ACM-Mitteilungen vom 25. November 2023

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Verabschiedung der ersten Säule der geplanten Cannabislegalisierung im Deutschen Bundestag verschiebt sich um voraussichtlich 3 Monate. Ursprünglich sollte das Gesetz bereits im November verabschiedet werden, sodass es am 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Dieser Zeitplan lässt sich jedoch nicht mehr halten. Aus meiner Sicht ist es gut, dass die Bundesregierung noch ein paar Wochen mehr Zeit hat, um die Änderungsvorschläge, die etwa bei der Anhörung des Gesetzes im Gesundheitsausschuss am 6. November gefordert oder von drogenpolitischen Sprechern der Regierungsfraktionen vorgeschlagen wurden, noch in der finalen Fassung berücksichtigen zu können.

Vor wenigen Tagen ist der 10. Alternative Drogen- und Suchtbericht 2023 erschienen, unter anderem mit Beiträgen zum Thema Cannabislegalisierung und Cannabis und Straßenverkehr.

Beste Grüße

Franjo Grotenhermen

Inhalt

Presseschau: Legalisierung von Cannabis verschiebt sich voraussichtlich (Deutsches Ärzteblatt)

Die Verabschiedung des Gesetzes zur begrenzten Legalisierung von Cannabis verschiebt sich, sodass das Gesetz auch erst voraussichtlich zum 1. April in Kraft treten kann.

Legalisierung von Cannabis verschiebt sich voraussichtlich

Berlin – Die ursprünglich für den Jahreswechsel geplante Legalisierung von Cannabis verschiebt sich voraus­sichtlich. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur heute aus Kreisen der Ampelfraktionen.

Demnach ist zwar geplant, das Gesetz in der letzten Sitzungswoche des Jahres zwischen dem 13. und 15. De­zember im Bundestag zu beschließen. Anschließend ist aber noch der Bundesrat am Zug und für die letzte Bundesratssitzung des Jahres am 15. Dezember seien die Fristen zu knapp, hieß es.

Zwar sind die Pläne in der Länderkammer nicht zustimmungspflichtig, sie muss aber darüber, wie über jedes andere Gesetz auch, beraten. Die nächste Bundesratssitzung ist dann am 2. Februar 2024. Ein Inkrafttreten wäre erst danach möglich. In Ampelkreisen wurde als mögliches Datum der 1. April genannt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, Cannabis im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Substanzen zu streichen. Für Volljährige ab 18 Jahren soll der Besitz von 25 Gramm erlaubt werden. Privat sollen maximal drei Pflanzen angebaut werden dürfen. In Cannabisclubs sollen Vereinsmitglieder die Droge gemeinschaftlich anbauen und gegenseitig abgeben dürfen.

Bei einer Expertenanhörung im Bundestag war zuletzt noch einmal deutlich geworden, wie kontrovers das Thema ist. Medizinerverbände, Polizeigewerkschafter und Deutscher Richterbund hatten ihre Ablehnung der Freigabe deutlich gemacht, Suchtexperten und reformorientierte Juristen hatten von einer notwendigen Entkriminalisierung gesprochen.

Der Bundestag kommt zwar vor seiner letzten Sitzungswoche im Dezember auch Ende November noch einmal zusammen. Diese Plenarwoche ist aber für die Haushaltsberatungen reserviert. Andere Gesetze kommen in Haushaltswochen in der Regel nicht auf die Tagesordnung.

Presseschau: Kein Cannabis gegen Schmerzen bei Glasknochenkrankheit (Ärzte Zeitung)

Wie schwierig es sein kann, eine Kostenübernahme für die Verwendung von Cannabis zu erhalten, selbst bei chronischen Schmerzen, zeigt ein aktuelles Urteil. Es veranschaulicht aber auch die große Macht der von den Gerichten bestellten Sachverständigen, die – das zeigt leider die Erfahrung – sich häufig nicht gut mit dem medizinischen Nutzen von Cannabis auskennen.

Kein Cannabis gegen Schmerzen bei Glasknochenkrankheit

Private Krankenversicherer müssen Versicherten mit Glasknochenkrankheit nicht eine Behandlung mit Cannabis bezahlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in Medizinalhanf keine anerkannte Behandlungsmethode.

Düsseldorf. Jedenfalls private Krankenversicherer müssen Versicherten mit Glasknochenkrankheit nicht eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis bezahlen. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei nicht feststellbar, dass das Cannabis geeignet ist, durch die Erkrankung verursachte Schmerzen zu lindern, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Der Kläger gibt an, er habe wegen seiner Glasknochenkrankheit mehrere Brüche und regelmäßige Schmerzen. Konventionelle Behandlungsmethoden hätten sich als unwirksam erwiesen. Daher beantragte er bei seiner privaten Krankenversicherung die Versorgung mit Medizinal-Cannabis. Die Versicherung lehnte dies ab. Wegen seiner „Behandlungsträgheit“ sei Cannabis zur Behandlung schubartig auftretender Schmerzen nicht geeignet.

Sachverständigen-Gutachten gab den Ausschlag

Wie schon das Landgericht Mönchengladbach wies nun auch das OLG Düsseldorf die dagegen gerichtete Klage ab. Die Behandlung mit Cannabis sei hier weder eine anerkannte noch eine im Einzelfall erfolgversprechende Methode.

Dabei stützte sich das OLG auf das Gutachten eines Sachverständigen. Danach leide der Kläger zwar unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit. Der Sachverständige habe aber weder die behaupteten Brüche noch wesentliche gelenkarthrotische Veränderungen feststellen können. Auch gebe es keine Daten, die eine Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzen belegen.

Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass verschiedene medikamentöse und nicht-medikamentöse schulmedizinische Behandlungsmethoden tatsächlich unwirksam geblieben seien, so das OLG.

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