 € zugestellt. Dagegen hat Herr K. Widerspruch eingelegt, sodass am 20. Juli 2015 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stattfand. Sein Anwalt plädierte auf Freispruch wegen des Vorliegens eines rechtfertigen Notstandes.

Der Richter erklärte anschließend, dass er jetzt noch kein Urteil fällen möchte, sondern noch einige Tage darüber nachdenken möchte. Schließlich erfolgte dann am 29. Juli der Freispruch. Der anwesende Oberstaatsanwalt erklärte, dass er Revision gegen das Urteil einlegen werde. Thomas K. erklärte gegenüber der ACM, dass es sich lohne „um sein Recht zu kämpfen“.

Im Urteil führt das Gericht aus: „Vorliegend ist die Tat zwar nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt, jedoch nach § 35 StGB entschuldigt. Von einer gegenwärtigen Gefahr für die Gesundheit („Leib“) des Angeklagten ist auszugehen. Der Angeklagte leidet unter massiven Schmerzen seiner Verletzungen … Dass der Einsatz von Cannabis zur Linderung der Leiden und Beschwerden des Angeklagten geeignet und erforderlich ist, ergibt sich bereits daraus, dass ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten erteilt wurde. Gegenwärtig im Sinne der §§ 34, 35 StGB ist auch eine Dauergefahr (…), sodass auch chronische Schmerzen, die nicht anderweitig gelindert werden können, darunter zu subsumieren sind. Das Ziel des Eigenanbaus ist zudem, die Gefahr vom Angeklagten selbst abzuwenden, die Schmerzen bei ihm zu lindern. Sie ist auch nicht anderweitig abwendbar.“

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