ACM-Mitteilungen vom 17. März 2024

Liebe Leserin lieber Leser,

es bleibt weiterhin spannend beim Ringen um das Cannabisgesetz. Am 22. März findet die nächste Sitzung des Bundesrats statt. Mehrere Ausschüsse des Bundesrats wollen den Vermittlungsausschuss anrufen. Einige befürchten bereits, dass das Gesetz im Vermittlungsausschuss dauerhaft blockiert wird, und das Gesetz nicht umgesetzt werden kann, obwohl es im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist. Lassen sich die Parteien der Ampelkoalition von CDU und CSU vorführen?

Beste Grüße

Franjo Grotenhermen

Inhalt

Presseschau: Bundesratsausschüsse wollen Cannabisgesetz in den Vermittlungs­ausschuss schicken (Deutsches Ärzteblatt)

Einige Bundesländer argumentieren damit, dass die Vorgaben im geplanten Cannabisgesetz zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen werden, da insbesondere die Amnestie von Straftätern viel Zeit benötige. Das Deutsche Ärzteblatt stellt die Debatte vor.

Bundesrats­ausschüsse wollen Cannabisgesetz in den Vermittlungs­ausschuss schicken (Deutsches Ärzteblatt)

Die Ausschüsse für Gesundheit, Inneres und Recht des Bundes­rates empfehlen die Überweisung des Cannabisgesetzes in den Vermittlungsausschuss. Neben inhaltlichen Einwänden kritisieren sie, dass der Gesetzentwurf den Landesbehörden zu wenig Zeit für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen lasse. Die Landesinnenminister von CDU und CSU wollen sogar eine Klage gegen die teilweise Cannabis-Legalisierung prüfen.

Die geplante kontrollierte Teilfreigabe von Cannabis als Genussmittel soll demnach erst im Oktober in Kraft treten – statt wie von der Bundes­regierung gewollt bereits zum 1. April. „Nach Auffassung des Bundesrates sind vor dem Hintergrund der vielfältigen Auswirkungen des Cannabisgesetzes auf die Länder und Kommunen die im Gesetz enthaltenen Regelungen zum Inkrafttreten nicht ausreichend“, heißt es in der von den drei zuständigen Ausschüssen gemeinsam beschlossenen Empfehlung.

So seien allein in der Suchthilfe bereits so viele Maßnahmen zu ergreifen, dass dies bis zum geplanten Inkrafttreten nicht geleistet werden könne. So würden die Regelungen unter anderem in einem gesteigerten suchtpräventiven Beratungsaufwand gegenüber Konsumierenden und ihren Angehörigen resultieren sowie Schulungsangebote für Präven­tions­beauftragte in Anbauvereinigungen voraussetzen, für die noch gar keine Mustercurricula zur Verfügung stehen.

Verbesserter Gesundheitsschutz aktuell nicht zu erreichen

Das Ziel eines verbesserten Gesundheitsschutzes sei unter diesen Voraussetzungen nicht zu erreichen. Medizinische Fachgesellschaften würden bereits seit Beginn der Legalisierungsdebatte auf die Gefahren des Cannabiskonsums insbesondere für junge Menschen hinweisen.

Gerade deshalb müsse der mit einer Legalisierung drohenden Verharm­losung von Cannabis dringend durch entsprechende Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen insbesondere für die Zielgruppe der jungen Menschen bis 25 Jahre begegnet werden. Im bisherigen Gesetzentwurf hingegen würden den Anreizen zu hohem Cannabiskonsum weder ausreichende noch effektive Präventions­maß­nahmen entgegengestellt.

So handele es sich bei den geplanten Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zum größten Teil um Angebote, die von der Zielgruppe aktiv in Anspruch genommen werden müssen, wie digitale Informationen zu Cannabis, digitale Beratungsangebote oder Informationen für Anbauvereinigungen.

Lebensweltbezogene Präventionsmaßnahmen sehe das Gesetz dagegen nicht vor. „Im Ergebnis können die bundesseitig geplanten Maßnahmen den Konsumanreizen aus dem Gesetz nichts Wirksames entgegensetzen, es ist damit den Ländern überlassen, darauf zu reagieren“, heißt es in der Empfehlung.

Auch für die Ausbildung der vorgeschriebenen Präventionsbeauftragten in den Anbauvereinigungen reiche die vorgesehene Zeit nicht aus. Um eine qualitätsgesicherte Schulung nach bundesweit einheitlichen Standards zu ermöglichen, müsse stattdessen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die ein dahingehendes Curriculum bereitgestellt werden, beispielsweise durch die BZgA.

Anforderungen an die Länderjustiz nicht zu erfüllen

Zudem seien die vorgesehenen Amnestieregelungen in der Kürze der Zeit schlicht nicht umsetzbar. „Die Regelung, mit der ein rückwirkender Straferlass bewirkt werden soll, führt zudem zu unannehmbaren und nicht leistbaren Anforderungen an die Länderjustiz betreffend eine sehr große Zahl von Strafvollstreckungsverfahren“, schreiben die Ausschüsse.

Das Auffinden und Bearbeiten der betroffenen Fälle sei lediglich händisch möglich, elektronische Auswertungen könnten nur Näherungs­treffer erbringen. Denn in den Datenverarbeitungssystemen der Justiz würden bislang lediglich Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz erfasst werden, ohne nach der Betäubungsmittelart oder Menge und oftmals auch ohne nach der konkreten strafbaren Handlung zu differenzieren.

Allein in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssten demnach weit mehr als 10.000 Fälle neu bearbeitet werden. In anderen Bundes­ländern seien ähnliche Größenordnungen zu erwarten.

Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei Straftaten mit Cannabis­bezug oftmals um so genannte „deliktische Mischfälle“ handele. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau und Besitz von oder Handel mit Cannabis ist dabei nur ein Bestandteil und oftmals nicht die schwerwiegendste Straftat, über die in solchen Fällen geurteilt wurde.

Nicht nur wäre die Lokalisierung solcher Fälle ein besonderes Problem, weil sie eben nicht primär als Verstöße gegen das Betäubungsmittel­recht eingetragen sind, sondern unter der schwersten zur Verurteilung gelangten Norm. Letztlich wäre in solchen Fällen zudem eine gerichtliche Entscheidung zur Neufestsetzung der Strafe herbeizuführen.

Allein die Feststellung, ob in einem jeweiligen Fall tatsächlich ein künftig sanktionsloses Verhalten vorliegt, erfordere eine komplexe inhaltliche Prüfung. Die Staatsanwaltschaften würden dafür je Fall durchschnittliche Werte von zwischen wenigen Minuten für einfach gelagerte Verfahren bis hin zu einer Stunde für schwierigere Sachverhalte veranschlagen.

Mengenbegrenzungen noch überarbeitungsbedürftig

Neben den Folgen für Justizsysteme der Länder sehen die Bundesrats­ausschüsse jedoch auch einzelnen inhaltliche Regelungen Vermittlungs­bedarf. So seien unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Fachgesellschaften die aktuell festgelegten Mengenbegrenzungen zu verringern.

Vorgesehen sind für Erwachsene der erlaubte Besitz von 50 Gramm Cannabis aus dem Eigenanbau und das Mitführen von 25 Gramm im öffentlichen Raum. Junge Erwachsene bis 21 Jahre sollen in Anbau­vereinigungen maximal 25 Gramm am Tag und 30 Gramm pro Monat erhalten, wobei der THC-Gehalt 10 Prozent nicht überschreiten darf.

Der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ), die Bundesärztekammer (BÄK), die Psychotherapeutenkammer und die Fachkräfte der Suchtberatung hätten jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass cannabisabhängige Jugendliche und Heranwachsende in der Regel zwischen einem und zwei Gramm Cannabis pro Tag konsumieren und die vorgesehene Abgabemenge den üblichen Bedarf von behandlungsbedürftigen Abhängigen decke.

„Das bedeutet, die Abgabenmenge ist für Genusskonsumierende wesentlich zu hoch“, heißt es in der Empfehlung. Auch die vorgesehenen Abstandsregelungen beim öffentlichen Konsum seien nicht geeignet, dem Ziel des Kinder- und Jugendschutzes gerecht zu werden.

Statt der vorgesehenen Sichtweite sei für die Vollzugsbehörden eine Regelung wie der bei Spielhallen viel besser handhabbar. Dabei wird – wie es im ersten Gesetzentwurf noch vorgesehen war – auf eine überprüfbare Meterangabe zurückgegriffen.

Unterdessen kündigte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) nach einem heutigen Treffen an, eine Klage gegen das Gesetz prüfen zu wollen. „Wir waren uns einig, dass auf die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden der Länder schwierige zusätzliche Aufgaben und ein immenser Aufwand zukommen. Das wollen wir auf keinen Fall akzeptieren“, sagte er.

Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses sei deshalb das Mindeste zur Entschärfung der größten Defizite in dem Gesetzentwurf. „Wir prüfen auch eine Klage dagegen“, erklärte er. Der Gesetzentwurf sei an vielen Stellen unscharf, enthalte eine unüberschaubare Anzahl an Tatbeständen, und die Vielzahl von Detailregelungen verursache erhebliche Rechtsunsicherheiten.

Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) und sein sächsischer Amtskollege Armin Schuster (CDU) erklärten ihre Zustimmung. Insbesondere die vorgesehenen Besitz- und Abgabemengen hielten sie für „viel zu überdimensioniert“.

Presseschau: Mehr Mut! Wie ein EU-Land Cannabis rechtskonform legalisieren kann. (Krautinvest)

Haben EU-Länder ohne Änderung der gegenwärtigen europarechtlichen Verträge keine Chancen, Cannabis als Genussmittel vollumfänglich zu realisieren? Krautinvest stellt einen Lösungsansatz vor.

Mehr Mut! Wie ein EU-Land Cannabis Rechtskonform legalisieren kann. (Krautinvest)

Nach Deutschland scheint auch Tschechien einzuknicken: Cannabis Clubs statt vollumfänglich legalisierter Wertschöpfungskette. Haben EU-Länder schlicht keine Chance, ohne vorherige Änderung der europarechtlichen Verträge, Cannabis als Genussmittel vollumfänglich zu legalisieren? Doch! Das sagt zumindest Niels Lutzhöft, Partner von Bird & Bird.

So verweisen europäische Verträge explizit auf die UN-Suchtstoffverträge. In denen wird in Sachen Cannabis zwar auch viel verboten, aber es werden auch Ausnahmen für medizinische und wissenschaftliche Zwecke angeführt. Nun haben, so Lutzhöft, die Schengen Staaten in einer gemeinsamen Erklärung definiert, was Medizin und Wissenschaft sind. Nämliche: “Eine nationale Politik zur Vorbeugung und Behandlung der Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen.” Damit dürfe man, argumentiert der Rechtsexperte, von den in den UN-Konventionen genannten Verboten abweichen. Denn: “Medizin ist nicht nur die Behandlung, sondern auch die Vorbeugung!” Eine präventive Legalisierung in Kombination mit einer wissenschaftlichen Evaluierung hätte laut Lutzhöft Chancen vor dem EuGH gehabt, falls es zu einer Klage gekommen wäre.

Darum dreht sich der Podcast:

Niels hat in einem Interview das zwei-Säulen-Modell mit den Worten kritisiert: “Die Regierung hat nicht durchgezogen.” Wie erfreut ist er trotzdem, dass der Bundestag das CanG nach dem Hin und Her 2023 verabschiedet hat?

Nach Deutschland scheint nun auch Tschechien auf nicht-kommerzielle Clubs statt auf legale Fachgeschäfte zu setzen. Dabei hatte der tschechische drogenpolitische Sprecher Jindřich Vobořil doch immer für einen mutigen Ansatz plädiert. Wieso setzen EU-Länder allesamt auf Clubs statt auf echte Fachgeschäfte?

Deutschland hat das erste Eckpunktepapier nach “inoffiziellen” und “vertraulichen” Konsultationen mit der Kommission verworfen. Viele Cannabis-Befürworter schimpfen über diese Intransparenz. Ist ein solches Gemauschel zwischen Mitgliedsstaat und Kommission üblich?

Wohlgemerkt ging es im ersten Schritt um eine Notifizierung. Die Notifizierung hat nichts direkt mit der Legalisierung von Cannabis zu tun, sondern vor allem damit, ob die Warenverkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt verletzt wird. Du beziehst dich in deiner Argumentation auf eine Protokollerklärung der Schengen-Staaten, die sagt, dass eine Vertragspartei von den Schengen-Regeln zur Vorbeugung der Abhängigkeit von Suchterkrankungen abweichen kann. Dann wäre zumindest die Sache mit der Notifizierung geklärt gewesen?

Bleibt die Sache mit dem Rahmenbeschluss von 2004. Dort steht wortwörtlich: “Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:
das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern — gleichviel zu welchen Bedingungen —, Vermitteln, Versenden — auch im Transit —, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;”

(…)” Einzige Ausnahme: Wenn die “Täter” sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben. Genau darauf beruft sich nun auch Karl Lauterbach mit dem Club-Modell, in dem Mitglieder für sich selbst produzieren. Wieso wäre trotz des Rahmenbeschlusses von 2004 eine legalisierte Wertschöpfungskette möglich gewesen?

Skeptiker weisen zudem daraufhin, dass auch die EU Mitglied des UN Abkommens von 1988 ist. Beim näheren Hinschauen hat sich die EU als ganzes, 1990 noch als EWG, allerdings nur zum Einhalten der Vorschriften von Artikel 12 verpflichtet. Wieso spielt die Single Convention trotzdem eine Rolle für eine legalisierte Wertschöpfungskette? Oder etwa nicht – Kanada hat sie ja auch ignoriert…?

Uruguay beruft sich wiederum auf die Präambel und die übergeordnete Rolle der Menschenrechte. Wie aussichtsreich ist diese Argumentation?

Cannabis relevante Gerichtsurteile vor dem EuGH gibt es wenige. Einmal zum Cannabis-Tourismus aus dem Jahr 2010 – der Josemans-Fall. Was kann man davon ableiten für ein mögliches Urteil von Cannabis als Genussmittel vor dem EuGH?

Und was bedeutet es, dass der EuGH im Falle von CBD bereits einmal die Kommission in die Schranken verwiesen hat?

Angenommen, es findet sich in der EU doch noch ein Mitgliedsland, in dem die regierenden Politiker etwas Mut haben: Wie sollten diese begründen, dass die Legalisierung von Cannabis als Genussmittel europarechtskonform erfolgt?

Anders gefragt: Was sollte dieses EU-Land in seiner Begründung eines legalen Cannabis-Marktes vermeiden?

Weitere Meldung der vergangenen Tage

Die Kiffer-Schikane der CSU (Süddeutsche Zeitung)

UN kritisieren geplante Legalisierung (Pharmazeutische Zeitung)

UN-Drogenkontrollrat kritisiert Cannabis-Legalisierung (Ärzte Zeitung)

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