Presseschau: Großrazzia in 14 Münchner Hanf-Läden – 180 Polizisten im Einsatz (Süddeutsche Zeitung)

Die Süddeutsche Zeitung hat über die Razzien in München aufgrund des Verkaufs von CBD-Extrakten berichtet. Am Donnerstag gaben dann die Drogeriemärkte DM und Rossmann bekannt, dass sie solche Produkte aus dem Sortiment genommen haben.

Großrazzia in 14 Münchner Hanf-Läden – 180 Polizisten im Einsatz

Großrazzia in 14 Münchner Hanf-Läden – 180 Polizisten im Einsatz

Kräfte der Natur werden beworben, Gelassenheit und Wohlbefinden. Und das alles natürlich „komplett legal“. Es geht um Hanf. Und um die Frage: Was ist erlaubt, was verboten? Zwischen Strafverfolgern und manchen Betreibern von Hanf-Läden gehen die Meinungen da offenbar auseinander. Rund 180 Polizisten und ein knappes Dutzend Staatsanwälte haben bei einer Großrazzia am Donnerstag 14 Objekte in der Stadt München durchsucht. Der Verdacht steht im Raum, dass in sogenannten CBD-Shops Rauschgiftdelikte begangen und gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen wurde.

Weitere Durchsuchungen fanden in den Landkreisen Ebersberg und Dachau sowie in Baden-Württemberg statt. Den insgesamt neun Beschuldigten wirft die Staatsanwaltschaft München I gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor, zwei von ihnen außerdem auch die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige.

Seit Ende des vergangenen Jahres haben sich laut Staatsanwaltschaft vor allem beim Münchner Kommissariat für Rauschgiftkriminalität die Fälle gehäuft, in denen ertappte Konsumenten von Cannabis-Produkten, unter ihnen auch Minderjährige, beteuert hatten, sie seien sich keiner Schuld bewusst: Sie hätten ein ihrer Ansicht nach legales Cannabidiol- (CBD-) Produkt in einem der Münchner Hanf-Läden erworben. Und das sei schließlich nicht verboten, meinten sie.

Ist es aber doch, erklärt Oberstaatsanwältin Anne Leiding. Denn CBD-Produkte wie etwa lose Cannabisblüten, Tee oder Öle, die ausschließlich Cannabidiol aus dem weiblichen Hanf, jedoch nur geringe oder gar keine Anteile von THC enthalten, können zwar unter Umständen legal sein. Aber nur dann, wenn die Pflanzen höchstens einen THC-Gehalt von bis zu 0,2 Prozent enthalten – und „wenn der gewerbliche oder wissenschaftliche Zweck des Verkehrs einen Missbrauch des Hanfs zu Rauschzwecken ausschließt“.

Diese Bedingung muss auch der Käufer erfüllen. Vereinfacht gesagt: Hände eincremen ja – rauchen nein. „Nicht von der Ausnahmeregelung erfasst ist insbesondere der Ankauf zum Eigenverbrauch, wie er in den Ladengeschäften und Onlineshops durchgeführt wurde“, sagt die Staatsanwaltschaft München klipp und klar. Wenn das Produkt für den Eigengebrauch gedacht sei, machten sich Verkäufer und Käufer gleichermaßen strafbar. Und zwar unabhängig davon, wie hoch der THC-Gehalt ist.

Bei einem in München ansässigen Onlineshop habe aber zudem ein Laborgutachten ergeben, dass der THC-Gehalt die 0,2-Prozent-Grenze überschritten habe. Außerdem werden einige angebotene CBD-Öle als verschreibungspflichtige Arzneimittel bewertet, so dass möglicherweise auch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorliegt.

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