Tipps für Ärztinnen und Ärzte zur Vermeidung von Problemen mit Staatsanwaltschaft und Aufsichtsbehörden

In den vergangenen Wochen haben einige Ärztinnen und Ärzte Probleme mit der Staatsanwaltschaft, dem Regierungspräsidium oder dem Gesundheitsamt Probleme bekommen. In einem Fall reichte ein Vortrag über das Thema Cannabis als Medizin durch eine Ärztin, dass das Regierungspräsidium alle Betäubungsmittelrezepte einsehen wollte. In einem anderen Fall stellte das Gesundheitsamt die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr infrage, weil (sehr wenige) Durchschläge von Betäubungsmittelrezepten fehlten. In einem weiteren Fall monierte die Staatsanwaltschaft das Fehlen einer ausreichenden Indikation für die Verschreibung von Cannabis und damit einen Verstoß gegen § 13 Betäubungsmittelgesetz. Auch ein fehlendes A bei Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge kann zu Problemen führen.

In diesem Zusammenhang können folgende Tipps von Nutzen sein.

1. Es muss grundsätzlich eine ausreichende Indikation für die Verschreibung von Betäubungsmitteln nach § 13 Betäubungmittelgesetz geben. Diese dürfen vom Arzt nur verschrieben werden, wenn „wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.“

Ärzte müssen also unabhängig von der Frage der Kostenübernahme durch eine Krankenkasse begründen können, warum der beabsichtigte Zweck nicht anders erreicht werden kann, beispielsweise weil alternative Therapieverfahren, bei denen keine Betäubungsmittel eingesetzt werden, nicht so gut wirken wie Cannabis bzw. einzelne Cannabinoide oder stärkere Nebenwirkungen verursachen. Bereits das Betäubungsmittelgesetz verlangt, dass eine Therapie mit Cannabis genauso wie eine Therapie mit Opiaten keine Therapieoption der ersten Wahl sein kann.

Diese rechtliche Vorgabe muss unterschieden werden von der Vorgabe zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen nach § 31 Abs. 6 SGB V, nach der eine schwere Erkrankung vorliegen muss, und der Patient weitgehend austherapiert sein muss.

2. Ein weiterer Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz durch einen Arzt bzw. eine Ärztin liegt vor, wenn bei Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge kein A vor die Verschreibung gesetzt wird. Die Höchstverschreibungsmenge für Cannabisblüten sind 100 g in 30 Tagen, für Dronabinol 500 mg 30 Tagen. Eine solche Überschreitung ist leicht versehentlich möglich, wenn die nächste Verschreibung nicht nach 31 Tagen, sondern bereits nach 28 Tagen erfolgt.

Eine Kollegin im Ärzteverteiler der ACM berichtete, dass sie häufig prophylaktisch eine A auf das Rezept setzt, um lieber ein A zu viel als zu wenig zu notieren. Denkbar ist z.B. bei Patienten, die Tagesdosen einnehmen, die bei Hochrechnung auf die monatliche Dosis nah an der Höchstverschreibungsmenge liegen, vorsorglich ein A zu setzen.

Ein besonderer Problemfall ist der folgende: Wenn ein Rezept nicht eingelöst werden konnte, insbesondere aufgrund von Lieferengpässen für eine rezeptierte Sorte, und ein neues Rezept angefordert wurde, ist es wichtig, zu dokumentieren, dass das Rezept nicht eingelöst werden konnte (und das vollständige Rezept aufzubewahren), da sonst die Verschreibungshöchstmenge ebenfalls leicht überschritten werden kann.

3. Es ist sorgfältig darauf zu achten, die Durchschläge von Betäubungsmittelrezepten aufzubewahren. Das Fehlen der Durchschläge kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Kollege hat dazu eine Excel-Tabelle angelegt, in der Rezept-Nummer, Datum des Rezeptes und Name des Patienten eingetragen werden, sodass zusammen mit der Dokumentation in der Patientenakte ein guter Überblick darüber besteht, welcher Patient wann welches Rezept erhalten hat.

Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die Probleme mit Behörden, Polizei oder Staatsanwaltschaft haben oder hatten, sich bei der ACM zu melden, damit wir eine Übersicht gewinnen und Unterstützung leisten können. Wir sind an weiteren Anregungen zum Thema interessiert und wollen mit Hilfe eines Juristen eine Art Hinweisblatt oder Checkliste erstellen.

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