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Vorschläge des Polizeipräsidiums Berlin zum Umgang mit der medizinischen Cannabiseinnahme durch Erlaubnisinhaber

Am 14. Mai 2015 wurde ein Patient, der auf der Grundlage einer Erlaubnis durch die Bundesopiumstelle Cannabisblüten medizinisch verwenden darf und im Rahmen eines Smoke-Ins im Görlitzer Park Cannabis konsumierte, von der Polizei festgenommen (siehe Bericht der Apotheke Adhoc vom 28. Mai 2015).

Die Sprecherin des SCM (Selbshilfenetzwerk Cannabis Medizin) im ACM, Gabriele Gebhardt, bat die Berliner Polizei daraufhin um eine Auskunft über den Grund und die Umstände der Festnahme.

Am 4. Juni telefonierten Frau Gebhardt und ein Vertreter des Landeskriminalamtes (LKA St 11) beim Polizeipräsidenten Berlin miteinander. Hier die wesentlichen Aussagen des Mitarbeiters des Polizeipräsidenten.

Die Polizei müsse grundsätzlich eine Strafanzeige erstellen, wenn sie vor Ort nicht klären kann, ob der betroffene Patient tatsächlich berechtigt ist, Cannabis legal medizinisch zu nutzen, wenn er also nicht das Original der Erlaubnis durch die Bundesopiumstelle und keine namentlich gekennzeichnete Dose mit Cannabisblüten aus der Apotheke mit sich führt und gleichzeitig keine auskunftsberechtigte Stelle erreichbar ist.

Vor laufender Kamera, Cannabis zu konsumieren, stelle keine medizinische Notwendigkeit dar, sondern sei Werbung für Cannabiskonsum.

Die Polizei könne eine Strafanzeige im Nachhinein nicht einstellen, dies könne nur die Staatsanwaltschaft. Die Polizei geht davon aus, dass das Verfahren nach Klärung der Sachlage eingestellt wird, da es sich um einen Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis handelt. Wenn die Polizei das vor Ort hätte überprüfen können, sei von einer Strafanzeige abgesehen worden. [Anmerkung: Polizeibeamte haben wiederholt in der Praxis von Dr. Grotenhermen angerufen, ob tatsächlich bei einem bestimmten Patienten eine Ausnahmeerlaubnis vorliegt. In diesen Fällen erfolgte dann auch keine Strafanzeige].

Auf den Hinweis von Frau Gebhardt, dass die Apotheken die Kennzeichnung der Dosen unterschiedlich handhaben, und Patienten eine Kopie mit sich tragen, da das Original ansonsten nach kurzer Zeit zerfleddert wäre, nicht jede Polizeidienststelle eine Kopie beglaubige, und die Bundesopiumstelle auf unsere Bitte, eine offizielle Patientenkarte auszustellen, nicht eingegangen sei, sowie von Patienten nicht verlangt werden könne, ihre Medizin nur zuhause einzunehmen, plant das Polizeipräsidium Berlin nach Angaben ihres Gesprächspartners vom Landeskriminalamt nun folgende Maßnahmen:

  • Der Vorfall soll erneut im Innenausschuss behandelt werden.

 

  • Das Polizeipräsidium will der Bundesopiumstelle vorschlagen Patientenausweise auszustellen.

 

  • Es will dem BfArM vorschlagen, die Apotheken aufzufordern, die Dosen mit Cannabisblüten namentlich zu kennzeichnen.

 

  • Das Polizeipräsidium will in den nächsten Tagen eine Mitarbeiterinformation über ihren großen Verteiler mit 16.000 Polizeibeamten herausgeben, in dem über die Ausnahmeerlaubnis aufgeklärt und ein Musterexemplar der Ausnahmeerlaubnis angehängt wird.

 

  • Es will dem BfArM vorschlagen, einen Zusatz an die Ausnahmeerlaubnis anzuhängen, die die Maßgabe enthalten soll, Cannabis nicht vor laufender Kamera, nicht auf Spielplätzen oder in der Nähe von Schulen und Kindergärten zu verwenden.

Der Vertreter des LKA Berlin bittet die Patienten, sich an den letzten Punkt zu halten, und solange es keine andere Regelung gibt, ihre Originalerlaubnis mitzuführen, und die Apotheke zu bitten, die Dosen mit einem Namensetikett zu kennzeichnen.

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