ACM-Mitteilungen vom 29. April 2023

Liebe Leserin, lieber Leser,

der ACM-Vorstand hat in seiner Sitzung am 26. April die Pläne der Bundesregierung zur Legalisierung des Eigenanbaus von Cannabis, zu Hause oder in einer Anbaugenossenschaft oder einem Social Club, begrüßt. Wir sehen allerdings auch mögliche und sehr reale Risiken, die mit einer Verdrängung von Patientinnen und Patienten in den Freizeitmarkt und in die Selbsttherapie verbunden sein können. Wir sind der Auffassung, dass eine medizinische Therapie möglichst durch Ärzt:innen durchgeführt werden sollte.

Dieser Newsletter befasst sich darüber hinaus mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom November 2022 zum Thema Kostenübernahme von cannabisbasierten Medikamenten durch die gesetzlichen Krankenkassen, zu der Rechtsanwalt Professor Oliver Tolmein eine Erläuterung für die Praxis abgefasst hat.

Wir freuen uns auch, dass wir nun allen Ärztinnen und Ärzten eine kontinuierliche wöchentliche CME-zertifizierte Fortbildung anbieten können. Wir wollen uns dort mit praktischen Aspekten der Cannabistherapie befassen, darunter insbesondere konkrete Fälle besprechen und Fragen rund um die Behandlung mit Cannabis und Cannabinoiden beantworten.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Inhalt

Wöchentliche CME-zertifizierte Fortbildung zur Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten

Die Ärztekammer Westfalen, Lippe hat die von der ACM geplante kontinuierliche Fortbildung „Fallbesprechung aus der Praxis der Cannabistherapie “ zertifiziert.

Die Fortbildung beginnt am 3. Mai als Zoom-Webinar und findet danach jeden Mittwoch von 18:15 bis 19:00 Uhr statt. Die Teilnahme ist kostenlos.

Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Franjo Grotenhermen

Korreferentin: Professorin Dr. Kirsten Müller-Vahl

Zertifizierung: Die Veranstaltung wird von der Ärztekammer Westfalen-Lippe pro Fortbildung mit 2 CME-Punkten zertifiziert.

Ort: Online via Zoom-Webinar

Registrierung: Hier können Sie sich registrieren:

Am 3. Mai wollen wir zunächst zusammen die Erwartungen an die Fortbildung klären. Inhaltlich werden Frau Müller-Vahl und Herr Grotenhermen die Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022 für die Frage der Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen vorstellen und diskutieren. Die Begründung des Urteils wurde im März bekannt gemacht und auch bereits in den ACM-Mitteilungen vorgestellt. Siehe dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt Professor Oliver Tolmein in dieser Ausgabe.

ACM-Vorstandssitzung zum Thema Eigenanbau

Bei der Sitzung des ACM-Vorstandes am 26. April haben wir schwerpunktmäßig über die Auswirkungen der geplanten rechtlichen Maßnahmen zur Erlaubnis des Eigenanbaus gesprochen. Hier eine erste kurze Einschätzung. Der Vorstand sieht sowohl einen möglichen Nutzen, aber auch Risiken für die Versorgung von Patient:innen mit cannabisbasierten Medikamenten.

Grundsätzlich ist der Vorstand der Auffassung, dass eine medizinische Therapie in die Hände eines Arztes oder einer Ärztin gehören, und der Eigenanbau für die meisten Patient:innen keine realistische Option darstellt. Es muss verhindert werden, dass Patientinnen und Patienten systematisch in die Selbsttherapie und den Eigenanbau oder in den Freizeitkonsumbereich gedrängt werden. Schon jetzt gibt es Anzeichen dafür, dass Ärzt:innen ihren Patient:innen nahelegen, in Zukunft Cannabis selbst anzubauen. Wir benötigen daher spürbare Verbesserungen im Bereich Cannabis als Medizin, um dieser Entwicklung entgegenzutreten.

Allerdings sehen wir auch einen möglichen Nutzen. Die Legalisierung des Eigenanbaus ist ein richtiger Schritt zur Entkriminalisierung auch von Patient:innen. Das SCM (Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin), das größte Netzwerk von Cannabispatienten in Deutschland und eine Arbeitsgruppe innerhalb der ACM, wurde vor vielen Jahren unter anderem mit dem Ziel gegründet, eine Anbaugenossenschaft für Patient:innen zu organisieren. Dies ist nun voraussichtlich möglich. Die ACM will sich mit dieser Option auch ganz praktisch befassen.

Eine ausführlichere Stellungnahme des ACM-Vorstandes wird vorbereitet.

Presseschau: Cannabis-Gesetzentwurf fertig (Ärzte Zeitung)

Am 28. April hat die Bundesregierung einen Entwurf für die geplante Legalisierung von Cannabis vorgelegt, der nun zwischen den Ministerien abgestimmt wird.

Cannabis-Gesetzentwurf fertig (Ärzte Zeitung)

Der Entwurf für die geplante Legalisierung von Cannabis geht in die Ressortabstimmung. Erste Teile des Gesetzes sollen dieses Jahr in Kraft treten.

Kurz vor dem Monatsende hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wie zugesagt den ersten Gesetzentwurf für die geplante Cannabis-Legalisierung vorgelegt. Das bestätigte ein Sprecher seines Ministeriums auf Anfrage. Der Entwurf sei an diesem Freitag in die sogenannte Ressortabstimmung gegeben worden – das bedeutet, dass er den anderen Ministerien jetzt zur Ansicht und Prüfung übermittelt wurde. Zu den konkreten Inhalten wurde zunächst nichts bekannt, da Gesetzentwürfe innerhalb dieser Phase in der Regel noch nicht öffentlich gemacht werden.

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (re.) und Landwirtschaftsminister Cem Özdemir haben die Gesetzentwürfe vorgestellt: Ab 18 Jahren soll der Cannabis-Konsum künftig – in Maßen – erlaubt sein. 50 Gramm monatlich will die Ampelregierung zugestehen.

Aus Regierungskreisen hieß es, der Entwurf greife die bekannten Eckpunkte des Vorhabens auf. Dabei geht es unter anderem um eine Freigabe von Cannabis innerhalb spezieller Vereine, sogenannter Cannabis-Clubs. Erlaubt sein soll den Eckpunkten zufolge der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und auch der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf. Einen freien Verkauf in speziellen Läden, wie ursprünglich beabsichtigt, soll es zunächst nicht geben. Geplant ist, dies über ein weiteres Gesetz später zunächst in einigen Kommunen als Pilotprojekt zu erproben.

Nach der Ressortabstimmung muss das Kabinett den nun vorliegenden Gesetzentwurf auf den Weg bringen, danach sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Wann der erste Teil der Cannabis-Legalisierung in Kraft tritt, ist damit zunächst noch offen. Angestrebt wird von Pro-Cannabis-Vertretern in der Ampel-Koalition noch dieses Jahr. (dpa)

Anforderungen an die begründete Einschätzung des Arztes nach § 31 Abs 6 SGB V

(Auf Grundlage der Maßstäbe des Bundessozialgerichts aus B 1 KR 28/21)

Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Oliver Tolmein, Fachanwalt für Medizinrecht

Variante 1: Eine Standardtherapie steht nicht zur Verfügung:

Eine Standardtherapie steht nicht zur Verfügung (§ 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 a SGB V)

  • wenn es sie generell nicht gibt,

  • wenn sie im konkreten Einzelfall ausscheidet, weil der Versicherte sie nachgewiesenermaßen nicht verträgt oder wenn

  • erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen oder

  • sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung im Hinblick auf das beim Patienten angestrebte Behandlungsziel ohne Erfolg geblieben ist.

Ob es zur Behandlung der Erkrankung und zur Erreichung des angestrebten Behandlungsziels eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Therapie überhaupt gibt, bestimmt sich nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin

Variante 2: Es gibt eine Standardtherapie, sie anzuwenden ist für den Patienten aber nicht zumutbar

Gibt eine Standardtherapie, scheidet sie aus, wenn die Therapie bereits zu schwerwiegenden Nebenwirkungen iS des Art 1 Nr 12 RL 2001/83/EG (Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel), wie etwa stationärer Behandlungsbedürftigkeit oder deren Verlängerung, geführt hat oder ein erhebliches Risiko relevanter beeinträchtigender Nebenwirkungen im Fall des Patienten besteht.

In solchen Fällen bedarf es der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, warum diese Methoden unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes dennoch nicht zur Anwendung kommen können (§ 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V). Das Gesetz gesteht dem behandelnden Vertragsarzt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. An die begründete Einschätzung sind aber hohe Anforderungen zu stellen.

Die begründete Einschätzung des Vertragsarztes muss

  • die mit Cannabis zu behandelnde Erkrankung und das Behandlungsziel benennen,

  • die für die Abwägung der Anwendbarkeit verfügbarer Standardtherapien mit der Anwendung von Cannabis erforderlichen Tatsachen vollständig darlegen und

  • eine Abwägung unter Einschluss möglicher schädlicher Wirkungen von Cannabis beinhalten

    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses nur auf völlige Unplausibilität zulässig.

Die Abwägung des Vertragsarztes, ob eine verfügbare Standardtherapie zur Behandlung der Erkrankung angewendet werden kann oder ob Cannabis zur Anwendung kommen soll, ist damit der Überprüfung durch KKn und Gerichte weitgehend entzogen. Daraus folgt eine Einschätzungsprärogative des Vertragsarztes.

Der Arzt muss unter Beachtung der medizinischen Sorgfalt bei Anamnese, Untersuchung, Diagnose und Behandlungsplanung zu der Überzeugung gelangen, dass für diesen Patienten das angestrebte Behandlungsziel nicht auf andere Weise als durch den Einsatz von Cannabis erreicht werden kann

Der Arzt muss eine medizinische Abwägung treffen und vergleichen, ob die zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung dieser Methode rechtfertigt.

Eine solche Abwägung setzt eine hinreichende Sachkunde sowohl hinsichtlich der Standardbehandlungsmethoden als auch der Außenseitermethode sowie eine vollständige Untersuchung des Patienten voraus.

Daher ist durch gründliche Abwägung aller therapeutischen Alternativen zur Cannabismedikation zu verhindern, dass der Patient eine allgemein anerkannte, wirksame Behandlungsmethode nicht nutzt, er vermeidbaren Gesundheitsgefahren ausgesetzt wird und die Gemeinschaft der Beitragszahler nicht mit Kosten für eine unwirksame oder den Patienten gefährdende Therapie oder mit Mehrkosten gegenüber einer verfügbaren Standardtherapie belastet wird.

Die zu erwartenden oder bereits aufgetretenen Nebenwirkungen der zur Verfügung stehenden, allgemein anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Leistungen und der Krankheitszustand sind darzustellen.

Dafür muss der Krankheitszustand mit den bestehenden Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen aufgrund eigener Untersuchung des Patienten und ggf unter Hinzuziehung von Befunden anderer behandelnder Ärzte beschrieben werden. Hierzu gehört auch ein evtl Suchtmittelgebrauch in der Vergangenheit sowie das Bestehen oder der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit.

Der Vertragsarzt muss die mit Cannabis zu behandelnde(n) Erkrankung(en), ihre Symptome und das angestrebte Behandlungsziel sowie die bereits angewendeten Standardbehandlungen, deren Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und dabei aufgetretene Nebenwirkungen benennen.

Der Vertragsarzt kann dazu auch seine Patientendokumentation und die Befunde anderer behandelnder Ärzte der begründeten Einschätzung beifügen und auf diese verweisen.

Das Behandlungsziel muss entweder in einer Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome der Erkrankung bestehen.

Die Abwägung der Anwendbarkeit von Standardtherapien erfordert es, dass der Vertragsarzt überdies alle noch verfügbaren Standardtherapien benennt und deren zu erwartenden Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und die zu erwartenden Nebenwirkungen darlegt.

Im Ergebnis müssen sämtliche verfügbare Standardtherapien entweder durch den Vertragsarzt bereits erfolglos angewendet worden sein oder in die Abwägung einbezogen werden.

Auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen ist die Abwägung der Nebenwirkungen der noch verfügbaren Standardtherapien mit dem beschriebenen Krankheitszustand und den möglichen schädlichen Auswirkungen einer Therapie mit Cannabis vorzunehmen.

In die Abwägung einfließen dürfen dabei nur Nebenwirkungen, die das Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Erkrankung erreichen (die also eine gewisse Erheblichkeit erreichen: einfach „Unwohlsein“ z.B. reicht nicht). Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine nebenwirkungsfreie Arzneimitteltherapie.

Aus der Abwägung des Vertragsarztes muss hervorgehen, warum zu erwartende Nebenwirkungen bei dem beschriebenen Krankheitszustand des Patienten auch im Hinblick auf das mögliche Erreichen der angestrebten Behandlungsziele nicht tolerierbar sind oder warum keine hinreichende Aussicht auf Erreichen des Behandlungsziels besteht, weil etwa Arzneimittel mit vergleichbarem Wirkmechanismus erfolglos geblieben sind.

Die Abwägung schließt ein, auch bei dem Krankheitszustand des Patienten mögliche schädliche Auswirkungen einer Therapie mit Cannabis, wie das Entstehen, Unterhalten oder Verfestigen einer Abhängigkeit oder das Auftreten von Psychosen, zu erfassen und mit den Nebenwirkungen einer Standardtherapie abzuwägen.

Der Vertragsarzt muss in seine Abwägung einbeziehen, in welcher Darreichungsform die Anwendung von Cannabis das geringste Risiko in Bezug auf schädliche Wirkungen und auf einen möglichen Missbrauch des verordneten Cannabis in sich birgt. Das gilt insbesondere bei einem vorbestehenden Suchtmittelkonsum oder einer vorbestehenden Suchtmittelabhängigkeit.

KKn und Gerichte dürfen die vom Vertragsarzt abgegebene begründete Einschätzung nur daraufhin überprüfen, ob die erforderlichen Angaben als Grundlage der Abwägung vollständig und inhaltlich nachvollziehbar sind, und das Abwägungsergebnis nicht völlig unplausibel ist. Die dem Vertragsarzt eingeräumte Einschätzungsprärogative schließt eine weitergehende Prüfung des Abwägungsergebnisses auf Richtigkeit aus. Insbesondere steht es KKn und Gerichten nicht zu, die Anwendbarkeit einer verfügbaren Standardtherapie selbst zu beurteilen und diese Beurteilung an die Stelle der Abwägung des Vertragsarztes zu setzen

Die eingeschränkte Überprüfbarkeit der begründeten Einschätzung gilt auch im Fall eines vorbestehenden Suchtmittelkonsums oder einer vorbestehenden Suchtmittelabhängigkeit. Ob dieser Umstand eine Kontraindikation für die Behandlung mit Cannabis darstellt, ist vom Vertragsarzt im jeweiligen Einzelfall abzuwägen und in der begründeten Einschätzung darzulegen. Er hat sich möglichst genaue Kenntnis vom bisherigen Konsumverhalten, möglichen schädlichen Wirkungen des bisherigen Konsums und einer eventuellen Abhängigkeit zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterfällt es seiner Beurteilung, ob eine Kontraindikation vorliegt oder welche Vorkehrungen gegen einen Missbrauch des verordneten Cannabis zu treffen sind.

Es ist gesondert (wenigstens knapp) zu begründen, warum Cannabisblüten und nicht Sativex oder Dronabinol verordnet werden.

Hamburg 25.4.2023

Kontakt zu RA Prof. Dr. Oliver Tolmeinb tolmein@menschenundrechte.de, www.menschenundrechte.de

Presseschau: Cannabis: Drogenbeauftragter erwartet mehr Schutz bei Freigabe (Deutsches Ärzteblatt)

Nach Auffassung des Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Burkhard Blienert (SPD), wird die Legalisierung von Cannabis den Jugendschutz verbessern.

Cannabis: Drogenbeauftragter erwartet mehr Schutz bei Freigabe (Deutsches Ärzteblatt)

Die geplante Freigabe von Cannabis könnte nach Worten des Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Burkhard Blienert (SPD), mehr Gesundheits- und Jugendschutz sowie die Regulierung des Schwarz­markts nach sich ziehen.

„Wir sehen eher gesundheitliche Schäden durch Verunreinigungen synthetischer Cannabinoide, die Menschen auf dem Schwarzmarkt kaufen“, sagte Blienert dem Gesundheitsmagazin Apotheken Umschau. Aktuell liege der Umsatz mit Cannabis auf dem Schwarzmarkt bei bis zu acht Milliarden Euro pro Jahr, hieß es.

„Das möchte ich bekämpfen. Der Gesundheitsschutz wäre gewährleistet, indem Cannabis nur in Fachge­schäf­ten verkauft wird.“ Dort würden Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Kauf über die Substanzen auf­geklärt, erklärte Blienert. Außerdem wolle man bei Cannabis keine Werbung und kein Sponsoring zulassen.

Die Pläne der Ampelkoalition sehen Straffreiheit für den Besitz von 25 Gramm Cannabis vor. Zudem sollen sich bis zu 500 erwachsene Konsumenten in Cannabisclubs zusammenschließen können, um die Droge kon­trolliert selbst anzubauen. Zur privaten Aufzucht sollen drei Pflanzen pro Person erlaubt werden. In einem Modellprojekt will die Regierung zudem den lizenzierten Verkauf von Cannabis erproben.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verspricht sich von den Regelungen ebenfalls weniger Ver­unreinigungen von Cannabisprodukten, einen besseren Schutz von Jugend und Gesundheit und die Eindämm­ung des Schwarzmarkts.

Scharfe Kritik an den Plänen kommt zum Beispiel von Ärzten, Apothekern und der Polizeigewerkschaft, die Gefahren für Heranwachsende sehen. So warnte etwa die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedi­zin (DGKJ), dass regelmäßiger Cannabiskonsum in jugendlichem Alter zu „strukturellen und funktionellen Veränderungen im Gehirn mit Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Denkleistung, Intelligenz und sozialer Kompetenz“ führe.

Der Drogenbeauftragte Blienert sagte, dass es Produkte mit einem niedrigeren Gehalt der psychoaktiven Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) geben müsse. Synthetische Cannabinoide, die häufig auf dem Schwarz­markt angeboten würden, hätten höhere Werte. Weiter verwies er auf die für die neuen Regelungen avisierte Altersbeschränkung. „Ich finde, 18 ist eine Größenordnung, die man akzeptieren kann. Auch vieles andere ist ja ab 18 Jahren erlaubt.“

Die Städte Frankfurt und Offenbach wollen sich unterdessen als Modellregion für den Verkauf von Cannabis bewerben. „Wir begrüßen, dass die Bundesregierung beim Thema Cannabis jetzt konkrete Pläne vorgestellt hat“, erklärte der Frankfurter Gesundheitsdezernent Stefan Majer (Grüne). Mehr sei derzeit offensichtlich nicht möglich, dennoch müsse das Mögliche jetzt umgesetzt werden.

Offenbachs Bürgermeisterin Sabine Groß (Grüne) erklärte, es seien noch viele, insbesondere rechtliche Fragen zu klären. Ein besonderes Anliegen sei ihr der Schutz von Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen. Die Stadt Offenbach sei nach einem Stadtverordnetenbeschlusses aus dem Jahr 2021 in der Verpflichtung, ein solches Projekt gemeinsam mit der Stadt Frankfurt voranzubringen. © kna/dpa/aerzteblatt.de

Presseschau: Lauterbach: Cannabis-Legalisierung mit mehr Prävention (Süddeutsche Zeitung)

Die geplante Legalisierung von Cannabis soll mit einer Initiative zur Prävention verbunden werden, um das Ziel der Bundesregierung, mögliche Schäden durch eine Cannabisverwendung zu reduzieren, besser zu erreichen.

Lauterbach: Cannabis-Legalisierung mit mehr Prävention (Süddeutsche Zeitung)

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach will die geplante Cannabis-Legalisierung mit einer großen Präventionskampagne begleiten. Wir sind uns als Ampel-Regierung absolut einig, dass eine dramatische Stärkung der Suchtprävention gerade im Bereich Kinder und Jugendliche notwendig ist, sagte der SPD-Politiker im Spiegel-Format Spitzengespräch.

Wenn wir das machen, kommen wir ja mit einer riesigen Kampagne, betonte Lauterbach. Wir werden zum Beispiel erklären, dass Kinder und Jugendliche, die beginnen zu kiffen (…), eine viel geringere Wahrscheinlichkeit haben, das Abitur noch zu schaffen. Sie werden weniger häufig studieren, sie werden oft mit der Sucht nicht klar kommen.

Die Ampel-Koalition will Erwachsenen künftig den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlauben. Legal sein soll auch der Eigenanbau von maximal drei Pflanzen. Außerdem will die Bundesregierung den Anbau und die Abgabe der Droge in Cannabis-Clubs ermöglichen, die zudem sieben Samen oder fünf Stecklinge für den Eigenanbau abgeben dürften. Die ursprünglich geplanten Cannabis-Fachgeschäfte, in denen Rausch-Produkte frei an Erwachsene verkauft werden könnten, kommen dagegen erst einmal nicht, weil das auf Widerstand bei der EU in Brüssel gestoßen war.

Die Regierung argumentiert, dass mit dem Vorhaben der Jugendschutz erhöht, der Schwarzmarkt zurückgedrängt und der Kriminalität der Boden entzogen werden solle.

Der Suchtexperte Rainer Thomasius kritisierte das Vorhaben in dem Spiegel-Gespräch. Er verwies darauf, dass die Zahl der regelmäßig Konsumierenden in den USA mit der Legalisierung in einigen Bundesstaaten zugenommen habe. Und der Gesetzentwurf von Herrn Lauterbach wird auch dazu führen, dass wir in Zukunft in Deutschland mehr Konsumierende haben – auch Jugendliche.

Presseschau: Cannabis-Gesetz: „Durch eine Legalisierung ist ein viel besserer Jugendschutz möglich“ (MHH – Medizinische Hochschule Hannover )

In einem Interview bezeichnet die Vorsitzende der ACM, Professorin Kirsten Müller-Vahl, die geplante Legalisierung des Eigenanbaus sowie innerhalb von Anbaugenossenschaften als ersten Schritt in die richtige Richtung.

Cannabis-Gesetz: „Durch eine Legalisierung ist ein viel besserer Jugendschutz möglich“ (MHH – Medizinische Hochschule Hannover)

Die Pläne der Bundesregierung zur Cannabis-Legalisierung werden kontrovers diskutiert. Prof. Müller-Vahl sieht einen ersten richtigen Schritt.

Frau Prof. Müller-Vahl, die Bundesregierung hat ihre Pläne für ein Gesetz zur Legalisierung von Cannabis vorgestellt. Danach sind u. a. max. 25 Gramm Genuss-Cannabis als Besitz erlaubt und der Verkauf erfolgt über nicht gewinnorientierte Vereine. Wie bewerten Sie die Pläne?

Müller-Vahl: Dies ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Menschen können für den Erwerb und Besitz von Cannabis nun nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Allerdings wäre das ursprünglich vorgestellte Eckpunktepapier sicherlich die bessere und konsequentere Lösung gewesen. So bleiben für Cannabis im Vergleich zu den gefährlicheren Drogen Alkohol und Tabak weiterhin Restriktionen bestehen.

Was sind die Vorteile einer Legalisierung von Cannabis?

Müller-Vahl: Das Ziel jeder Drogenpolitik sollte es sein, die Konsumraten so weit wie möglich zu senken, Kinder und Jugendliche zu schützen und Bürger:innen über die Risiken des Konsums zu informieren, so dass jede Person selbstbestimmt und verantwortungsbewusst mit der jeweiligen Droge umgehen kann. Die bisherige Verbotspolitik von Cannabis hat dieses Ziel nicht erreicht. Stattdessen werden Menschen wegen des Besitzes kleinster Mengen von Cannabis kriminalisiert und sind gezwungen, für den Erwerb von Cannabis in Kontakt mit der illegalen Drogenszene zu treten, verbunden mit dem Risiko, Cannabis mit unbekanntem THC-Gehalt und eventuell sogar gesundheitsschädlichen Verunreinigungen zu kaufen sowie in Kontakt mit weit gefährlicheren Drogen zu kommen. Eine legale Abgabe bietet hingegen den Vorteil, dass Konsumierende Cannabis mit guter Qualität und bekannten Inhaltsstoffen erwerben können und gleichzeitig hinsichtlich der Risiken beraten werden können. Schließlich kann die Abgabe an Minderjährige viel wirksamer unterbunden werden.

Kinder- und Jugendärzte warnen vor Gefahren wie erhöhter Cannabis-Konsum bei Minderjährigen und Funktionseinschränkungen im Gehirn bei Jugendlichen. Wie schätzen Sie diese Befürchtungen ein?

Müller-Vahl: Es ist richtig, dass der Konsum großer Mengen von Cannabis mit sehr hohem Gehalt an THC zu einer Schädigung des Gehirns mit dem erhöhten Risiko für das Eintreten einer Psychose führen kann. Ich bin davon überzeugt, dass durch eine Legalisierung ein viel besserer Jugendschutz möglich ist, da die Abgabe an Minderjährige verboten ist. Auch wird ein Gespräch mit den Jugendlichen über die Gefahren der Droge Cannabis viel besser möglich sein, wenn Cannabis legal und nicht mehr illegal ist. In jedem Fall müssen wir einen neuen Weg beschreiten, da die bisherige Verbotspolitik dazu geführt hat, dass die Konsumraten unter Jugendlichen in den letzten Jahren immer weiter angestiegen sind.

Was sind die Vorteile einer Legalisierung von Cannabis?

Müller-Vahl: Das Ziel jeder Drogenpolitik sollte es sein, die Konsumraten so weit wie möglich zu senken, Kinder und Jugendliche zu schützen und Bürger:innen über die Risiken des Konsums zu informieren, so dass jede Person selbstbestimmt und verantwortungsbewusst mit der jeweiligen Droge umgehen kann. Die bisherige Verbotspolitik von Cannabis hat dieses Ziel nicht erreicht. Stattdessen werden Menschen wegen des Besitzes kleinster Mengen von Cannabis kriminalisiert und sind gezwungen, für den Erwerb von Cannabis in Kontakt mit der illegalen Drogenszene zu treten, verbunden mit dem Risiko, Cannabis mit unbekanntem THC-Gehalt und eventuell sogar gesundheitsschädlichen Verunreinigungen zu kaufen sowie in Kontakt mit weit gefährlicheren Drogen zu kommen. Eine legale Abgabe bietet hingegen den Vorteil, dass Konsumierende Cannabis mit guter Qualität und bekannten Inhaltsstoffen erwerben können und gleichzeitig hinsichtlich der Risiken beraten werden können. Schließlich kann die Abgabe an Minderjährige viel wirksamer unterbunden werden.

Kinder- und Jugendärzte warnen vor Gefahren wie erhöhter Cannabis-Konsum bei Minderjährigen und Funktionseinschränkungen im Gehirn bei Jugendlichen. Wie schätzen Sie diese Befürchtungen ein?

Müller-Vahl: Es ist richtig, dass der Konsum großer Mengen von Cannabis mit sehr hohem Gehalt an THC zu einer Schädigung des Gehirns mit dem erhöhten Risiko für das Eintreten einer Psychose führen kann. Ich bin davon überzeugt, dass durch eine Legalisierung ein viel besserer Jugendschutz möglich ist, da die Abgabe an Minderjährige verboten ist. Auch wird ein Gespräch mit den Jugendlichen über die Gefahren der Droge Cannabis viel besser möglich sein, wenn Cannabis legal und nicht mehr illegal ist. In jedem Fall müssen wir einen neuen Weg beschreiten, da die bisherige Verbotspolitik dazu geführt hat, dass die Konsumraten unter Jugendlichen in den letzten Jahren immer weiter angestiegen sind.

Hat die geplante Legalisierung von Cannabis auch Auswirkungen auf das Cannabis-als-Medizin-Gesetz?

Müller-Vahl: Ja, davon gehe ich fest aus. Leider hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom November 2022 die hohen Anforderungen für eine Kostenübernahme einer Cannabis-basierten Therapie durch die gesetzliche Krankenkasse bestätigt. Zusätzlich hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im März dieses Jahres insbesondere die Verschreibungsmöglichkeiten für Cannabisblüten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen weiter verschärft. All dies wird dazu führen, dass die Zahl der Patient:innen, die eine Cannabis-basierte Therapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, wieder geringer werden wird. Diese Patient:innen werden nun erneut – wie bereits vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes im Jahr 2017 – in die Selbsttherapie gedrängt werden. Auch wenn dies nun legal erfolgen kann in Form des Eigenanbaus oder in einem Cannabis Social Club – so wäre es sicherlich besser, wenn diese Patient:innen eine ärztliche verordnete und überwachte Therapie mit Cannabis-basierten Medikamenten erhalten würden.

Zur Person:

Prof. Dr. med. Kirsten Müller-Vahl ist Geschäftsführende Oberärztin in unserer Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie. Neben dem Tourette-Syndrom ist Cannabis als Medizin einer ihrer wissenschaftlichen Schwerpunkte. Müller-Vahl ist Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin. Sie sitzt außerdem im Sachverständigenrat für Betäubungsmittel der Bundesopiumstelle des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Presseschau: Oppositionsanträge zu Cannabis im Gesundheitsausschuss abgelehnt (Deutsches Ärzteblatt)

Auch die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag möchte die Möglichkeiten der medizinischen Verwendung cannabisbasierter Medikamente verbessern und erleichtern. Eine generelle Legalisierung lehnt sie ab. Die Linksfraktion fordert dagegen eine sofortige Entkriminalisierung.

Oppositionsanträge zu Cannabis im Gesundheitsausschuss abgelehnt (Deutsches Ärzteblatt)

Der Gesundheitsausschuss hat sich mit dem Thema Cannabis befasst und zwei Vorlagen der Opposi­tion mehrheitlich abgelehnt. Das teile der Bundestag heute mit.

In der heutigen Sitzung berieten die Abgeordneten demnach über die mögliche Entkriminalisierung und Legalisierung der Droge sowie über den Zugang von Patienten zu Cannabisarzneimitteln.

Die Linksfraktion will mit einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine Entkriminalisierung von Cannabis erreichen. Den vorgelegten Gesetzentwurf der Fraktion lehnten die übrigen Fraktionen ab.

Auch die Unionsfraktion scheiterte mit einem Antrag, in dem eine bessere Versorgung der Patienten mit Cannabisarzneimitteln gefordert wird.

In dem Antrag problematisiert werden die hohen administrativen Hürden bei den Genehmigungsverfahren in den Krankenkassen in Verbindung mit den Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst. Der Unionsantrag wurde mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und AfD bei Enthaltung der Linken abgelehnt.

Die Ampelkoalition plant eine Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken in Form einer kontrollierten Abgabe der Droge. In der Sitzung machten Abgeordnete deutlich, dass mit einer konkreten Vorlage vermutlich schon in Kürze zu rechnen ist.

Presseschau: Cannabis-Legalisierung könnte Milliarden einsparen (Statista)

Statista hat berechnet, dass Deutschland durch die Cannabislegalisierung 4 bis 5 Milliarden € durch Steuereinnahmen und eingesparte Kosten für die Strafverfolgung sparen könnte.

Cannabis-Legalisierung könnte Milliarden einsparen (Statista)

Die Cannabis-Legalisierung in Deutschland nimmt konkrete Formen an. Das von der Bundesregierung vorgelegte Eckpunkte-Papier sieht eine teilweise Freigabe von Cannabis vor: Kauf und Besitz des pflanzlichen Rauschmittels sollen künftig erlaubt sein, unterliegen jedoch strengen Auflagen.

Die deutsche Bevölkerung ist beim Thema “Legales Cannabis” gespalten. Während die Hälfte der vom ZDF-Politbarometer befragten Personen die Entkriminalisierung für den richtigen Schritt hält, werten etwa 43 Prozent dies als falsche Entscheidung. Weitere sieben Prozent waren zum Zeitpunkt der Umfrage noch unentschlossen oder ohne differenzierte Meinung.

Der größte Kritikpunkt der Legalisierungsgegner bleibt die Verharmlosung des Rauschmittels durch die freie Verfügbarkeit. Diese erschwert den Schutz besonders vulnerabler Gruppen, wie Minderjährige. Zu den Vorteilen zählen neben medizinischen Gebrauch auch die Entlastungen für den Staat und die Steuerzahler.

Wie eine Studie der Düsseldorfer Heinrich-Heine-Universität zeigt, würden sich die Einsparungen bei Polizei-, Gerichts- und Justizvollzugskosten auf rund 1,4 Milliarden Euro belaufen. Denn die Polizei registriert jährlich mehr als 100.000 Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Cannabis. Im Jahr 2022 gab es knapp 180.000 solcher Delikte. Fälle von unerlaubtem Besitz würde nach der neuen Regelung erst ab 25,1 Gramm gelten, wodurch ein Großteil der registrierten Delikte wegfallen würde. Des Weiteren kann der Staat durch eine Cannabis-Steuer bis zu 1,8 Milliarden Euro im Jahr einnehmen. Auch Umsatz-, Lohn- und Körperschaftssteuern kommen dem Fiskus zugute – die Experten schätzen diese auf insgesamt rund 1,1 Milliarden Euro.

Einige weitere Meldungen der vergangenen Tage

Lust auf Kalorien: Auch bekiffte Würmer bekommen Hungerattacken (Tagesspiegel)

München soll Modellkommune für kontrollierte Cannabisabgabe werden (Ärzte Zeitung)

Cannabinoide in der Schmerz- und Palliativmedizin: Größeres Potenzial durch ganzheitlichen Ansatz (Apotheke ADHOC)

Cannabislegalisierung: Clubs und Modellregionen geplant (Deutsches Ärzteblatt)

Cannabis-Pläne gefährden den Jugendschutz! (Bundesärtzekammer)

Nein zu Münchner Modellprojekt (Süddeutsche Zeitung)

Cannabis-Legalisierung: FAQ zur Reform (Augsburger Allgemeine)

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